Anhang 6
Leistungserbringer für orthopädischen Fußschutz

Zuständig sind folgende Leistungsträger:

1. Gesetzliche Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Eigenunfallversicherungen)

Voraussetzung: Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 8, 10, 11, 12 SGB VII) einschließlich eines Unfalles auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII). Leistungsträger: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung z. B.

Rechtsgrundlage: §§ 26, 35 SGB VII -Gesetzliche Unfallversicherung-

2. Träger der Kriegsopferversorgung und –fürsorge

Voraussetzung: Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1.

Leistungsträger: Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen unter anderem mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

3. Gesetzliche Rentenversicherung

Voraussetzung: Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind erfüllt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch Leistung der Rehabilitation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.

Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind, wenn bei Antragstellung

  1. eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist
    oder
  2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird.

Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn für eine erforderliche Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss eine medizinische Leistung der Rentenversicherungsträger berufsfördernde Leistungen erforderlich sind.

Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 oder 2.

Leistungsträger:

Rechtsgrundlage: §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel, 1. Abschnitt)

Anmerkung: Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.

4. Bundesagentur für Arbeit

Voraussetzung: Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.

Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 3.

Leistungsträger: Bundesagentur für Arbeit

Zu beantragen sind Hilfsmittel (hier: z. B. orthopädischer Fußschutz) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt.

Rechtsgrundlage: §§ 5, 6, 33, 34 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (Teil 1)

Anmerkung: Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.

5. Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Voraussetzung: Anerkennung als Schwerbehinderter. Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.

Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 4.

Leistungsträger: Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben obliegt den Integrationsämtern der Bundesländer, die jedoch selbst keine Rehabilitationsträger sind.

Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.

Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (Teil 2 Schwerbehindertenrecht)

6. Träger der Sozialhilfe

Voraussetzung: Nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben.

Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 5.

Leistungsträger:

Rechtsgrundlage: §§ 8, 53, 54 SGB XII –Sozialhilfe-, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung