9 Tätigkeitsübergreifende gefährdungsbezogene Regeln

9.1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

Brennbare Gase und Dämpfe können mit der Raumluft vermischt explosionsfähige Gemische bilden. Diese Gase und Dämpfe müssen durch geeignete Lüftung entfernt werden.

9.2 Brennbare Stoffe

9.2.1 Können die aus brennbaren Flüssigkeiten entstehenden Dämpfe mit der Raumluft explosionsfähige Gemische bilden, wenn sie versprüht oder verspritzt werden oder wenn die Verarbeitungstemperatur nicht ausreichend unter dem Flammpunkt liegt, sind besondere Maßnahmen erforderlich.

9.2.2 Reinigungseinrichtungen oder Reinigungsarbeiten dürfen nur mit Stoffen/Gemischen betrieben oder ausgeführt werden, die gemäß Herstellervorgabe (z. B. Betriebsanleitung) und aufgrund der physikalischen und chemischen Eigenschaften dafür geeignet oder zugelassen sind, zum Beispiel Flammpunkt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur.

9.2.3 Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit Flüssigkeiten, die giftig oder gesundheitsschädlich sind, ausgeführt werden.

9.2.4 Reinigungsarbeiten, bei denen der Flammpunkt der eingesetzten Stoffe/Gemische nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  1. sie in Arbeitsbereichen durchgeführt werden, die die Vorgaben nach § 11 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I der GefStoffV und der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) – Sammlung technischer Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen" erfüllen, oder
  2. sie aus betriebsspezifischen Gründen in anderen Arbeitsbereichen/an anderen Arbeitsplätzen erforderlich sind, allerdings nur, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall angeordnet und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen hat.

Zu Reinigungsarbeiten unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, dürfen Pinsel, an denen sich Metallteile befinden, nicht verwendet werden.

9.3 Brand- und Explosionsgefahren, Zündquellen

Arbeiten, bei denen der Flammpunkt der eingesetzten brennbaren Flüssigkeit nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, dürfen nur unter Einhaltung des Punkts 9.1 durchgeführt werden. Zündquellen dürfen nicht vorhanden sein.

9.4 Elektrische Ausrüstung

9.4.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen.

9.4.2 Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN EN 60529/DIN VDE 0470 Teil 1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.

9.4.3 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen gelten als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100-737 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien" auszuführen.

9.4.4 Handleuchten (auch Leuchten für Schutzkleinspannung) müssen nach DIN EN 60598-2-8 "Leuchten – Teil 2-8: Besondere Anforderungen – Handleuchten" mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein.

9.4.5 In Bereichen mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzliche betriebliche und örtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen.

9.4.6 In Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzliche betriebliche und örtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen.

9.5 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln

9.5.1 Beim Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden.

9.5.2 Bei Arbeiten in Bereichen mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden.

9.5.3 Bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen weiteren zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden.

9.6 Ergonomie

9.6.1 Bei Planung und Durchführung von Tätigkeiten der Fahrzeuginstandhaltung müssen auch ergonomische Anforderungen berücksichtigt werden.

9.6.2 Vor allem bei wiederkehrenden Tätigkeiten mit ungünstigen oder einseitigen Muskel- und Skelett-Belastungen sind geeignete ergonomische Hilfsmittel auszuwählen und bereitzustellen und/oder die Tätigkeitsdauer zu begrenzen. Die Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl der Maßnahmen erhöht die Akzeptanz.

9.6.3 Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Hilfsmittel zu verwenden.

9.7 Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten (z. B. Zellentausch)

Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die speziell dafür qualifiziert sind (siehe DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen"). Sie sind nur zulässig, wenn das HV-System, zum Beispiel zur Fehlersuche, nicht spannungsfrei geschaltet oder die Spannungsfreiheit nicht festgestellt werden kann. Dasselbe gilt für Arbeiten an unter Spannung stehenden Energiespeichern und bei Arbeiten mit entsprechendem Gefährdungspotenzial, z. B. Hochspannungsprüfung nach Herstellervorgaben.

9.8 Biologische Gefährdung

9.8.1 Vor der Instandhaltung von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass Beschäftigte nicht mit biologischen Stoffen belastet werden. Ist das nicht möglich, sind alternative Schutzmaßnahmen umzusetzen.

9.8.2 Bei der Reinigung oder Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sind die Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (§§ 2, 8 und 9 Biostoffverordnung – BioStoffV) und die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zu berücksichtigen und umzusetzen , besonders die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" und die TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".