Abschnitt B
5 Regeln für die Durchführung bestimmter Arbeiten
5.1 Lackierarbeiten
Bei Lackierarbeiten treten im Wesentlichen Gefährdungen durch Brand- und Explosion sowie Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe auf. Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.
Der aktuelle Stand der Technik wird unter anderem in staatlichen Regelwerken und Regelwerken der Unfallversicherungsträger dargestellt.
Siehe GefStoffV, DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole", DGUV Informationen 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" und DGUV Informationen 209-089 "Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung".
5.2 Verarbeiten von Unterbodenschutzund Hohlraumkonservierungsstoffen
5.2.1 Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die brennbare Lösemittel der Einstufung extrem oder leicht entzündbar (Flammpunkt < 23 °C) oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe gelten als Beschichtungsstoffe. Daher sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung mit denen für Lackierarbeiten vergleichbar.
5.2.2 Für das Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen nach Punkt 5.2.1 gelten Bereiche von 5m um die Verarbeitungsstelle
als feuergefährdete Räume oder Bereiche.
Siehe TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" sowie die Punkte 9.1, 9.2 und 13.9.
5.2.3 Beim Verspritzen von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen ist davon auszugehen, dass Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre entstehen. Es gelten die Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche.
Bei wasserbasierten Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen, die nicht entzündbar im feinversprühten Zustand sind, kann auf
Explosionsschutz-Maßnahmen verzichtet werden.
Siehe TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung", DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" sowie die Punkte 9.3 und 13.9.
5.2.4 Beim Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter.
Eine geringe Konzentration kann bei kurzzeitigen Ausbesserungsarbeiten
angenommen werden. Kurzzeitige Ausbesserungsarbeiten liegen zum
Beispiel vor, wenn weniger als 0,5 kg pro Schicht und Arbeitsplatz Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet werden.
Die gegenseitige Beeinflussung benachbarter Arbeitsplätze ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, falls erforderlich
sind geringere Verarbeitungsmengen festzulegen.
Geeignet sind zum Beispiel Druckluftschlauchgeräte und Geräte mit
Kombinationsfilter A2-P2 nach DIN EN 14387:2008-05: "Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", das heißt Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilterklasse 2 und Partikelfilterklasse P2.
Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar (Herstellerangaben beachten). Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.
5.3 Arbeiten an Kraftstoffsystemen
Nachfolgende Ausführungen gelten für Diesel- und Ottokraftstoffe (Benzine). Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantrieb siehe Punkt 7.4.
5.3.1 Werden während der Arbeiten an Kraftstoffsystemen Kraftstoffe freigesetzt (versprüht, verspritzt oder verdampft), sind Maßnahmen gegen direkten Kontakt zu treffen.
Bei direktem Kontakt mit Kraftstoffen, beispielsweise durch Einatmen oder Hautkontakt, bestehen Gefährdungen, die zu Gesundheitsschäden führen können. Das zum Kraftstoff gehörende Sicherheitsdatenblatt enthält relevante Informationen.
Kraftstoffdämpfe (Diesel- und Ottokraftstoffe) sind mit geeigneten Geräten am Entstehungsort zu erfassen und abzusaugen.
Schutz vor Hautkontakt bietet das Tragen von Schutzhandschuhen, die für den Verwendungszweck geeignet sind und das Benutzen von Hautreinigungs, Hautpflege- und Hautschutzmitteln. Beschädigte Schutzhandschuhe dürfen nicht verwendet werden.
Siehe DGUV Regeln 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (derzeit in Überarbeitung) und Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Gefahrstoffs.
5.3.2 Werden während der Arbeiten an Kraftstoffsystemen Kraftstoffe freigesetzt (versprüht, verspritzt oder verdampft), ist davon auszugehen, dass räumlich und zeitlich begrenzt gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entsteht.
Hinsichtlich der Brand- und Explosionsgefährdungen gelten die Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche. Wirksame Zündquellen (z. B. Feuer, Rauchen, offenes Licht, elektrostatische Entladungen) sind während der Arbeiten vom Kraftstoffsystem fernzuhalten.
Siehe TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung", TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische", TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" und Punkte 9.1 bis 9.3.
5.3.3 Bei Arbeiten im Kraftstofftank (z. B beim Demontieren von Füllstandsensoren und Kraftstoffpumpen) ist der Kraftstoff, wenn möglich, soweit abzusaugen, dass die auszubauenden Bauteile nicht mehr im Kraftstoff schwimmen.
Bei geöffnetem Kraftstofftank sind die freiwerdenden Kraftstoffdämpfe an der Entstehungsstelle abzusaugen. Das trifft besonders bei Zugang über einen Gepäckraum (kleiner Raum mit geringer Lüftung) zu.
5.3.4 Zum Entleeren eines Tanks sind die dort enthaltenen Kraftstoffe grundsätzlich mit geeigneten Geräten abzusaugen.
Entsprechende Tankentleerungsgeräte ermöglichen das sichere Entleeren eines Tanks und verhindern durch eine Gaspendelanlage das Austreten brennbarer Gase. Dabei ist vom Kfz-Kraftstoffbehälter über die Entnahmetechnik bis zum Lagerbehälter während des Entnahmevorgangs ein Potenzialausgleich sicherzustellen (Erdung der gesamten Entnahmestrecke).
5.3.5 Das freie Ablassen (freier Flüssigkeitsstrahl) von Ottokraftstoffen in offene Gefäße ist nicht zulässig. Das gilt besonders in Verbindung mit einer Arbeitsgrube.
