3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Gefährdungsermittlung

Vor der Auswahl und der Benutzung von Fuß- oder Knieschutz hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine tätigkeitsbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet

Eine Gefährdung ist nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden. Sie ist dann vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder wenn mit Fuß-, Bein- oder Knieverletzungen, insbesondere durch

zu rechnen ist sowie bei

Zu berücksichtigende Gefährdungen bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz sind in Anhang 1 aufgeführt.

Individueller Beratungsbedarf besteht gegebenenfalls bei Diabetikern oder Allergikern.

3.2 Bewertung des Risikos

Eine Bewertung des Risikos ist erforderlich, um eine Auswahl des jeweiligen Fuß- oder Knieschutzes nach Art der Gefährdungen treffen zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wann und wie häufig die Gefährdungen tatsächlich auftreten können. Häufig liegen Gefährdungsbeurteilungen vor, in denen das Risiko bereits bewertet wurde.

3.3 Auswahl von Maßnahmen

Falls technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als personenbezogene Maßnahme die Verwendung des geeigneten Fuß- oder Knieschutzes erforderlich.

Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung (nach § 2 der PSA-BV)

Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

  1. den Anforderungen der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen entsprechen,
  2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
  3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
  4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

Fuß- und Knieschutz muss den Beschäftigten individuell passen. Fußschutz ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.

PSA-Benutzungsrichtlinie/PSA-Benutzungsverordnung

Die europäische Richtlinie 89/656/EWG (PSA-Benutzungsrichtlinie) wurde vom deutschen Gesetzgeber durch die PSA-Benutzungsverordnung umgesetzt. Sie regelt die Auswahl und Bereitstellung durch den Arbeitgeber und der Arbeitgeberin und die Benutzung von Fuß- und Knieschutz.

PSA-Verordnung

Am 31. März 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) im europäischen Amtsblatt veröffentlicht.

Sie bildet für die PSA die europarechtliche Grundlage, auch zur Ausstellung der EU-Baumusterprüfbescheinigungen.

Geregelt sind sowohl die Bedingungen für die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.

Konformitätsbewertungsverfahren

Für PSA der Kat. I ist die sogenannte "interne Fertigungskontrolle" durchzuführen.

PSA der Kat. II und Kat. III benötigt die Baumusterprüfung und im Anschluss daran die Sicherstellung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer "internen Fertigungskontrolle".

PSA der Kat. III benötigt über die Baumusterprüfung hinaus durch eine notifizierte Stelle zusätzlich entweder die Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer "internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen" oder eine Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess.


PSA Kat. I Kat. II Kat. III
Sicherheitsschuhe   X  
Schutzschuhe   X  
Berufsschuhe   X  
Schnittschutzstiefel und Gamaschen zum Schutz gegen Kettensägeschnitte     X
Schuhe und Gamaschen zum Schutz vor Hochdruckwasserstrahl     X
Schuhe zum Schutz vor elektrischer Körperdurchströmung     X
Chemikalienschutzschuh      
Kurzzeitiger Kontakt   X  
Dauerhafter Kontakt     X
Gießereistiefel     X
Schweißerstiefel   X  
Knieschutz   X  

Tabelle 1 Einstufung von Fuß- und Knieschutz in die entsprechenden Risikokategorien gem. PSA-Verordnung


CE-Kennzeichnung

Die PSA-Verordnung fordert, dass die persönliche Schutzausrüstung mit der CE-Kennzeichnung zu versehen ist. Dadurch bestätigt der Herstellungsbetrieb oder ihre bzw. seine in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene bevollmächtigte Person, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Verordnung erfüllt sind und

a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer Baumusterprüfung unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
b) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer Qualitätsüberwachung unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Verordnung Anwendung findet und
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat.

CE-Kennzeichnung

Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigen die Hersteller die Konformität entsprechend der PSA-Verordnung.

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" und für PSA der Kategorie III mit der Kennnummer der notifizierten Prüfstelle.

