| 6.19 | Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrischen Strom | |||
| Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen. | ||||
| Eine erhöhte elektrische Gefährdung kann vermieden werden, wenn | ||||
| − | handgeführte Elektrowerkzeuge mit den Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung bzw. Schutztrennung betrieben werden, | |||
| − | Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, mindestens der Schutzart IP 45 entsprechen, | |||
| − | bewegliche Anschlussleitungen der Bauart H07RN-F bzw. A07RN-F oder einer gleichwertigen Bauart verwendet werden, | |||
| − | Schweißstromquellen mit der Kennzeichnung S (im Quadrat) verwendet werden; bisher wurden für diese Schweißstromquellen die Zeichen 42 V (im Kreis) und K (im Quadrat) verwendet. | |||
| Diese Maßnahmen sind unabhängig von den Maßnahmen gegen Explosionsgefahr zu treffen. | ||||