| 5.16 | Gasabfackeleinrichtungen | |||
| Bei der Ausführung und Anordnung von Gasabfackeleinrichtungen ist zu beachten, dass Personen durch Flammen, heiße Teile, unverbrannte Gase, Druckauswirkungen und Auswirkungen von Flammendurchschlag oder Flammenrückschlag nicht gefährdet werden. | ||||
| Gefährdungen können vermieden werden, wenn z.B. Gasabfackeleinrichtungen | ||||
| − | mit Brennmuffeln ausgerüstet sind und der Abstand verdeckt brennender Gasfackeln zu Gebäuden und Verkehrswegen mindestens 5 m beträgt; bei frei brennenden Gasfackeln ist im Regelfall ein größerer Abstand notwendig, | |||
| − | mit selbsttätig wirkenden Zündeinrichtungen und einer Flammenüberwachung ausgerüstet sind, | |||
| − | mit temperaturüberwachten flammendurchschlagsicheren Armaturen und selbsttätig wirkenden Schnellschlussventilen ausgerüstet sind, | |||
| − | eine ausreichende Explosionsfestigkeit (PN 6) besitzen | |||
| und | ||||
| − | ein ausreichender Schutzbereich um mögliche Flammenaustrittsöffnungen (Luftansaugöffnungen) wärmend des Betriebes gesperrt ist. | |||