Abschnitt B

5 Regeln für die Durchführung bestimmter Arbeiten

5.1 Lackierarbeiten

Bei Lackierarbeiten treten im Wesentlichen Gefährdungen durch Brand- und Explosion sowie Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe auf. Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.

5.2 Verarbeiten von Unterbodenschutzund Hohlraumkonservierungsstoffen

5.2.1 Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die brennbare Lösemittel der Einstufung extrem oder leicht entzündbar (Flammpunkt < 23 °C) oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

5.2.2 Für das Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen nach Punkt 5.2.1 gelten Bereiche von 5m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Räume oder Bereiche.

5.2.3 Beim Verspritzen von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen ist davon auszugehen, dass Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre entstehen. Es gelten die Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche.

5.2.4 Beim Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter.

5.3 Arbeiten an Kraftstoffsystemen

Nachfolgende Ausführungen gelten für Diesel- und Ottokraftstoffe (Benzine). Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantrieb siehe Punkt 7.4.

5.3.1 Werden während der Arbeiten an Kraftstoffsystemen Kraftstoffe freigesetzt (versprüht, verspritzt oder verdampft), sind Maßnahmen gegen direkten Kontakt zu treffen.

5.3.2 Werden während der Arbeiten an Kraftstoffsystemen Kraftstoffe freigesetzt (versprüht, verspritzt oder verdampft), ist davon auszugehen, dass räumlich und zeitlich begrenzt gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entsteht.

5.3.3 Bei Arbeiten im Kraftstofftank (z. B beim Demontieren von Füllstandsensoren und Kraftstoffpumpen) ist der Kraftstoff, wenn möglich, soweit abzusaugen, dass die auszubauenden Bauteile nicht mehr im Kraftstoff schwimmen.

5.3.4 Zum Entleeren eines Tanks sind die dort enthaltenen Kraftstoffe grundsätzlich mit geeigneten Geräten abzusaugen.

5.3.5 Das freie Ablassen (freier Flüssigkeitsstrahl) von Ottokraftstoffen in offene Gefäße ist nicht zulässig. Das gilt besonders in Verbindung mit einer Arbeitsgrube.

5.3.6 Muss im Rahmen der Reparatur das Kraftstoffsystem geöffnet werden, ist der Druck im System kontrolliert abzubauen.

5.3.7 Austretender Kraftstoff aufgrund einer Undichtigkeit ist unmittelbar an der Austrittsstelle mit einem geeigneten Behälter aufzufangen.

5.4 Betanken von Fahrzeugen

Beim Betanken von Fahrzeugen mit Kraft- und Betriebsstoffen ist dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gegen Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen getroffen werden.

5.5 Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen

5.5.1 Der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub ist durch eine staubbindende Nassreinigung gefahrlos zu beseitigen oder mit Entstaubern abzusaugen. Es ist eine geeignete Staubmaske, Schutzbrille und Handschutz zu tragen.

5.5.2 Elektrohydraulische oder elektromechanische Brems- oder Kupplungssysteme sind nach den Vorgaben der Fahrzeugherstell-/-importfirmen in einen Servicemodus zu versetzen, solange an ihnen gearbeitet wird. Eine unbeabsichtigte Aktivierung der Systeme ist durch Sicherungsmaßnahmen auszuschließen.

5.6 Arbeiten an Kraftstoff-Einspritzdüsen

Beim Überprüfen von Einspritzdüsen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl die Einrichtungen nach Punkt 11.3 zu benutzen.

5.7 Transport und Montage von Fahrzeugrädern

Im Sinne dieser DGUV Regel besteht ein Komplettrad (Fahrzeugrad) aus einem Rad und einem Reifen. Das Rad besteht aus Felge und Radscheibe (auch Schüssel genannt). Die Felge dient zur Aufnahme des Reifens. Die Radscheibe verbindet die Felge mit der Achsnabe. Das Rad und die Felge an sich können ungeteilt oder geteilt ausgeführt sein.

Folgende Verfahrensschritte und Besonderheiten sind zu berücksichtigen:

5.7.1 Bei der Montage und Demontage von Kompletträdern auf die und von der Achse sind die Vorgaben der Fahrzeughersteller zu beachten. Vor der Demontage von Kompletträdern mit beschädigten Reifen ist deren Luft abzulassen.

