| 6.13 | Verhalten bei Unregelmäßigkeiten | ||
| 6.13.1 | Es sollte sichergestellt werden, dass Unregelmäßigkeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken, die zu Gefährdungen führen können, unverzüglich dem Aufsichtführenden gemeldet werden. | ||
| Unregelmäßigkeiten sind z.B. | |||
| − Austreten von Deponiegas, | |||
| − Austreten von Sickerwasser, | |||
| − Ausfall der Energiezufuhr, | |||
| − Ausfall der Lüftung, | |||
| − Schäden an elektrischen Betriebsmitteln. | |||
6.13.2 |
Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten sollte der Aufsichtführende entsprechende Maßnahmen treffen und dafür sorgen, dass Gefahrbereiche unverzüglich verlassen und gesichert werden. |
||
| 6.13.3 | Die Arbeiten dürfen erst nach Beheben der Unregelmäßigkeiten und nach Anordnung des Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden. | ||