Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen und die Anschläger oder Anschlägerinnen haben zu beachten, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist.
Das kann durch eine Sicherheitseinrichtung (z. B. Hakenmaulsicherung oder Sicherungsklappe) oder die Hakenform erreicht werden.
Bei besonderen Unfallgefahren oder bei speziellen Arbeitsverfahren kann es notwendig werden, Lasten ohne Mitwirkung von Anschlägern oder Anschlägerinnen an- und abzuschlagen. Solche Fälle können zum Beispiel sein:
In diesen Fällen dürfen Lasthaken ohne Sicherheitseinrichtung ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und einer schriftlichen Betriebsanweisung verwendet werden.
Lasthaken sind so einzusetzen, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Dabei muss auch eine Fehlbelastung des Lasthakens ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 7.4 Nr. 7).
Lasthaken sind bei mehrsträngigem Anschlagen in der Regel mit der Hakenspitze von innen nach außen durch den Anschlagpunkt zu führen.
Umschnürungen sind im Allgemeinen nur zum Zusammenhalten der Last vorgesehen und nicht als Anschlagmittel ausgelegt.
Nach dem Anlüften ist eine geeignete Sicherungsmaßnahme zu ergreifen, zum Beispiel das Unterlegen von Kanthölzern. Erst nach dem Absetzen der Last dürfen die Anschlagmittel unter ihr hindurchgeführt werden.
Lange, schlanke Güter sind zum Beispiel Stabstähle, Profilstähle, Rohre, Bohlen, Maste.
Diese Forderung betrifft nicht das Anlüften und Anheben der Last im bodennahen Bereich.
Beim Heben und Verfahren von Lasten im Hängegang ist besonders darauf zu achten, dass die Last nicht ungewollt anstößt oder aufsetzt.
Beim Transport umschnürter Stahlbunde wird in der Regel nur ein Teil der Last über die Magnetkraft gehalten. Die übrige Last hängt an der Umschnürung, die dadurch zum tragenden Element wird.
Als zusätzliche Schutzmaßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:
Die Tragfähigkeit nach Angabe des Herstellers gilt nur, wenn die vom Hersteller spezifizierten Bedingungen eingehalten werden. Diese sind unter anderem abhängig von folgenden Faktoren:
Abweichungen von den in der Betriebsanleitung angegebenen Bedingungen (z. B. auch durch Ansetzen des Vakuumhebers außerhalb des Lastschwerpunkts) können zur Verringerung der Tragfähigkeit und zum Herabfallen der Last führen.
Die Last wird durch Reibkräfte zwischen den Klemmbacken und der Last gehalten. Die Größe der Reibkraft hängt stark von der Oberflächenbeschaffenheit von Klemmbacke und Last ab.
Die Tragfähigkeit nach Angabe des Herstellers gilt nur, wenn die vom Hersteller spezifizierten Bedingungen eingehalten werden. Diese sind unter anderem abhängig von folgenden Faktoren:
Der zulässige Greifbereich ergibt sich aus der Kennzeichnung und der Betriebsanleitung der Lastaufnahmemittel.
Es ist zu berücksichtigen, dass Lasten nicht immer senkrecht fallen, sondern herumschlagen, segeln und/oder an Teilen der Umgebung abprallen können.
Als zusätzliche Schutzmaßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:
Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.
Auf Baustellen dürfen nur Vakuumheber verwendet werden, bei denen das Reservevakuum einschließlich Rückschlagventil zweifach vorhanden ist. Jedes Reservevakuum muss mit einem getrennten Satz von Saugtellern verbunden sein.
Beim Be- und Entladen von Schiffen, einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten sowie der damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport-, Bereitstellungs- und Lagerarbeiten an Land, ist § 26 der DGUV Vorschrift 36 und 37 „Hafenarbeit“ zu beachten. Danach ist beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln, die die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten, der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und gegen Betreten zu sperren. Außerdem muss sichergestellt werden, dass sich im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, wenn die Personen den Bereich verlassen haben.