2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Kopfschutz stellt eine persönliche Schutzmaßnahme dar, die dazu bestimmt ist, den Kopf gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen bzw. die Folgen der Einwirkungen zu verringern. Kopfschutz kann in Form von Schutzhelmen, Anstoßkappen, Haarschutzhauben und -netzen, Hüten, Mützen, Tüchern etc. zum Einsatz kommen.

Bergsteigerhelme sind Helme, die der Norm DIN EN 12492 "Bergsteigerausrüstung – Bergsteigerhelme – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" entsprechen.

Fahrradhelme sind Helme, die der Norm DIN EN 1078 "Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen" entsprechen.

Helmtyp oder Helmmodell ist eine Produktbezeichnung des Herstellers. Die in dieser Regel beschriebenen Arten des Kopfschutzes sind mit einer entsprechenden Typ- bzw. Modellbezeichnung zu kennzeichnen.

Schutzpolsterung ist ein Element des Kopfschutzes, das zur Dämpfung der Aufprallenergie dient.

Komfortpolsterung ist ein Element des Kopfschutzes, das zu einem angenehmen Tragegefühl beitragen soll.