Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach den DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
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Anlage/Betriebsmittel |
Inaugenscheinnahme/Prüffrist |
Art der Prüfung |
Kontroll-/ |
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel allgemein |
vor der ersten Inbetriebnahme |
auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bescheinigung des Errichters/der Einrichterin vorliegt |
Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft |
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nach einer Änderung oder Instandsetzung |
auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bestätigung des Reparaturunternehmens vorliegt |
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Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel |
mindestens alle 4 Jahre |
auf ordnungsgemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
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Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel; Anschlussleitungen mit Steckern; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen |
mindestens alle 6 Monate (bei Benutzung) |
auf ordnungsgemäßen Zustand |
zur Prüfung befähigte Person |
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Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei nicht stationären Anlagen |
mindestens einmal im Monat |
auf Wirksamkeit |
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Fehlerstrom- und Fehlerspannungs- Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen |
mindestens alle 6 Monate |
auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtungen |
Benutzerin/Benutzer |
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Spannungsprüfer; isolierte Werkzeuge; isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen |
vor jeder Benutzung |
auf augenfällige Mängel und einwandfreie Funktion |
Benutzerin/Benutzer |
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Prüfer für Nennspannungen über 1 kV |
mindestens alle 6 Jahre |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte |
zur Prüfung befähigte Person |