5.7.2 Beim Transport von Kompletträdern, Rädern oder Reifen, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass die Last nicht umfallen kann.

5.7.3 Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.

5.7.4 Vor der Montage sind Reifen und Felge auf sicherheitsrelevante Schäden zu prüfen.

5.7.5 Für die Montage/Demontage von Pkw-, Nfz- und Zweirad-Reifen sowie Reifen spezieller Fahrzeuge, wie Agrarmaschinen und Erdbaumaschinen, sind die entsprechenden Montage- und Demontagevorgaben der Hersteller (Reifen- und Maschinenhersteller) zu beachten.

5.7.6 Vor dem Füllen von Luftreifen sind Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden zu prüfen.

5.7.7 Beim Befüllen von Luftreifen darf der höchstzulässige Fülldruck nicht überschritten werden. Vorgaben der Reifenhersteller sind zu beachten.

5.7.8 Beim Füllen von Luftreifen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Kompletträder oder Teile davon und gegen die Druckwelle beim Bersten Schutzeinrichtungen zu benutzen.

5.7.9 Bei der Verwendung von Boostern darf der Luftaustritt nicht gegen Personen oder lose Teile gerichtet sein. Aufgrund des entstehenden Impulslärms sind die bedienende Person und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der näheren Umgebung gegen Gefährdungen durch Lärm nach Punkt 4.10 zu schützen.

5.7.10 Beim Auswuchten von Fahrzeugrädern (Kompletträdern) sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende und umlaufende Teile die vorhandenen Schutzeinrichtungen nach Punkt 11.2 zu benutzen.

5.8 Aus- und Einbau von Schraubenfedern (Fahrwerksfedern)

Der Tausch von Federn soll im entspannten Zustand erfolgen. Ist das nicht möglich, weil die Montage und Demontage eine Vorspannung erfordert, müssen geeignete Spannvorrichtungen benutzt werden.

5.9 Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen

Als Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen zählen im eigentlichen Sinne folgende Tätigkeiten:

5.9.1 Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen (Anzeigepflicht).

5.9.2 Vor dem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist der zuständigen Behörde mindestens eine verantwortliche Person im Betrieb zu benennen.

5.9.3 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur an Personen abgegeben werden, die mindestens über eine eingeschränkte Fachkunde (P1) verfügen.

5.9.4 Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen darf nur durch Personen mit ausreichender Qualifikation erfolgen.

5.9.5 Personen, die Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen haben, müssen unterwiesen worden sein.

5.9.6 Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und den Beschäftigten bereitzustellen.

5.9.7 Zur Vermeidung des unbeabsichtigten Auslösens von pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen dürfen elektrische Messungen und Prüfungen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden.

5.9.8 Die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten ist entsprechend der Sprengstofflager-Richtlinie (SprengLR 240) durchzuführen. Eine Lagerung ist bis zu einer Menge von 10 kg Nettoexplosivstoffmasse in Arbeitsräumen (100 kg in Lagerräumen) genehmigungsfrei.

5.9.9 Werden pyrotechnische Gegenstände in Kraftfahrzeugen vernichtet (ausgelöst), zum Beispiel im Zuge der Altfahrzeugentsorgung haben Unternehmerinnen und Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

5.10 Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen

5.10.1 Vor Instandhaltungsarbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ermitteln, welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter oder engen Räume enthalten oder während der Arbeit in ihnen auftreten können.

5.10.2 Vor Beginn der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen von Fahrzeugen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer eine mit den Gefahren und den geeigneten Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführende(n) benennen. Diese Person muss die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festlegen.

5.10.3 Vor Beginn und während der Arbeiten in Behältern und engen Räumen muss durch Lüftung sichergestellt werden, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration sowie keine explosionsfähigen Gemische oder Sauerstoffmangel auftreten können.

5.10.4 Zum Schutz gegen Gefahrstoffe und biologische Gefährdungen sind Behälter und enge Räume vor Beginn der Arbeiten zu entleeren, zu reinigen und abzutrennen.

5.10.5 Zugangsöffnungen für Behälter, Silos und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und das Retten von Personen jederzeit möglich ist. Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sind die Zugangsöffnungen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten so groß wie möglich zu wählen.

5.10.6 Zur Rettung aus Behältern, Silos und engen Räumen müssen Unternehmer und Unternehmerinnen geeignete Rettungsmaßnahmen festlegen und geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereithalten.

