4 Spezifische Erweiterungen

4.1 Sicherung gegen unbeabsichtigte Bedienung von Fahrzeugen

Bei Instandhaltungsarbeiten sind Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bedienung zu sichern.

4.2 Verlassen und Besteigen von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen nur dort verlassen und bestiegen werden, wo dies sicher möglich ist.

4.3 Rutschgefahr

Schmier- und andere Stoffe auf Verkehrswegen (z. B. auf Fußböden und Treppen), die Rutschgefahren verursachen, sind unverzüglich zu entfernen.

4.4 Führen von Fahrzeugen

4.4.1 Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt A Punkt 1 mit dem selbstständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge nur Versicherte beauftragen,

Sie müssen von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zum Führen der Fahrzeuge bestimmt werden.

4.4.2 Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass

4.4.3 Kann beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen die Gefährdung von Personen nicht ausgeschlossen werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Rückwärtsfahrt durch Einweiser oder Einweiserinnen gesichert wird.

4.4.4 Bei der Durchführung von Fahrten im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Das Herbeiführen besonderer und extremer Fahrsituationen im Rahmen von Probefahrten (z. B. Prüfung Spurstabilität, Vollbremstest, Hochgeschwindigkeitstest) darf nur in Ausnahmefällen in dazu geeigneten, abgesperrten Bereichen unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Personen nicht gefährdet werden.

4.5 Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern

Flüssigkeitsstrahler dürfen in der Fahrzeuginstandhaltung nur in geeigneten Bereichen eingesetzt werden. Die geltenden Regeln der Technik sind zu beachten.

4.6 Absturzgefahren bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

4.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsvorgänge dies zulassen.

4.6.2 Auf die Sicherungen nach Punkt 13.5.10 gegen Hineinstürzen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen kann, ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, verzichtet werden, wenn

  1. die Gruben regelmäßig durch Fahrzeuge besetzt sind, der Zugang zur Werkstatt gesichert ist und nur unterwiesenes Personal dort arbeitet oder
  2. sich einzelne Arbeitsöffnungen in einem abgetrennten Raum befinden, in dem nur gearbeitet wird, solange die Arbeitsöffnung durch ein Fahrzeug besetzt ist und zu dem nur Personen Zutritt haben, die unterwiesen wurden.

Arbeitsöffnungen müssen so weit voneinander entfernt sein, dass die Flächen der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten (z. B. Instandsetzung, Inspektion, Wartung) ausreichend groß sind.

4.6.3 Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

4.6.4 Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden.

4.6.5 Für Tätigkeiten an Stirnseiten von Fahrzeugen müssen Einrichtungen nach Punkt 13.5.8 verwendet werden.

4.7 Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr/ Hochgelegene Arbeitsplätze

4.7.1 Hoch gelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können.

4.7.2 Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m dürfen nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen Absturz von Personen getroffen wurden.

4.7.3 Bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr sind die Einrichtungen nach Punkt 13.13 zu benutzen.

4.7.4 Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch Einrichtungen nach Punkt 13.13 verhindern, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

4.7.5 Von Leitern aus dürfen Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn, wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer der Verwendung, die Nutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

4.7.6 Bei wiederkehrenden Arbeiten sind die Einrichtungen nach Punkt 13.13.3 zu benutzen.

4.7.7 Arbeitsbühnen dürfen nur begangen werden, wenn Absturzsicherungen nach Punkt 13.13 vorhanden sind.

4.8 Anheben und Sicherung von angehobenen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

4.8.1 Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Sie sind so zu betreiben, dass angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten oder herabfallen können.

4.8.2 Mit ortsveränderlichen Hebebühnen oder anderen Hebeeinrichtungen, die dafür ausgelegt sind, dürfen Lasten nur in möglichst tiefer Laststellung oder in Fahrstellung des Lastaufnahmemittels verfahren werden.

4.8.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

4.9 Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen

4.9.1 Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

4.9.2 Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Vorlegekeile verwendet werden.

4.9.3 Kraftbetätigte Fahrzeugteile sind in angehobener Stellung mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

4.9.4 Bei Arbeiten unter luftgefederten Fahrzeugen, speziell am Druckluftsystem, sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Absinken des Aufbaus oder der Achsen infolge Entweichens der Luft aus dem Federsystem oder unbeabsichtigte Aufbaubewegungen infolge von selbsttätigen Steuervorgängen des Federsystems zu treffen.

4.10 Gefährdungen durch Lärm und Vibration

Werden an Arbeitsplätzen die Auslösewerte für die Lärm- oder Vibrationsgefährdung erreicht oder überschritten, sind die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.


