| 5.12 | Gaskollektoren | |||
| Gaskollektoren sollen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung von Personen durch Deponiegas vermieden ist. | ||||
| Eine Gefährdung durch Deponiegas kann z.B. vermieden werden, wenn insbesondere während des Ausbaues der Deponie | ||||
| − | Schachtringe bzw. Mantelrohre von Gasbrunnen mindestens 2 m über die jeweilige Deponieoberfläche hochgezogen und Öffnungen und Fugen zwischen den Schachtringen dicht sind, | |||
| − | Gasbrunnen vollständig mit rolligem Material der Korngröße 16/32, dessen Karbonatgehalt höchstens 10 Massen-% beträgt, verfüllt sind, | |||
| − | Gasbrunnen mit Hauben gasdicht abgeschlossen sind, | |||
| − | der Bereich um Gaskollektoren gegen konzentrierten Gasaustritt abgedichtet ist, | |||
| − | ein Rückstau von Gas, z.B. durch Rückschlagklappen oder Absperreinrichtungen, verhindert werden kann, | |||
| − | Gasabsaugeinrichtungen frühzeitig eingerichtet und betrieben werden. | |||