Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat alle erforderlichen Informationen zur Benutzung des Kopfschutzes in verständlicher Form und Sprache bereitzustellen. Dies erfolgt in der Regel über die mitgelieferte Anleitung des Herstellers. Die tatsächlichen, teilweise sehr unterschiedlichen Einsatzbedingungen können allerdings nur im Rahmen einer Betriebsanweisung entsprechend berücksichtigt werden. In der Betriebsanweisung werden die allgemeinen Informationen des Herstellers auf die individuellen Einsatzbedingungen abgestimmt und bilden die Grundlage für eine angemessene Unterweisung.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Benutzer und Benutzerinnen nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung darin zu unterweisen, wie der Kopfschutz bestimmungsgemäß zu benutzen ist.
Die Benutzer und Benutzerinnen sollen durch die Unterweisung Informationen über folgende Punkte erhalten:
Für persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III werden im § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" besondere Unterweisungen festgelegt. Dabei soll die Unterweisung auch mit Übungen durchgeführt werden, um der benutzenden Person die erforderlichen Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Benutzung, Lagerung, Prüfung, Wartung und Reinigung zu vermitteln.