Maßnahmen bei Lärm Untere Auslösewerte
unterschritten
LEX,8 h <
80 dB(A)
Untere Auslösewerte
überschritten
LEX,8 h
80 dB(A)
Obere Auslösewerte
überschritten
LEX,8 h
85 dB(A)
Lärmminderungsprogramm nein nein ja
Lärmbereiche kennzeichnen nein nein ja
Gehörschutz-Tragepflicht nein nein ja
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht) nein nein ja
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebot) nein ja nein
Gehörschutz muss bereitgestellt werden nein ja ja
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nein ja ja
Unterweisung/Information nein ja ja
Allgemeines Minimierungsgebot ja ja ja

 

Maßnahmen bei
Hand-Arm-Vibrationen
Auslösewert unterschritten
A(8) < 2,5 m/s²
Auslösewert überschritten
A(8) ≥ 2,5 m/s²
Grenzwert überschritten
A(8) ≥ 5 m/s²
Sofort Maßnahmen ergreifen nein nein ja
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht) nein nein ja
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebot) nein ja nein
Schwingungsminderungsprogramm nein ja ja
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nein ja ja
Unterweisung/Information nein ja ja
Allgemeines Minimierungsgebot ja ja ja

Folgende Tabellen zeigen beispielhafte Lärm- und Vibrationsbelastungen. Abhängig von der Dauer der Tätigkeit werden Zeitspannen in Minuten pro Arbeitsschicht angegeben, bei denen die betreffenden Auslöse- und Grenzwerte eingehalten (grün) oder überschritten (gelb und rot) werden. Bei der Ausführung mehrerer Tätigkeiten mit Lärm- oder Vibrationsbelastung in derselben Arbeitsschicht ergibt sich eine Kombinationsbelastung, so dass die Auslöse- oder Grenzwerte eher erreicht werden.


Maschine, Tätigkeit mit möglicher Lärmgefährdung Typische Geräuschpegel
LpAeq in dB(A)
Unterer Auslösewert sicher eingehalten
(Zeit in min)
Unterer Auslösewert möglicherweise überschritten
(Zeit in min)
Oberer Auslösewert möglicherweise überschritten
(Zeit in min)
Schlagschrauber, Radwechsel

98 bis 104 bis 2 ab 3 ab 7
Nadelentroster, Entrostungsarbeiten am Fahrzeug

98 bis 102 bis 3 ab 4 ab 11
Winkelschleifer, Entrostungsarbeiten am Fahrzeug

93 bis 97 bis 10 ab 11 ab 31
Handhammer, Blechbearbeitung

98 bis 100 bis 5 ab 6 ab 16
Motor, Abgasuntersuchung (ca. 1,5 - 2 m Abstand)

96 bis 99 bis 6 ab 7 ab 20
Druckluftpistole, Ausblasen von Teilen(ca. 0,5 bis 1 m Abstand)

96 bis 100 unter 0,5 ab 0,5 ab 1,5

Auch wenn die Auslösewerte wegen kürzerer Einwirkzeiten nicht erreicht werden, sollte bei sehr lauten Arbeitsverfahren immer persönlicher Gehörschutz getragen werden.


Maschine, Tätigkeit mit möglicher Vibrationsgefährdung Typische Schwingungsgesamtwerte
ahv in m/s²
Auslösewert sicher eingehalten
(Zeit in min)
Auslösewert möglicherweise überschritten
(Zeit in min)
Grenzwert möglicherweise überschritten
(Zeit in min)
Oszillationsmesser, Dichtungen schneiden

17 bis 31 bis 3 ab 4 ab 13
Säbel-/Stichsäge,
Bleche zuschneiden

13 bis 21 bis 11 ab 12 ab 47
Nadelentroster/Nadelhammer, Teile entrosten

7 bis 16 bis 12 ab 13 ab 48
Schlagschrauber (z. B. für Lkw), verschrauben

7 bis 16 bis 12 ab 13 ab 48
Schleif- u. Poliermasch., Oberflächen bearbeiten, Grobschliff

6 bis 13 bis 18 ab 19 ab 72
Schlagschrauber (z. B. für Pkw), verschrauben

6 bis 8 bis 47 ab 48 ab 189
Schleif- u. Poliermasch., Oberflächen bearbeiten, Feinschliff

3 bis 8 bis 47 ab 48 ab 189
Drehmoment-/Impuls-/
EC-/Winkelschrauber, verschrauben

2 bis 4 bis 188 ab 189 über 12 h

Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- oder Grenzwerte für Lärm und Vibrationen nicht sicher ermitteln (z. B. über Herstellerangaben oder Tabellenwerte für Arbeitsverfahren), sind Messungen durch fachkundige Personen durchzuführen.