2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.
Als PSA gelten auch austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerlässlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden.

Fußschutz schützt Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen und bietet Schutz vor dem Ausrutschen, er zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen.

Sicherheitsschuhe (Kurzbezeichnung S) sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN EN ISO 20345 erfüllen; sie sind mit Zehenkappen für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurde, ausgestattet.

Schutzschuhe (Kurzbezeichnung P) sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN EN ISO 20346 erfüllen; sie sind mit Zehenkappen für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurde, ausgestattet.

Berufsschuhe (Kurzbezeichnung O) sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN EN ISO 20347 erfüllen. Sie müssen nicht mit Zehenkappen ausgerüstet sein.

Gamaschen sind abnehmbare Abdeckungen in Verbindung mit einem zu der Größe und der Gefährdung abgestimmten Fußschutz, die Fuß- und/oder Beinbereiche bedecken. Sie sollen diese Bereiche gegen äußere, schädigende Einwirkungen schützen.

Knieschutz ist eine PSA für Arbeiten in kniender Tätigkeit zum Schutz vor Knieverletzungen, z. B. im Bereich der Schleimbeutel, der Menisken oder der Haut.

Ablegereif bedeutet, dass festgelegte Verschleißmerkmale erreicht wurden oder Beschädigungen vorhanden sind, die eine sichere Benutzung der Persönlichen Schutzrüstung ausschließen.

Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.

Wartung dient der Erhaltung der sicheren Funktion der persönlichen Schutzausrüstung durch vorbeugende Maßnahmen wie z. B. Reinigung und geeignete Lagerung. Sie ist Bestandteil der Instandhaltung.

Instandsetzung beinhaltet alle Maßnahmen (z. B. Reparatur, Austausch) zur Beseitigung von Schäden an der persönlichen Schutzausrüstung, die deren sichere Benutzung beeinträchtigen könnten.

Polymerwerkstoffe bestehen aus großen Molekülen, die sich aus wiederholenden Grundeinheiten (Monomer) zusammensetzen, die üblicherweise über eine chemische Verbindung miteinander verbunden sind, z. B. Polyurethan (PU) oder Polyvinylchlorid (PVC).

Brandsohle ist der nicht herausnehmbare Bestandteil, der als unterer Teil des Schuhs dient, an dem üblicherweise beim Zusammenbau des Schuhs das Schuhoberteil befestigt wird.

Einlegesohle ist der herausnehmbare oder nicht herausnehmbare Bestandteil eines Schuhs, der die Brandsohle ganz oder teilweise bedeckt.

Teilweise leitfähig sind Schuhe nach DIN EN ISO 20345-20347 deren elektrischer Durchgangswiderstand ≤ 105 Ω (100 kΩ) beträgt.

Ableitfähig sind Schuhe nach TRGS 727, welches ermöglicht, dass eine auf ableitfähigem Boden stehende Person einen Ableitwiderstand von höchstens 108 Ω aufweist.

Elektrostatisch ableitfähig sind Schuhe geprüft nach DIN EN IEC 61340-4-3, deren elektrischer Durchgangswiderstand gem. IEC 61340-5-1 ≤ 108 Ω (100 MΩ) beträgt.

Antistatisch sind Schuhe nach DIN EN ISO 20345-20347, deren elektrischer Durchgangswiderstand > 105 Ω (100 kΩ) bis ≤ 109 Ω (1.000 mΩ) beträgt.

Elektrisch isolierend sind Schuhe nach DIN EN 50321-1 (VDE 0682-331-1) deren elektrischer Durchgangswiderstand > 109 MΩ (1.000 MΩ) die Träger vor einem elektrischen Schlag schützen.

Orthopädische Einlage ist ein an die Bedürfnisse des Benutzers bzw. der Benutzerin angepasster, herausnehmbarer Bestandteil eines Schuhs, welche die Brandsohle ganz oder teilweise bedeckt, und zur Korrektur physischer Defizite dient.

Orthopädische Zurichtung ist eine medizinisch erforderliche, individuelle Veränderung des Schuhwerks, z. B. eine Sohlenerhöhung an einem Konfektionsschuh.

Gleitschutzvorrichtungen sind am Schuhwerk positionierbare Elemente, um das Risiko des Ausrutschens bzw. Ausgleitens auf vereistem und verschneitem Untergrund zu reduzieren (umgangssprachlich auch als Spikes bezeichnet).

Trägerschuh ist ein Schuh, an dem ein zusätzliches sicherheitstechnisches Element befestigt ist, z. B. eine Schnittschutzgamasche.

Sichtprüfung ist die Inaugenscheinnahme der persönlichen Schutzausrüstung durch die benutzende Person auf deren einwandfreien Zustand.