Der Otto-Kraftstoff ist eine elektrisch schlecht leitende Flüssigkeit und kann aufgrund ständiger Berührungs- und Trennungsvorgänge der Flüssigkeitsteilchen untereinander elektrische Potenziale aufbauen, die zu einer elektrostatischen Entladung und Zündung der brennbaren Gase führen können. Ein Ablassen kann über eine emissionsgeminderte, an der Entnahmestelle abgedichtete Fall- und/oder Saugstrecke erfolgen. Dabei sind die Kraftstoffe verlustfrei in zugelassene, geschlossene Lagerbehälter zu überführen und anschließend aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Die Entnahme-Öffnungen müssen nach dem Ablassen sofort wieder verschlossen werden.
5.3.6 Muss im Rahmen der Reparatur das Kraftstoffsystem geöffnet werden, ist der Druck im System kontrolliert abzubauen.
Dazu sind die relevanten Reparatur- und Wartungsinformationen des Fahrzeugherstellers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der austretenden Kraftstoffmengen sind die notwendigen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.
5.3.7 Austretender Kraftstoff aufgrund einer Undichtigkeit ist unmittelbar an der Austrittsstelle mit einem geeigneten Behälter aufzufangen.
Um ein Nachlaufen zu verhindern, ist zum Beispiel die Kraftstoffleitung im flexiblen Bereich abzuklemmen und der Systemdruck kontrolliert abzubauen. Verschüttete Kraftstoffe stellen nicht nur eine Expositionsquelle, sondern auch eine erhebliche Rutschgefahr dar.
5.4 Betanken von Fahrzeugen
Beim Betanken von Fahrzeugen mit Kraft- und Betriebsstoffen ist dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gegen Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen getroffen werden.
Austretender Kraftstoff führt zur Bildung explosionsfähiger Atmosphäre. Diese kann sich bis zu einer gefahrdrohenden Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) aufbauen. Bei Betankungsvorgängen mit flüssigen Kraftstoffen werden Dampf-Luft-Gemische aus den Kraftstofftank verdrängt und aus dem Einfüllstutzen gedrückt. Diese Gemische werden in der Regel mit einer Gasrückführungseinrichtung in den Lagerbehälter zurückgeführt.
In dem Bereich, in dem brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können, darf nicht geraucht werden, und es dürfen keine sonstigen Zündquellen (z. B. offenes Feuer, Licht, glühende Gegenstände, nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte, Funken reißende Maschinen) vorhanden sein. Anlagenteile und Fahrzeuge können elektrostatische Aufladungen annehmen, die zu zündfähigen Entladungsvorgängen führen können.
Siehe TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" und Punkt 9.3.
5.5 Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen
5.5.1 Der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub ist durch eine staubbindende Nassreinigung gefahrlos zu beseitigen oder mit Entstaubern abzusaugen. Es ist eine geeignete Staubmaske, Schutzbrille und Handschutz zu tragen.
Siehe auch TRGS 519 "Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Nummer 2.10 "Arbeiten geringen Umfangs" und Nr. 17.4 "Instandhaltungsarbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen".
5.5.2 Elektrohydraulische oder elektromechanische Brems- oder Kupplungssysteme sind nach den Vorgaben der Fahrzeugherstell-/-importfirmen in einen Servicemodus zu versetzen, solange an ihnen gearbeitet wird. Eine unbeabsichtigte Aktivierung der Systeme ist durch Sicherungsmaßnahmen auszuschließen.
5.6 Arbeiten an Kraftstoff-Einspritzdüsen
Beim Überprüfen von Einspritzdüsen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl die Einrichtungen nach Punkt 11.3 zu benutzen.
5.7 Transport und Montage von Fahrzeugrädern
Im Sinne dieser DGUV Regel besteht ein Komplettrad (Fahrzeugrad) aus einem Rad und einem Reifen. Das Rad besteht aus Felge und Radscheibe (auch Schüssel genannt). Die Felge dient zur Aufnahme des Reifens. Die Radscheibe verbindet die Felge mit der Achsnabe. Das Rad und die Felge an sich können ungeteilt oder geteilt ausgeführt sein.
Folgende Verfahrensschritte und Besonderheiten sind zu berücksichtigen:
- Montage und Demontage von Kompletträdern auf die und von der Fahrzeugachse
- Transport von Kompletträdern, Rädern und Reifen
- Montage und Demontage von Fahrzeugreifen
- Demontage von mittengeteilten Rädern
- Befüllen von Reifen
- Auswuchten von Kompletträdern
5.7.1 Bei der Montage und Demontage von Kompletträdern auf die und von der Achse sind die Vorgaben der Fahrzeughersteller zu beachten. Vor der Demontage von Kompletträdern mit beschädigten Reifen ist deren Luft abzulassen.
5.7.2 Beim Transport von Kompletträdern, Rädern oder Reifen, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass die Last nicht umfallen kann.
Das wird durch Verwendung von Einrichtungen erreicht, die das Komplettrad, das Rad oder den Reifen sicher festhalten; solche Einrichtungen sind zum Beispiel Flurförderzeuge mit geeigneten Lastaufnahmemitteln, Transportgeräte mit Einrichtungen zum sicheren Halten.
5.7.3 Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.
Im Sinne dieser Regelung umfasst die Demontage die Teilung der Felge.
Siehe § 56 Abs. 4 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge".
5.7.4 Vor der Montage sind Reifen und Felge auf sicherheitsrelevante Schäden zu prüfen.
Reifen besonders im Wulstbereich innen und außen prüfen. Felgen auf Beschädigungen prüfen, wie Risse, Korrosion und Verschleiß. Die Sitzflächen müssen frei von Rost und sauber sein.
Felgen sind Verschleißteile. Durch ständige Walkarbeiten des Reifens beim Fahren wird das Felgenhorn abgenutzt und kann brechen.
Die Sicherheit – besonders bei PKW-Leichtmetallfelgen – verringert sich dabei erheblich. Erfahrungsgemäß ist ein Auswechseln der Felge bereits erforderlich, wenn die Wandstärke des Felgenhorns um mehr als 1 mm verringert ist.
