8 Besondere Regeln aufgrund des Handlungsorts

8.1 Fahrleitungen in Werkstätten

8.1.1 Fahrleitungen und unter Fahrleitungsspannung stehende Teile von Fahrzeugen müssen in Werkstattbereichen einen ausreichenden Abstand von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und sonstigen begehbaren Flächen, zum Beispiel auf Fahrzeugen, haben. Ein Unterschreiten der Abstände ist zulässig, wenn die Fahrleitung vor Betreten dieser Bereiche freigeschaltet und während der Zeit des Aufenthalts gegen Wiedereinschalten gesichert wird oder wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel Abdecken, Abschranken unter Spannung stehender Teile.

8.1.2 An Dacharbeitsbühnen sind Sicherungen vorzusehen, durch die ein zufälliges Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitung und unter Fahrleitungsspannung stehender Teile von Fahrzeugen, auch mit Arbeitsmitteln, verhindert wird. Notabstiege sind in die Sicherungen einzubeziehen.

8.1.3 Steckvorrichtungen von ortsveränderlichen flexiblen elektrischen Versorgungsleitungen an Fahrzeugen müssen durch einen Schutz gegen zufälliges Berühren gesichert sein. Ein Aufstecken oder Abziehen der Steckvorrichtungen darf nicht unter Spannung erfolgen können, wenn die Steckvorrichtungen nach der Bauart dafür nicht bestimmt sind. Das gilt nicht für Einspeisevorrichtungen für Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern.

8.2 Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten

8.2.1 Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, bei denen die Gefahr der Berührung der Fahrleitungsanlage oder unter Fahrleitungsspannung stehender Teile, auch mit Arbeitsmitteln, besteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der spannungsfreie Zustand der Fahrleitungsanlage hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt worden ist. Das gilt nicht, wenn Prüfungen unter Spannung durchgeführt werden müssen. Der spannungsfreie Zustand wird erreicht, wenn die fünf Sicherheitsregeln eingehalten werden.

8.2.2 Wird die elektrische Anlage von Fahrzeugen durch Abziehen des Stromabnehmers freigeschaltet, sind Maßnahmen gegen das versehentliche und unbeabsichtigte Wiederanlegen des Stromabnehmers zu treffen.

8.2.3 Werden Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern in Fahrzeug-Instandhaltungsanlagen unter Spannung gesetzt, müssen die Stromabnehmer durch mindestens teilweisen Schutz gegen direktes Berühren gesichert sein.

8.3 Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Werksstraßen und im Gleisbereich

8.3.1 Bei Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Werkstraßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs sind zusätzlich zu den Bestimmungen dieser DGUV Regel besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

8.3.2 Arbeiten an Schienenfahrzeugen im Gleisbereich

8.3.2.1 Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Schienenfahrzeugen im Gleisbereich nur durchgeführt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind. Sie müssen für diese Arbeiten Warnkleidung gemäß DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" zur Verfügung stellen.

8.3.2.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellte Warnkleidung zu benutzen.

8.3.2.3 Planbare Instandhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen dürfen im Gleisbereich nur an Stellen durchgeführt werden, an denen geeignete Maßnahmen getroffen worden sind.

Während der Tätigkeiten müssen die Arbeitsplätze so beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Dabei sind die örtlichen Randbedingungen zu berücksichtigen.

8.3.2.4 In fahrenden Schienenfahrzeugen dürfen nur Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen sich die Versicherten einen sicheren Stand verschaffen können.

8.3.2.5 Bei nicht planbaren Instandhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen sind, soweit möglich, dieselben Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen wie bei planbaren Arbeiten. Ist das in Ausnahmefällen nicht möglich, muss durch geeignete Ersatzmaßnahmen ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet werden.