1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl, Beschaffung, Bereitstellung und Benutzung von
- Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe, Schnittschutzstiefel, Gießereischuhe, Schuhe für Schweißarbeiten, Chemikalienschutzschuhe, Badesandalen und Schuhe für Hochdruckwasserstrahlarbeiten)
sowie
- Knieschutz.
Feuerwehrschuhe und Schutzschuhe für Motorradfahrer werden in eigenen Publikationen behandelt.