5.7.5 Für die Montage/Demontage von Pkw-, Nfz- und Zweirad-Reifen sowie Reifen spezieller Fahrzeuge, wie Agrarmaschinen und Erdbaumaschinen, sind die entsprechenden Montage- und Demontagevorgaben der Hersteller (Reifen- und Maschinenhersteller) zu beachten.
Neben den Vorgaben der Hersteller sind für eine sichere und ergonomische Reifenmontage und -demontage die Leitlinien des Wirtschaftsverbands der deutschen Kautschukindustrie e. V. (wdk) wie "Montage-/Demontageanleitung UHP- und Runflat-Reifen" und "Montage- und Demontageanleitung Nutzfahrzeuge" zu beachten.
5.7.6 Vor dem Füllen von Luftreifen sind Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden zu prüfen.
5.7.7 Beim Befüllen von Luftreifen darf der höchstzulässige Fülldruck nicht überschritten werden. Vorgaben der Reifenhersteller sind zu beachten.
Zum Erreichen des notwendigen Presssitzes und einer festen Anlage an die Felgenhörner kann der Montage-Fülldruck auf den höchstzulässigen Fülldruck des Reifens erhöht werden. Dieser "Setzdruck" darf das 1,5-fache des Luftdrucks der maximalen Reifentragfähigkeit des in den Tabellen der Reifenhersteller angegebenen Höchstluftdrucks nicht überschreiten. Je nach Reifenart sind diese Tabellenwerte jedoch auf einen maximalen Druck begrenzt.
Anschließend den Luftdruck auf den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Betriebsdruck einstellen.
5.7.8 Beim Füllen von Luftreifen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Kompletträder oder Teile davon und gegen die Druckwelle beim Bersten Schutzeinrichtungen zu benutzen.
Beim Füllen von Reifen auf Felgen besteht, besonders bei geteilten Felgen, die Gefahr, dass infolge unsachgemäßer Montage (Beschädigung des Reifens), schadhafter Felgen oder zu hohen Fülldrucks Kompletträder oder Teile davon weggeschleudert werden.
Als geteilte Felgen gelten zum Beispiel Lkw-Räder und Räder von Flurförderzeugen mit geschraubten, genieteten oder punktgeschweißten Felgenhälften.
Kompletträder können durch sicheres Halten gegen Wegschleudern gesichert werden. Als sicher gelten grundsätzlich nur formschlüssige Befestigungen.
Das können zum Beispiel sein:
- Kompletträder, die am Fahrzeug befestigt sind
- Formschlüssige Einspannung mit der Montiermaschine (nur bei einteiligen Felgen zulässig)
- Befestigung mit bodenverankerten Sicherungsbügeln oder -ketten (Felgenwächter)
- Einbringen des Komplettrads in eine gegen die zu erwartenden Berstdrücke konstruierte Befülleinrichtung
Das sichere Halten bietet zwar einen Schutz gegen das gefährliche Fortfliegen des Komplettrads, nicht jedoch gegen fortgeschleuderte Teile davon oder gegen die Druckwelle beim Bersten.
Einen umfassenden Schutz bietet nur eine geschlossene Befülleinrichtung in Verbindung mit der Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 2,5 m.
Der Sicherheitsabstand hängt vom max. Druck-Volumenprodukt des Reifens und von der Bauart der Befülleinrichtung ab. Außerhalb des Sicherheitsabstands muss der Differenzdruck der Druckwelle unter 50 mbar liegen, siehe Gutachten des Umweltbundesamtes UBD-FB 001639, Tabelle 8: Gesetzliche Auswirkungsschwellen (Auswirkungen von Druck auf den Menschen).
Beim Nachfüllen von Reifen am Fahrzeug, zum Beispiel in Wartungsdienstanlagen, sind besondere Sicherheitseinrichtungen in der Regel nicht erforderlich. Jedoch sollte darauf geachtet werden, dass Personen nicht in der Richtung möglicher fortfliegender Teile stehen.
Bei ungeteilten Felgen ist von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon nicht auszugehen, wenn ein Fülldruck von 3,3 bar nicht überschritten wird.
5.7.9 Bei der Verwendung von Boostern darf der Luftaustritt nicht gegen Personen oder lose Teile gerichtet sein. Aufgrund des entstehenden Impulslärms sind die bedienende Person und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der näheren Umgebung gegen Gefährdungen durch Lärm nach Punkt 4.10 zu schützen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die Handhabung anhand der Betriebsanleitung zu unterweisen.
5.7.10 Beim Auswuchten von Fahrzeugrädern (Kompletträdern) sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende und umlaufende Teile die vorhandenen Schutzeinrichtungen nach Punkt 11.2 zu benutzen.
Fortfliegende Teile sind zum Beispiel Ausgleichsgewichte oder Fremdkörper im Reifenprofil.
5.8 Aus- und Einbau von Schraubenfedern (Fahrwerksfedern)
Der Tausch von Federn soll im entspannten Zustand erfolgen. Ist das nicht möglich, weil die Montage und Demontage eine Vorspannung erfordert, müssen geeignete Spannvorrichtungen benutzt werden.
Geeignete Spannvorrichtungen sind zum Beispiel Vorrichtungen, deren bestimmungsgemäße Verwendung den Anwendungsfall beinhaltet und die ein GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) von einer GS-Stelle (Konformitätsbewertungsstelle) zuerkannt bekamen. Das Zeichen bescheinigt, dass die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllt sind.
Siehe Punkt 11.6 Spannvorrichtungen für Schraubenfedern.
Als Grundlage für die Bewertung steht der Prüfgrundsatz EK5/AK2 22-01 :2022 - Federspanner zur Verfügung.
Die Anwendung dieser Vorrichtungen und die damit verbundenen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren sind zu unterweisen und zu schulen.
