Anhang 1

Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach den DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

Anlage/Betriebsmittel

Inaugenscheinnahme/Prüffrist

Art der Prüfung

Kontroll-/
Prüfperson

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel allgemein

vor der ersten Inbetriebnahme

auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bescheinigung des Errichters/der Einrichterin vorliegt

Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

nach einer Änderung oder Instandsetzung

auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bestätigung des Reparaturunternehmens vorliegt

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel

mindestens alle 4 Jahre

auf ordnungsgemäßen Zustand

Elektrofachkraft

Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel; Anschlussleitungen mit Steckern; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen

mindestens alle 6 Monate (bei Benutzung)

auf ordnungsgemäßen Zustand

zur Prüfung befähigte Person
Elektrofachkraft (bei Benutzung)

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei nicht stationären Anlagen

mindestens einmal im Monat

auf Wirksamkeit

Fehlerstrom- und Fehlerspannungs- Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen
bei nicht stationären Anlagen

mindestens alle 6 Monate



arbeitstäglich

auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtungen

Benutzerin/Benutzer

Spannungsprüfer; isolierte Werkzeuge; isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen

vor jeder Benutzung

auf augenfällige Mängel und einwandfreie Funktion

Benutzerin/Benutzer

Prüfer für Nennspannungen über 1 kV

mindestens alle 6 Jahre

auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte

zur Prüfung befähigte Person
Elektrofachkraft