6 Besondere Regeln aufgrund einer Fahrzeugsparte

6.1 Arbeiten an Behälterfahrzeugen für entzündbare und brandfördernde Stoffe

6.1.1 Grundsätzlich dürfen nur Behälterfahrzeuge mit zuvor entgasten und mit gültigem Gasfreiheitsattest versehenen Behältern in Werkstätten eingebracht werden.

6.1.2 Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für entzündbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, oder für entzündbare Gase in Werkstätten eingebracht werden, müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen (in der Regel bei 10 % (Voralarm) und 40 % (Hauptalarm) der UEG) und genutzt werden.

6.1.3 Bei Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen für entzündbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, oder für entzündbare Gase ist die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen" anzuwenden.

Das gilt auch, wenn die entzündbaren Flüssigkeiten beim Ablassen versprüht oder verspritzt werden. In diesem Fall ist die Höhe des Flammpunkts nicht ausschlaggebend.

6.1.4 Können bei Instandhaltungsarbeiten Zündquellen nicht vermieden werden und die Behälter, Armaturen und Leitungen nicht mit Wasser, inerten Gasen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf gefüllt werden, dürfen diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten oder entzündbarer Gase außerhalb der gasführenden Bauteile vorhanden sind.

6.1.5 Werden Instandhaltungsarbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist und können dabei Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Konzentration entzündbarer Stoffe durchgeführt werden.

6.1.6 Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen mit der Überwachung der Konzentration nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

6.1.7 Armaturenschrank und Pumpenaggregate sind von entzündbaren Flüssigkeiten zu reinigen, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt.

6.1.8 Liegt kein Gasfreiheitsattest vor, müssen auch bei Instandhaltungsarbeiten, die den Behälter, den Armaturenschrank und die Leitungen nicht betreffen und bei denen Zündquellen nicht vermieden werden können, die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe durchgeführt werden. Die Überwachung hat in Abhängigkeit von der Möglichkeit des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, vor und/oder während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen. Die Messungen müssen an geeigneten Stellen zur zuverlässigen Feststellung der Konzentration der brennbaren Stoffe erfolgen. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zu treffen

6.2 Bewegen von Schienenfahrzeugen

6.2.1 Beim Bewegen von Schienenfahrzeugen sind spezielle Maßnahmen erforderlich:

6.2.2 Müssen Fahrbewegungen in Gleisen durchgeführt werden, in denen gleichzeitig an, in oder unter anderen Fahrzeugen gearbeitet wird, sind besondere betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen, zum Beispiel:

6.2.3 Werden Schienenfahrzeuge ohne den Einsatz von Triebfahrzeugen bewegt, sind in Abhängigkeit von dem jeweiligen Rangierverfahren gegebenenfalls besondere Maßnahmen erforderlich, um den Gleisbereich zu beobachten sowie die Schienenfahrzeuge abzubremsen und anzuhalten.

6.3 Beilackierung an Schienenfahrzeugen

6.3.1 Die Größe der instand zu setzenden Fläche ist auf 2 m² zu begrenzen.

6.3.2 Bei Spritzlackierarbeiten und allen anderen Tätigkeiten, bei denen Lösemittel verwendet werden, muss eine Absaugeinrichtung in der Nähe der zu bearbeitenden Fläche verwendet werden.

6.3.3 Nach Beendigung des Lackiervorgangs muss die Absaugung noch mindestens 5 Minuten weiterbetrieben werden, um alle Gefahrstoffe aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Bei Störung der Absaugung sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen.

6.3.4 Offenes Feuer, Heißarbeiten und Rauchen sind während der Beilackierungsarbeiten im feuer- und explosionsgefährdeten Bereich verboten. Brandlasten wie Papier sind zu entfernen.

6.3.5 Mobile Infrarot-Trocknungsgeräte dürfen erst nach der Abdunstphase verwendet werden.

6.3.6 Vor Aufnahme der Beilackierungsarbeiten sind folgende Hinweisschilder aufzustellen oder anzubringen:

6.3.7 Für die Spritzlackierarbeiten ist persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, bereitzustellen und zu benutzen.

6.4 Abgas-Absauganlagen an Schienenfahrzeugen, stationär und beim Ein- und Ausfahren

Grundsätzlich sind die Maßnahmen nach Punkt 11.12 zu berücksichtigen.

6.5 Reinigen von Elektrokästen an Schienenfahrzeugen

Elektrokästen an Schienenfahrzeugen (z. B. Straßenbahnen) sind mit geeigneten Vorrichtungen abzusaugen. Staubaufwirbelungen sind zu vermeiden.

6.6 Arbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

Das Befahren von Behältern für Dünge- und Pflanzenschutzmittel an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ist nicht zulässig.