5.9 Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen
Als Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen zählen
im eigentlichen Sinne folgende Tätigkeiten:
- Verwenden (Ein- und Ausbau, die bestimmungsgemäße Verwendung und
die automatische Auslösung)
- Aufbewahren (Lagern)
- Vernichten (außerhalb des Fahrzeugs mit zusätzlicher Ausbildung)
- Verbringen (Befördern)
- Erwerben, Vertreiben sowie das Überlassen einschließlich des
Vermittelns
- Entsorgen
Airbag- und Gurtstraffereinheiten zählen zu den sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 (vor dem 01.10.2009 war die Bezeichnung PT1) und unterliegen somit dem Sprengstoffgesetz und dessen Verordnungen.
5.9.1 Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen (Anzeigepflicht).
Zuständige Behörden der Länder können das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz sein.
Siehe Sprengstoffgesetz (SprengG) § 14 Anzeigepflicht und § 36 Zuständige Behörden.
5.9.2 Vor dem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist der zuständigen Behörde mindestens eine verantwortliche Person im Betrieb zu benennen.
Ein späterer Wechsel der verantwortlichen Person oder die Einstellung des Betriebs ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
5.9.3 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur an Personen abgegeben werden, die mindestens über eine eingeschränkte Fachkunde (P1) verfügen.
5.9.4 Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen darf nur durch Personen mit ausreichender Qualifikation erfolgen.
Für entsprechende Tätigkeiten (Umgang) ist der Nachweis (dokumentiert) für die eingeschränkte Fachkunde P1 (geschultes Personal) zu erbringen.
Inhalt und Umfang der Schulungen zur Erlangung der eingeschränkten Fachkunde für Airbag- und Gurtstraffereinheiten ist der Empfehlung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu entnehmen.
Die eingeschränkte Fachkunde P1 gilt für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Serien-Kraftfahrzeugen. Pyrotechnische Gegenstände aus zum Beispiel Vorserien-Kraftfahrzeugen zählen zur Kategorie P2, für den Umgang mit diesen Gegenständen ist ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erforderlich.
Für das Vernichten (Auslösen) von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb von Fahrzeugen müssen die durchführenden Personen über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen und ihr Unternehmen muss eine Erlaubnis nach § 7 SprengG besitzen.
Für Lageristen, deren Umgang sich auf den Transport von Airbagund Gurtstraffereinheiten in originalen Versandverpackungen beschränkt, ist keine eingeschränkte Fachkunde P1 vorgegeben. Jedoch ist die Schulung empfehlenswert und in der Praxis durchaus üblich. Wird jedoch die Verpackung geöffnet, zum Beispiel zur Prüfung des Inhalts, ist die eingeschränkte Fachkunde P1 für diese Tätigkeit gefordert.
Siehe § 4 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
5.9.5 Personen, die Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen haben, müssen unterwiesen worden sein.
Die Unterweisung hat mindestens jährlich zu erfolgen. Die Unterweisungen sind mit kurzem Inhalt, Datum und Unterschrift der Unterwiesenen zu dokumentieren.
5.9.6 Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und den Beschäftigten bereitzustellen.
5.9.7 Zur Vermeidung des unbeabsichtigten Auslösens von pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen dürfen elektrische Messungen und Prüfungen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden.
5.9.8 Die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten ist entsprechend der Sprengstofflager-Richtlinie (SprengLR 240) durchzuführen. Eine Lagerung ist bis zu einer Menge von 10 kg Nettoexplosivstoffmasse in Arbeitsräumen (100 kg in Lagerräumen) genehmigungsfrei.
Pyrotechnische Gegenstände, die in Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugbauteilen von Kraftfahrzeugen (z. B. Armaturenbrett, Lenksäule, Tür, Sitz) eingebaut sind, fallen nicht unter die Lagerbestimmungen.
Bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung dürfen Airbag- und Gurtstraffereinheiten nicht in Arbeitsbereichen, Treppenhäusern und Durchgängen gelagert werden.
Ausgebaute oder aus der Verpackung entnommene Airbags dürfen nicht auf der Entfaltungsseite lagern.
Ausgebaute, noch nicht vernichtete (ausgelöste) pyrotechnische Gegenstände können alternativ an Entsorgungsfachbetriebe abgegeben werden, Abfallschlüsselnummer 16 01 10 (nicht ausgelöste, pyrotechnische Gegenstände).
5.9.9 Werden pyrotechnische Gegenstände in Kraftfahrzeugen vernichtet (ausgelöst), zum Beispiel im Zuge der Altfahrzeugentsorgung haben Unternehmerinnen und Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
Besondere Schutzmaßnahmen können zum Beispiel sein, dass Personen aus dem Gefahrenbereich ferngehalten werden und das Kraftfahrzeug nach Möglichkeit verschlossen wird.
Die Entsorgung bereits ausgelöster Einheiten erfolgt als nicht gefährlicher Abfall, Abfallschlüsselnummer 16 01 19 (ausgelöste, pyrotechnische Gegenstände). Die vollständige Auslösung ist sicherzustellen.
5.10 Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen
5.10.1 Vor Instandhaltungsarbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ermitteln, welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter oder engen Räume enthalten oder während der Arbeit in ihnen auftreten können.
Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, aufgrund von zu geringem Luftaustausch oder aufgrund der in ihnen befindlichen oder in sie eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können oder Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser DGUV Regel.
Siehe § 5 der BetrSichV und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.2 Vor Beginn der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen von Fahrzeugen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer eine mit den Gefahren und den geeigneten Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführende(n) benennen. Diese Person muss die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festlegen.
Solche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern
- Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
Aufsichtführende überwachen die Durchführung von Arbeiten und sorgen für die arbeitssichere Ausführung. Sie müssen dafür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.3 Vor Beginn und während der Arbeiten in Behältern und engen Räumen muss durch Lüftung sichergestellt werden, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration sowie keine explosionsfähigen Gemische oder Sauerstoffmangel auftreten können.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", besonders Anhang 3 "Hinweise zur Anordnung der Lüftung".