5.10.7 Besteht Brandgefahr, sind bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzuhalten.

5.11 Umgang mit Starterbatterien

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichneten Starterbatterien sind im technischen Sinne Akkumulatoren.

5.11.1 Der Ausbau und der Einbau von Starterbatterien dürfen nicht in explosionsgefährdeten Bereichen erfolgen.

5.11.2 Starterbatterien dürfen nur mit den vom Hersteller vorgegebenen Ladekennlinien geladen werden.

5.11.3 Flüssige Elektrolyte von Starterbatterien (Säuren) dürfen nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

5.11.4 Für die Arbeit mit Säuren und Laugen sind Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffrecht zu berücksichtigen.

5.12 Spot-Repair-Arbeiten in der Werkstatt und in der Lackiererei

5.12.1 Bei Spot-Repair/Smart-Repair-Arbeiten treten Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe auf. Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.

5.12.2 Bei Spot-Repair-Arbeiten muss eine arbeitsplatzbezogene, gefilterte Zu- und Abluftanlage eingesetzt werden, die die entstehenden Farbnebel sicher und wirksam ableitet.

Es muss eine ausreichende Frischluftversorgung im Arbeitsbereich gewährleistet sein. Die Abluft muss ins Freie geführt werden.

5.13 Gefährdungen durch Abgase von Verbrennungsmotoren

5.13.1 Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Verbrennungsmotoren ist so gering wie möglich zu halten.

5.13.2 Abgase von Verbrennungsmotoren müssen an der Austrittsstelle, unabhängig von deren Position, sicher erfasst und abgeleitet werden.

5.13.3 Es müssen genauso viele Absauganlagen/Absaugschläuche vorhanden sein, wie die Anzahl der Arbeitsplätze beträgt, an denen Fahrzeuge gleichzeitig mit laufenden Verbrennungsmotoren betrieben werden sollen.

5.13.4 Abgasabsauganlagen dürfen nicht zur Ableitung von brennbaren Gasen, Dämpfen und Stäuben verwendet werden.

5.14 Gefährdungen durch Klebedämpfe, Schweißrauche und andere gefährliche Dämpfe und Rauche

5.14.1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gefährlichkeitsmerkmale von Dämpfen und Rauchen festzustellen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

5.14.2 Die Exposition von Beschäftigten gegenüber Klebedämpfen und Schweißrauchen ist zu minimieren.

5.14.3 Gefährliche Dämpfe und Rauche sind an der Entstehungsstelle sicher zu erfassen und abzuführen.

5.15 Schleif- und Trennarbeiten an Material-Mix-Konstruktionen

5.15.1 Bei Schleif- und Trennarbeiten entstehende Stäube sind umgehend aufzunehmen und sicher zu entfernen.

5.15.2 Sofern es sich nicht um Arbeiten geringen Umfangs handelt, sind die entstehenden Stäube an der Entstehungsstelle abzusaugen.

5.15.3 Stäube, die durch die Bearbeitung verschiedener Materialien entstehen, sind getrennt zu erfassen und abzusaugen oder zu entfernen.

5.15.4 Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Entzünden der Stäube verhindern, vor allem innerhalb der Absaugeinrichtung.

5.16 Fahrzeugaufbereitung/-reinigung

Die bei der Fahrzeugaufbereitung und -reinigung eingesetzten Mittel sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind festzulegen. Eine Substitutionsprüfung ist durchzuführen. Mittel mit geringerer Gefährdungswirkung sind zu bevorzugen.

5.16.1 CO2-Reinigung

5.16.1.1 Bei Reinigungsarbeiten mit Trockeneis (CO2, Kohlenstoffdioxid, Kohlendioxid) ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung (Bodenbereich) im Fahrzeuginnenraum und am Arbeitsplatz außerhalb des Fahrzeugs zu sorgen. Kann der geltende Arbeitsplatzgrenzwert für CO2 nicht sicher eingehalten werden, sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte anzuwenden.

5.16.1.2 Kann das Auftreten von gesundheitsschädlichen Stäuben nicht sicher ausgeschlossen werden, sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte zu tragen.

5.16.1.3 Bei der Handhabung von Trockeneis ist zur Vermeidung von Haut- und Augenkontakt geeignete persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.