Abb. 1 CE-Kennzeichnung PSA der Kat. I und II

Abb. 1 CE-Kennzeichnung PSA der Kat. I und II


Abb. 2 CE-Kennzeichnung PSA der Kat. III mit vierstelliger Kennnummer der notifizierten Stelle – Beispielhafte Nennung der Kennnummer des IFA

Abb. 2 CE-Kennzeichnung PSA der Kat. III mit vierstelliger Kennnummer der notifizierten Stelle – Beispielhafte Nennung der Kennnummer des IFA


Baumusterprüfung und Baumusterprüfbescheinigung

Die Baumusterprüfung ist Teil des vorgeschriebenen Verfahrens, mit dem die PSA auf die Einhaltung der Anforderungen der PSA-Verordnung, z. B. durch Übereinstimmung mit harmonisierten Normen, zu prüfen sind.

Durch die Baumusterprüfung wird auf Grundlage der entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bzw. entsprechender Norm(-en) die PSA geprüft. Der Herstellungsbetrieb erhält eine Baumusterprüfbescheinigung.

Gemäß der Verordnung werden Baumusterprüfbescheinigungen nur noch für längstens fünf Jahre ausgestellt. Damit ist der Herstellungsbetrieb gezwungen, das Produkt nach spätestens fünf Jahren zu prüfen und entweder der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, dass sich nichts geändert hat oder aber etwaige Änderungen durch diese Stelle unabhängig prüfen zu lassen.

EU-Baumusterprüfbescheinigungen werden mit ihrem Ablaufdatum ungültig.

Hinweis:
EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die noch auf Grundlage der PSA-Richtlinie (89/686 EWG) bis zum 21. April 2018 ausgestellt wurden, gelten maximal bis zum 21. April 2023, auch wenn sie zeitlich unbefristet ausgestellt wurden.

Auch für orthopädischen Fußschutz muss eine Baumusterprüfung erfolgen.

Jedwede Veränderung am Fuß- oder Knieschutz, die vom Herstellungsbetrieb nicht autorisiert ist, führt zum Erlöschen der Baumusterprüfbescheinigung.

Harmonisierte Normen

Harmonisierte Normen werden auf europäischer Ebene von privatrechtlichen Institutionen in entsprechenden Technischen Komitees (z. B. CEN/TC 161 für Fußschutz, CEN/TC 162 für Knieschutz) erarbeitet. Ein Zustimmungsverfahren schließt sich an. Bei positivem Votum erfolgt die Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Normen werden regelmäßig überarbeitet.

Aktuell sind für den Bereich Fußschutz insbesondere die nachgehenden Spezifikationen zu nennen, wobei die Norm für Sicherheitsschuhe faktisch die Basisnorm für den Fußschutz darstellt, auf welche die Normen für speziellen Fußschutz aufbauen:

Eine Übersicht der Normen mit Ausgabedatum finden Sie in Anhang 12.

Weitergeltende Normen

Für den Bergbau gelten neben der europäischen Knieschutznorm die DIN 23311-1 "Knieschützer für den Bergbau – Teil 1: Knieschützer aus Gummi" und die DIN 23311-2 "Knieschützer für den Bergbau – Teil 2: Knieschützer aus Kunststoff", um die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfungen für den Bergbau unter Tage vollständig abzudecken.

Die DIN 23323 "Badepantinen für den Bergbau" regelte Anforderungs-, Ausführungs- und Prüfkriterien für Badepantinen. Sie wurde zurück gezogen. Neu erarbeitet wurde die DIN 19433 "Sandalen für den Nassbereich – Anforderungen und Prüfverfahren.

3.4 Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Personen, die Fuß- oder Knieschutz benutzen, gemäß § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisungsinhalte sind zum einen von den Gefährdungen abhängig, zum anderen müssen natürlich die relevanten Informationen zur richtigen, bestimmungsgemäßen Benutzung von Fuß- und Knieschutz gegeben werden.

Die Unterweisungsinhalte können z. B. umfassen:

Darüber hinaus sind speziell auf die jeweilige PSA bezogene Informationen zu geben, z. B.:

PSA der Kategorie III (siehe Tabelle 1) erfordern zusätzlich eine praktische Unterweisung in der Handhabung. Grundlage hierfür ist § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Ziel der Unterweisung ist die sichere Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen.

Dazu gehört beispielsweise