5.10.4 Zum Schutz gegen Gefahrstoffe und biologische Gefährdungen sind Behälter und enge Räume vor Beginn der Arbeiten zu entleeren, zu reinigen und abzutrennen.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration oder Menge durch die vorgenannten Maßnahmen nicht verhindert werden, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden.
Zur Auswahl von Atemschutz siehe Punkt 4.3.4 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" zu treffen; besondere Maßnahmen sind für den Betrieb ortsveränderlicher Betriebsmittel erforderlich.
Aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von Behältern und engen Räumen (besonders Zugangssituation, Materialbeschaffenheit und Bewegungsfreiheit im Inneren) ist regelmäßig eine erhöhte elektrische Gefährdung anzunehmen (Schutzmaßnahmen bei begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung).
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.5 Zugangsöffnungen für Behälter, Silos und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und das Retten von Personen jederzeit möglich ist. Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sind die Zugangsöffnungen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten so groß wie möglich zu wählen.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", besonders Anhang 4 "Empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen".
5.10.6 Zur Rettung aus Behältern, Silos und engen Räumen müssen Unternehmer und Unternehmerinnen geeignete Rettungsmaßnahmen festlegen und geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereithalten.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.7 Besteht Brandgefahr, sind bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzuhalten.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.11 Umgang mit Starterbatterien
Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichneten Starterbatterien sind im technischen Sinne Akkumulatoren.
5.11.1 Der Ausbau und der Einbau von Starterbatterien dürfen nicht in explosionsgefährdeten Bereichen erfolgen.
Diese Bereiche können zum Beispiel beim offenen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen vorhanden sein. Die Hinweise des Herstellers sind dabei zu berücksichtigen.
5.11.2 Starterbatterien dürfen nur mit den vom Hersteller vorgegebenen Ladekennlinien geladen werden.
Bei Nichtbeachten besteht die Gefahr der mechanischen Zerstörung und des Entzündens. In Räumen zum Laden von Starterbatterien sind vorhandene Lüftungsöffnungen stets freizuhalten. Tief entladene Batterien dürfen gegebenenfalls nicht wieder geladen werden (siehe Betriebsanleitung des Herstellers).
5.11.3 Flüssige Elektrolyte von Starterbatterien (Säuren) dürfen nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Siehe § 8 GefStoffV "Allgemeine Schutzmaßnahmen".
5.11.4 Für die Arbeit mit Säuren und Laugen sind Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffrecht zu berücksichtigen.
Diese Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Raum gut lüften
- Hautkontakt vermeiden
- Hautschutzmittel verwenden
- Schutzhandschuhe aus Polychloropren oder Butylkautschuk tragen, bei Bedarf zusätzlich Baumwollunterziehhandschuhe benutzen
- Schutzbrille tragen
- Bei Grenzwertüberschreitung Atemschutz verwenden (stoffabhängig B-, E-, K- Filter oder bei Spritzarbeiten Kombi-Filter)
Siehe §§ 8 bis 11 der GefStoffV, TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" und TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".
5.12 Spot-Repair-Arbeiten in der Werkstatt und in der Lackiererei
5.12.1 Bei Spot-Repair/Smart-Repair-Arbeiten treten Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe auf. Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.
Zum aktuellen Stand der Technik zählt die Begrenzung der freiwerdenden Lackaerosole und der erforderlichen Lackmenge. Die Größe einzelner kleiner Lackschäden darf maximal 3,5 cm Länge oder Durchmesser betragen. Die insgesamt lackierte Fläche darf DIN A4-Größe je Schaden nicht überschreiten, und es darf maximal eine Schadstelle pro Fahrzeugteil lackiert werden.
Unabhängig von der Größe eines einzelnen Schadens ist die Menge des insgesamt verwendeten Materials (Füller, Basis- und Klarlack) zu begrenzen. Daher dürfen in einem Betrieb pro Tag im Mittel nicht mehr als 1 kg verspritzt werden. Das gilt auch bei der Verwendung von Spraydosen.
Siehe GefStoffV und DGUV-Information des Fachbereichs Holz und Metall Nr. 055 "Spot-Repair-Lackierarbeiten".
5.12.2 Bei Spot-Repair-Arbeiten muss eine arbeitsplatzbezogene, gefilterte Zu- und Abluftanlage eingesetzt werden, die die entstehenden Farbnebel sicher und wirksam ableitet.
Es muss eine ausreichende Frischluftversorgung im Arbeitsbereich gewährleistet sein. Die Abluft muss ins Freie geführt werden.
Die Abluftleistung der Absaugeinrichtung sollte mindestens 3.500 m³/h, die Luftgeschwindigkeit im Absaugquerschnitt mindestens 0,5 m/s betragen.
Die abgesaugte Abluft darf besonders nicht in den Arbeitsbereich des Spot-Repair-Platzes oder in irgendeinen anderen Bereich zurückgeführt werden, in dem sich Personen aufhalten. Um die Wirksamkeit der Absaugung zu gewährleisten, hat sich eine engräumige lufttechnische Abtrennung des Arbeitsbereichs bewährt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz und die geltenden baurechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Die Absaugeinheit ist seitlich so dicht an die Schadensstelle zu platzieren, dass die im Arbeitsbereich mit Lösemitteldämpfen und Spritznebel belastete Abluft bestmöglich zur Seite abgeführt wird.
Es ist darauf zu achten, dass keine Personen der Abluftströmung ausgesetzt sind.
Nach Abschluss der Beschichtungsarbeiten muss eine Nachlaufzeit der Abluftanlage von mindestens 5 Minuten gewährleistet sein.
5.13 Gefährdungen durch Abgase von Verbrennungsmotoren
5.13.1 Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Verbrennungsmotoren ist so gering wie möglich zu halten.
