7 Besondere Regeln aufgrund der Antriebsenergie

7.1 Arbeiten an Fahrzeugen mit Energiespeichern

Werden Arbeiten an Fahrzeugen mit aktiven Energiespeichern durchgeführt, muss verhindert werden, dass durch die gespeicherte Energie eine Gefährdung entsteht.

7.2 Elektrotechnische Arbeiten an Fahrzeugsystemen

Elektrotechnische Arbeiten an Fahrzeugsystemen dürfen nur von fachkundigen und dafür qualifizierten Personen ausgeführt werden.

7.3 Prüfarbeiten unter Spannung an elektrischen Systemen

7.3.1 Bei der Prüfung von Fahrzeugen unter Spannung muss die Unternehmerin oder der Unternehmer zum Schutz der Versicherten besondere Maßnahmen treffen.

7.3.2 Werden Prüfarbeiten an Schienenfahrzeugen auf Dachebene unter Spannung vorgenommen, ist durch besondere Maßnahmen nach Punkt 7.3.1 sicherzustellen, dass auf dem Dach arbeitende Versicherte nicht durch das direkte Berühren aktiver Teile der Fahrleitung oder des Stromabnehmers oder durch Annäherung daran gefährdet werden.

7.3.3 Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen sind nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Die ausführende Person muss für diese Arbeiten besonders qualifiziert sein. Es sind besondere Maßnahmen zu treffen.

7.4 Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantrieb

7.4.1 Bevor Fahrzeuge mit Gasantriebssystemen in den Werkstattbereich eingebracht werden, ist zu prüfen, ob mit einem Gasaustritt gerechnet werden muss.

7.4.2 Ist ein betriebsmäßiger Gasaustritt möglich, sind Maßnahmen zur sicheren Ableitung des Gases entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers oder -umrüsters zu treffen.

7.4.3 Gasaustritt im Zuge der Fahrzeuginstandhaltung ist zu vermeiden.

7.4.4 Werden Arbeiten an Gasantriebssystemen durchgeführt, bei denen kontrolliert Gas austreten kann (z. B. geringe Restmengen aus Leitungen), sind Maßnahmen gegen Brand und Explosionsgefahren zu treffen. Dabei sind die physikalischen Eigenschaften und die Speicherform des Gases zu beachten (z. B. Dichte, Druck, Temperatur). Die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist zu verhindern. Es muss mindestens ein 3-facher Luftwechsel (Luftwechselrate ≥ 3/h) durch technische oder natürliche Lüftung gewährleistet werden.

7.4.5 Das Entleeren/Entspannen von Gastanks darf nicht in geschlossenen Räumen erfolgen. Dazu sind die in Punkt 13.8 beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.

7.4.6 Bei Arbeiten, bei denen unter Druck stehendes Gas austreten kann (z. B. Öffnen des Entleerungsventils, Öffnen von Gasleitungen, …) ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.

7.4.7 Das Aufspüren von Undichtigkeiten an Gasantriebsystemen darf nur so erfolgen, dass eventuell ausströmendes Gas nicht gezündet werden kann.

Die Herstellervorgaben zur Vorgehensweise bei der Lecksuche an Gassystemen sind zu beachten.

7.5 Prüfung von Fahrzeugen mit Gasantrieben

Nach jeder Arbeit am gasführenden System von Fahrzeugen mit Gasantrieb ist das System von einer dafür verantwortlichen Person (entsprechend StVZO) auf Dichtheit zu prüfen. Dabei sind die Vorgaben unter Punkt 7.4.2 zu beachten.

7.6 Einrichtungen zur Vermeidung von elektrischen Funken/Lichtbögen bei Starterbatterien

Es dürfen nur Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und elektrische Messgeräte zum Messen des Ladezustands verwendet werden, die Einrichtungen zum Vermeiden elektrischer Funken oder Lichtbögen beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen besitzen.

7.7 Umgang mit Unfallfahrzeugen mit alternativen Antrieben

Der Zustand von Unfallfahrzeugen muss von einer fachkundigen Person festgestellt und die weitere Vorgehensweise entsprechend dem Ergebnis festgelegt werden. Unsichere Fahrzeuge sind an einem sicheren Platz außerhalb von Gebäuden vor unbefugtem Zugriff gesichert abzustellen.

Die Fahrzeuge sind zu kennzeichnen und so zu sichern, dass keine Gefährdungen von ihnen ausgehen.

Es sind geeignete Löschmittel vorzuhalten.

7.8 Umgang mit Hochvolt-Energiespeichern

7.8.1 Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen für den Umgang mit Hochvolt-Energiespeichern festzulegen.

7.8.2 Beschädigte Energiespeicher, Energiespeicher mit unklarem Zustand und entsprechende Fahrzeuge dürfen aufgrund einer möglichen Selbstentzündung nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden. Die Vorgaben der Hersteller sind dabei mit einzubeziehen.

7.8.3 Beschädigte Energiespeicher sind aus Brandschutzgründen in einem abgesperrten Bereich auf einem Abstellplatz im Freien mit ausreichenden Abständen zu anderen Fahrzeugen, Gebäuden, brennbaren Gegenständen und brennbaren Untergründen abzustellen.

7.8.4 Beschädigte Energiespeicher sind entsprechend zu sichern und zu kennzeichnen.

7.9 Abstellen und Lagern von Gastanks

Ausgebaute und nicht inertisierte Gastanks dürfen nur in dafür geeigneten Bereichen abgestellt/gelagert werden und müssen deutlich gekennzeichnet sein.