5.16.1.4 Trockeneis darf nicht in tiefer gelegenen Räumen (z. B. Kellern) oder unbelüfteten Räumen gelagert werden. Trockeneis darf nicht in gasdichten Behältern gelagert werden.

Strahlgerät und Strahlobjekt sind zu erden.

5.16.2 Reinigungsarbeiten mit Ozon

5.16.2.1 In ozongefluteten Bereichen dürfen sich keine Personen aufhalten. Ozonbehandlungen von Fahrzeuginnenräumen sind so auszuführen, dass keine zusätzlichen Gefahrstoffe freigesetzt werden oder zurückbleiben.

Behandelte Bereiche dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Ozonkonzentration abgeklungen ist.

5.16.2.2 Vor der Behandlung der Fahrzeuginnenräume mit Ozon sind die Verunreinigungen zu entfernen. Der Fahrzeuginnenraum muss trocken sein.

5.16.2.3 Reinigungs- und Pflegemittel sind erst nach Abbau der Ozon-Konzentration aufzubringen.

5.16.2.4 Nach einer Ozonbehandlung sind Fahrzeuginnenräume mit einem ATEX-konformen Ventilator zu be- und entlüften.

5.17 Arbeiten an Bauteilen mit gespeicherten Energien

Innerhalb einer technischen Funktion werden Bewegungen teilweise mit gespeicherten Energien angetrieben. Als Auslöser für eine Bewegung werden oft Aktuatoren eingesetzt. Aktuatoren in Fahrzeugen sind Bauteile, zum Beispiel Elektromotoren oder elektromagnetische Ventile, die in der Motorsteuerung und in Komfortsystemen zum Einsatz kommen. Sie sind dafür zuständig, die Signale des Steuergeräts in eine Aktion umzusetzen.

5.17.1 Ein- und Ausbau von Aktuatoren

5.17.1.1 Bei allen Arbeiten muss eine gefahrbringende Bewegung ausgeschlossen sein.

5.17.1.2 Aktuatoren, die eine mechanische Bewegung auslösen, müssen vor Aufnahme der Arbeiten in Ruhestellung gebracht werden.

5.18 Arbeiten an Klimaanlagen

5.18.1 Sämtliche Arbeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen, die in Verbindung mit der Rückgewinnung von Kältemitteln stehen, dürfen nur von Personen mit ausreichender Qualifikation ausgeübt werden. Die erforderliche Qualifikation ist für das jeweilige Kältemittel festgelegt.

5.18.2 Vor Beginn der Arbeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen ist für den gesamten Werkstattbereich mindestens ein einfacher Luftwechsel pro Stunde und in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mindestens ein dreifacher Luftwechsel pro Stunde erforderlich.

5.18.3 Bei Arbeiten an Klimaanlagen mit dem Kältemittel R1234yf müssen aufgrund der extremen Entzündbarkeit des Gases wirksame Zündquellen ferngehalten werden.

5.18.4 Bei Arbeiten an Klimaanlagen mit dem Kältemittel R744 (Kohlenstoffdioxid, Kohlendioxid, CO2) ist die Gasfreiheit (CO2) in der Atemluft im Arbeitsbereich sicher zu stellen.

5.18.5 In Abhängigkeit von dem jeweils eingesetzten Kältemittel ist das Benutzen einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung erforderlich.

5.19 Arbeiten mit Rollen-Prüfständen

5.19.1 Rollen-Prüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden.

5.19.2 Bei laufendem und betriebsbereitem Rollen-Prüfstand darf sich niemand im Gefahrenbereich der sich drehenden Fahrzeugräder und Prüfstands-Rollen aufhalten.

5.19.3 Unbenutzte Rollen-Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

5.20 Arbeiten an Fluidanlagen (Hydraulik, Pneumatik)

5.20.1 Bei Arbeiten an Fluidanlagen ist die Energiezufuhr zu trennen und gegen Wiederzufuhr zu sichern. Das System, einschließlich vorhandener Druckspeicher, ist drucklos zu machen und auf Druckfreiheit zu prüfen.

5.20.2 Gefährdungen durch benachbarte Anlagen sind zu verhindern.

5.20.3 Arbeiten mehrere Personen bei der Instandhaltung einer hydraulischen Anlage zusammen, ist eine verantwortliche Person zu bestimmen.