Neben der Verwendung einer Abgasabsauganlage am Arbeitsplatz sind zur weiteren Minimierung der Exposition folgende Maßnahmen geeignet:
- In Durchfahrbereichen sind bevorzugt mitfahrende punktuelle Absaugungen zu verwenden.
- Alle Fahrwege sind zu minimieren und es muss defensiv gefahren werden.
- Beim Abreinigen von Dieselpartikelfiltern ist auf die Auslegung der Volumenströme laut TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" und die Temperaturbeständigkeit zu achten. Zum Abreinigen von Otto- und Dieselpartikelfiltern sind die Vorgaben der Fahrzeughersteller zu berücksichtigen.
Siehe GefStoffV und TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren".
5.13.2 Abgase von Verbrennungsmotoren müssen an der Austrittsstelle, unabhängig von deren Position, sicher erfasst und abgeleitet werden.
Die sichere Erfassung von Abgasen erfolgt in der Praxis durch die Verwendung von Abgasabsauganlagen mit geeigneten Erfassungselementen und die Abführung ins Freie. Dabei muss sichergestellt sein, dass die abgesaugten Abgase nicht in den Arbeitsbereich zurückströmen. Geeignet zur Absaugung von Abgasen von Verbrennungsmotoren sind Abgasabsauganlagen, die durch Unterdruck einen ausreichenden Abgasvolumenstrom ableiten (z. B. durch Ventilator).
Siehe GefStoffV, TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren", TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen" und Praxisratgeber der BGHM "Branchenvereinbarung Abgasabsaugung".
5.13.3 Es müssen genauso viele Absauganlagen/Absaugschläuche vorhanden sein, wie die Anzahl der Arbeitsplätze beträgt, an denen Fahrzeuge gleichzeitig mit laufenden Verbrennungsmotoren betrieben werden sollen.
5.13.4 Abgasabsauganlagen dürfen nicht zur Ableitung von brennbaren Gasen, Dämpfen und Stäuben verwendet werden.
5.14 Gefährdungen durch Klebedämpfe, Schweißrauche und andere gefährliche Dämpfe und Rauche
Für Klebearbeiten an Schienenfahrzeugen sind Arbeitsplätze gemäß DIN 6701 einzurichten.
5.14.1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gefährlichkeitsmerkmale von Dämpfen und Rauchen festzustellen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
5.14.2 Die Exposition von Beschäftigten gegenüber Klebedämpfen und Schweißrauchen ist zu minimieren.
5.14.3 Gefährliche Dämpfe und Rauche sind an der Entstehungsstelle sicher zu erfassen und abzuführen.
5.15 Schleif- und Trennarbeiten an Material-Mix-Konstruktionen
Fahrzeugkarosserien unter gleichzeitiger Verwendung von zum Beispiel Stahl, Aluminium und Carbonfaser-Materialien innerhalb der gleichen Karosseriestruktur werden als Material-Mix-Konstruktionen bezeichnet. Während der Instandsetzung dieser Karosserien sind Schutzmaßnahmen für die Bearbeitung sortenreiner Materialien sowie für die gleichzeitige Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe zu berücksichtigen.
Bei der Bearbeitung von Bauteilen aus reinen ausgehärteten Kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (Carbonfaserverstärkter Kunststoff, CFK) sind die Schutzmaßnahmen abhängig von der auftretenden Faserstaubkonzentration und der Staubbelastung für die Beschäftigten zu betrachten und zu bewerten. Außerdem sind die Brand- und Explosionsgefährdung sowie die elektrische Gefährdung durch Freisetzung von Kohlenstofffasern und Partikelstäuben zu berücksichtigen.
Siehe DGUV-Information FB HM-074 "Bearbeitung von CFK-Materialien – Orientierungshilfe für Schutzmaßnahmen".
5.15.1 Bei Schleif- und Trennarbeiten entstehende Stäube sind umgehend aufzunehmen und sicher zu entfernen.
5.15.2 Sofern es sich nicht um Arbeiten geringen Umfangs handelt, sind die entstehenden Stäube an der Entstehungsstelle abzusaugen.
5.15.3 Stäube, die durch die Bearbeitung verschiedener Materialien entstehen, sind getrennt zu erfassen und abzusaugen oder zu entfernen.
Soll von der getrennten Erfassung abgewichen werden, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden, dass dies gefahrlos möglich ist (z. B. aufgrund der bearbeiteten Materialpaarung). Dazu können auch die Betriebsanleitungen der verwendeten Absaugeinrichtungen Hinweise geben. Sonst sind besondere Schutzmaßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz festzulegen und umzusetzen.
5.15.4 Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Entzünden der Stäube verhindern, vor allem innerhalb der Absaugeinrichtung.
Die Entzündung von Stäuben kann durch die Vermeidung von Zündquellen verhindert werden. Die Ausbreitung der Stäube wird in der Praxis durch die Abtrennung angrenzender Arbeitsplätze verhindert. Absaugeinrichtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Kann bei Anwendung einer Trockenabscheidung das Einsaugen von Zündquellen nicht sicher ausgeschlossen werden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich (z. B. ein Funkenvorabscheider).
Siehe DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium, Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen".
5.16 Fahrzeugaufbereitung/-reinigung
Die bei der Fahrzeugaufbereitung und -reinigung eingesetzten Mittel sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind festzulegen. Eine Substitutionsprüfung ist durchzuführen. Mittel mit geringerer Gefährdungswirkung sind zu bevorzugen.
5.16.1 CO2-Reinigung
5.16.1.1 Bei Reinigungsarbeiten mit Trockeneis (CO2, Kohlenstoffdioxid, Kohlendioxid) ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung (Bodenbereich) im Fahrzeuginnenraum und am Arbeitsplatz außerhalb des Fahrzeugs zu sorgen. Kann der geltende Arbeitsplatzgrenzwert für CO2 nicht sicher eingehalten werden, sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte anzuwenden.
In hohen Konzentrationen ist gasförmiges Kohlendioxid gesundheitsschädlich beim Einatmen und kann erstickend wirken. Kohlendioxid ist schwerer als Luft und verdrängt zusätzlich den Luftsauerstoff. Befinden sich Personen in Bodennähe oder unterhalb der Strahlstelle, ist davon auszugehen, dass sie einer erhöhten CO2-Konzentration ausgesetzt sind. Abhängig von der Lüftungssituation und der Absaugung trifft das auch für Fahrzeuginnenräume zu.
Siehe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".
5.16.1.2 Kann das Auftreten von gesundheitsschädlichen Stäuben nicht sicher ausgeschlossen werden, sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte zu tragen.
Durch die hohe Auftreffenergie der CO2-Partikel entstehen alveolengängige Stäube aus den abgetragenen Materialschichten und Verunreinigungen.
5.16.1.3 Bei der Handhabung von Trockeneis ist zur Vermeidung von Haut- und Augenkontakt geeignete persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
Direkter Haut- und Augenkontakt mit Trockeneis (–79 °C) kann zu Erfrierungen führen. Es sind mindestens geeignete Schutzhandschuhe zu benutzen. Weitere PSA ist erforderlich, wenn der Kontakt mit anderen Körperteilen nicht ausgeschlossen werden kann. Während des Strahlens ist von einem Kontakt mit dem Druckluft-Trockeneisstrahl selbst und mit zurückprallenden Strahl- und Schmutzpartikel auszugehen.
5.16.1.4 Trockeneis darf nicht in tiefer gelegenen Räumen (z. B. Kellern) oder unbelüfteten Räumen gelagert werden. Trockeneis darf nicht in gasdichten Behältern gelagert werden.
Die Umwandlung von Trockeneis in gasförmiges CO2 führt in einem gasdichten Behälter zu einem Druckanstieg. Es entstehen Gefährdungen durch Bersten und beim Öffnen des Behälters.
Strahlgerät und Strahlobjekt sind zu erden.
Durch den Strahlvorgang kommt es ohne die Ableitung der produzierten Ladung zu elektrostatischen Aufladungen und deren Entladungen.
Siehe VDMA Einheitsblatt VDMA 24389 "Strahltechnik – Anlagen für Trockeneisstrahlen – Sicherheitsanforderungen".
5.16.2 Reinigungsarbeiten mit Ozon
5.16.2.1 In ozongefluteten Bereichen dürfen sich keine Personen aufhalten. Ozonbehandlungen von Fahrzeuginnenräumen sind so auszuführen, dass keine zusätzlichen Gefahrstoffe freigesetzt werden oder zurückbleiben.
Behandelte Bereiche dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Ozonkonzentration abgeklungen ist.
Bis 2005 galt für Ozon ein Arbeitsplatzgrenzwert von 0,1 ml/m3. Bis zur Festlegung eines aktuellen Arbeitsplatzgrenzwerts durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird empfohlen, sich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung an einem Richtwert auf Basis internationaler Grenzwerte von 0,06 ml/m3 (0,12 mg/m3) zu orientieren.
Siehe auch Infoblatt Nr. 526 "Ozon" der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM).
5.16.2.2 Vor der Behandlung der Fahrzeuginnenräume mit Ozon sind die Verunreinigungen zu entfernen. Der Fahrzeuginnenraum muss trocken sein.
Bei der Behandlung mit Ozon können Gefahrstoffe entstehen. Die Entstehung ist unter anderem abhängig von den behandelten Materialien, den aufgebrachten Reinigungs- und Pflegemitteln und der Behandlungsdauer. Ozon reagiert mit allen Stoffen, die oxidiert werden können oder zersetzend wirken, gefährlich. Ozon selbst ist nicht brennbar, fördert aber die Verbrennung; explosive Reaktionen sind möglich.
5.16.2.3 Reinigungs- und Pflegemittel sind erst nach Abbau der Ozon-Konzentration aufzubringen.
Der Abbau der Ozonkonzentration nach der Behandlung kann, bei guter Belüftungsmöglichkeit, auch durch mehrstündiges Lüften im Freien erreicht werden.
5.16.2.4 Nach einer Ozonbehandlung sind Fahrzeuginnenräume mit einem ATEX-konformen Ventilator zu be- und entlüften.
Das Be- und Entlüften dient der Vermeidung von Ozon-Rückständen.
ATEX-konforme Geräte entsprechen der europäischen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, allgemein als ATEX-Produktrichtlinie (ATEX = "Atmosphères explosibles" = "explosionsfähige Atmosphären") bezeichnet. Die Richtlinie dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Siehe auch GESTIS-Stoffdatenbank "Ozon", Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).
5.17 Arbeiten an Bauteilen mit gespeicherten Energien
Innerhalb einer technischen Funktion werden Bewegungen teilweise mit gespeicherten Energien angetrieben. Als Auslöser für eine Bewegung werden oft Aktuatoren eingesetzt. Aktuatoren in Fahrzeugen sind Bauteile, zum Beispiel Elektromotoren oder elektromagnetische Ventile, die in der Motorsteuerung und in Komfortsystemen zum Einsatz kommen. Sie sind dafür zuständig, die Signale des Steuergeräts in eine Aktion umzusetzen.
5.17.1 Ein- und Ausbau von Aktuatoren
5.17.1.1 Bei allen Arbeiten muss eine gefahrbringende Bewegung ausgeschlossen sein.
Das kann zum Beispiel durch Verriegeln oder Abschalten der Signalgeber erfolgen.
Bei einer Sichtprüfung müssen zwingend elektrische Signale gegeben werden, um die Aktuatoren auszulösen. Dabei muss in Abhängigkeit von der Größe der freiwerdenden Energie eine trennende Schutzeinrichtung zwischen der prüfenden Person und dem Prüfgegenstand vorhanden sein.
Aktuatoren, bei denen durch Druck, Explosion, Temperatur oder durch die Kombination dieser Auslösegrößen eine Aktion ausgelöst wird, müssen abgeschaltet sein und mit einer zusätzlichen mechanischen Sicherheitseinrichtung versehen werden, die die Aktion des Aktuators sicher verhindert. Vor den Arbeiten an diesen Aktuatoren ist ein schriftliches Arbeitsprogramm nach Anhang 1 Punkt 5.1 der BetrSichV aufzustellen.
5.17.1.2 Aktuatoren, die eine mechanische Bewegung auslösen, müssen vor Aufnahme der Arbeiten in Ruhestellung gebracht werden.
Abhängig von der Konstruktion kann die Ruhestellung die Endlage oder die für die Arbeiten erforderliche Stellung sein. Vorgaben der Hersteller sind zu beachten.
5.18 Arbeiten an Klimaanlagen
5.18.1 Sämtliche Arbeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen, die in Verbindung mit der Rückgewinnung von Kältemitteln stehen, dürfen nur von Personen mit ausreichender Qualifikation ausgeübt werden. Die erforderliche Qualifikation ist für das jeweilige Kältemittel festgelegt.
Ausreichend qualifiziert sind Personen, die über eine Ausbildungsbescheinigung bzw. einen Sachkundenachweis entsprechend den in Punkt 10.4 beschriebenen Qualifizierungsanforderungen verfügen.
5.18.2 Vor Beginn der Arbeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen ist für den gesamten Werkstattbereich mindestens ein einfacher Luftwechsel pro Stunde und in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mindestens ein dreifacher Luftwechsel pro Stunde erforderlich.
Siehe Punkte 13.6 und 13.7.
5.18.3 Bei Arbeiten an Klimaanlagen mit dem Kältemittel R1234yf müssen aufgrund der extremen Entzündbarkeit des Gases wirksame Zündquellen ferngehalten werden.
Wirksame Zündquellen können zum Beispiel hohe Temperaturen (Selbstentzündungstemperatur = 405 °C), heiße Oberflächen, Funken, offene Flammen und elektrostatische Entladungen sein.
5.18.4 Bei Arbeiten an Klimaanlagen mit dem Kältemittel R744 (Kohlenstoffdioxid, Kohlendioxid, CO2) ist die Gasfreiheit (CO2) in der Atemluft im Arbeitsbereich sicher zu stellen.
Kohlenstoffdioxid ist schwerer als Luft, verbreitet sich am Boden und wirkt bei höheren Konzentrationen auf den menschlichen Organismus narkotisierend und erstickend. Eine Überwachung der CO2-Konzentration oder die Beurteilung der Gasfreiheit in der Atemluft kann zum Beispiel durch Klimaanlagen-Servicegeräte mit einem Sensor zur Erfassung der CO2-Konzentration oder mit geeignetem Gaswarngerät sichergestellt werden. Bei Arbeiten an oder in der Nähe einer R744-Klimaanlage im Fahrzeuginnenraum muss mindestens eine Fahrzeugtür geöffnet sein.
Angaben der Hersteller beachten. Siehe auch DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb" und die von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) veröffentlichte "Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte".
5.18.5 In Abhängigkeit von dem jeweils eingesetzten Kältemittel ist das Benutzen einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung erforderlich.
Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
5.19 Arbeiten mit Rollen-Prüfständen
5.19.1 Rollen-Prüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden.
5.19.2 Bei laufendem und betriebsbereitem Rollen-Prüfstand darf sich niemand im Gefahrenbereich der sich drehenden Fahrzeugräder und Prüfstands-Rollen aufhalten.
Betriebsbereit heißt, dass ein Fahrzeug im Rollensatz steht und beide Kontaktschwellen gedrückt sind. Gefährdungen gehen sowohl vom Prüfstand selbst als auch vom Bewegen des Fahrzeugs im Werkstattbereich aus.
Bei Rollen-Bremsprüfständen besteht die Gefahr, zwischen die sich drehenden, mit einer rauen Oberfläche (oder Reibbelag) versehenen Prüfrollen und die offenen Vertiefungen zwischen die Rollen zu geraten (Gefahr des Hineintretens).
Keine Fahrzeuge im Rollensatz abstellen. Der Prüfstand könnte bei gedrückten Tastrollen gestartet werden.
5.19.3 Unbenutzte Rollen-Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.
5.20 Arbeiten an Fluidanlagen (Hydraulik, Pneumatik)
5.20.1 Bei Arbeiten an Fluidanlagen ist die Energiezufuhr zu trennen und gegen Wiederzufuhr zu sichern. Das System, einschließlich vorhandener Druckspeicher, ist drucklos zu machen und auf Druckfreiheit zu prüfen.
Dabei sind Restenergien kontrolliert abzubauen, um unbeabsichtigte Bewegungen und einen unkontrollierten Austritt des Druckmediums zu vermeiden. Das Öffnen von unter Druck stehenden Anlagen kann dazu führen, dass Bauteile plötzlich und unkontrolliert wegfliegen oder bersten. An heißen Oberflächen und an heißer Druckflüssigkeit besteht Verbrennungsgefahr.
Angaben des Herstellers beachten. Siehe DGUV Information 209-070 "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung".
5.20.2 Gefährdungen durch benachbarte Anlagen sind zu verhindern.
Hochgehaltene Lasten müssen zum Beispiel abgesenkt oder unterbaut werden.
5.20.3 Arbeiten mehrere Personen bei der Instandhaltung einer hydraulischen Anlage zusammen, ist eine verantwortliche Person zu bestimmen.
Die verantwortliche Person koordiniert die Arbeiten, legt Schutzmaßnahmen fest und überwacht sie.