Bei Instandhaltungsarbeiten sind Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bedienung zu sichern.
Fahrzeuge dürfen nur dort verlassen und bestiegen werden, wo dies sicher möglich ist.
Schmier- und andere Stoffe auf Verkehrswegen (z. B. auf Fußböden und Treppen), die Rutschgefahren verursachen, sind unverzüglich zu entfernen.
4.4.1 Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt A Punkt 1 mit dem selbstständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge nur Versicherte beauftragen,
Sie müssen von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zum Führen der Fahrzeuge bestimmt werden.
4.4.2 Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass
4.4.3 Kann beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen die Gefährdung von Personen nicht ausgeschlossen werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Rückwärtsfahrt durch Einweiser oder Einweiserinnen gesichert wird.
4.4.4 Bei der Durchführung von Fahrten im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Das Herbeiführen besonderer und extremer Fahrsituationen im Rahmen von Probefahrten (z. B. Prüfung Spurstabilität, Vollbremstest, Hochgeschwindigkeitstest) darf nur in Ausnahmefällen in dazu geeigneten, abgesperrten Bereichen unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Personen nicht gefährdet werden.
Flüssigkeitsstrahler dürfen in der Fahrzeuginstandhaltung nur in geeigneten Bereichen eingesetzt werden. Die geltenden Regeln der Technik sind zu beachten.
4.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsvorgänge dies zulassen.
4.6.2 Auf die Sicherungen nach Punkt 13.5.10 gegen Hineinstürzen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen kann, ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, verzichtet werden, wenn
Arbeitsöffnungen müssen so weit voneinander entfernt sein, dass die Flächen der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten (z. B. Instandsetzung, Inspektion, Wartung) ausreichend groß sind.
4.6.3 Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.
4.6.4 Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden.
4.6.5 Für Tätigkeiten an Stirnseiten von Fahrzeugen müssen Einrichtungen nach Punkt 13.5.8 verwendet werden.
4.7.1 Hoch gelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können.
4.7.2 Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m dürfen nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen Absturz von Personen getroffen wurden.
4.7.3 Bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr sind die Einrichtungen nach Punkt 13.13 zu benutzen.
4.7.4 Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch Einrichtungen nach Punkt 13.13 verhindern, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
4.7.5 Von Leitern aus dürfen Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn, wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer der Verwendung, die Nutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
4.7.6 Bei wiederkehrenden Arbeiten sind die Einrichtungen nach Punkt 13.13.3 zu benutzen.
4.7.7 Arbeitsbühnen dürfen nur begangen werden, wenn Absturzsicherungen nach Punkt 13.13 vorhanden sind.
4.8.1 Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Sie sind so zu betreiben, dass angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten oder herabfallen können.
4.8.2 Mit ortsveränderlichen Hebebühnen oder anderen Hebeeinrichtungen, die dafür ausgelegt sind, dürfen Lasten nur in möglichst tiefer Laststellung oder in Fahrstellung des Lastaufnahmemittels verfahren werden.
4.8.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.
4.9.1 Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.
4.9.2 Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Vorlegekeile verwendet werden.
4.9.3 Kraftbetätigte Fahrzeugteile sind in angehobener Stellung mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.
4.9.4 Bei Arbeiten unter luftgefederten Fahrzeugen, speziell am Druckluftsystem, sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Absinken des Aufbaus oder der Achsen infolge Entweichens der Luft aus dem Federsystem oder unbeabsichtigte Aufbaubewegungen infolge von selbsttätigen Steuervorgängen des Federsystems zu treffen.
Werden an Arbeitsplätzen die Auslösewerte für die Lärm- oder Vibrationsgefährdung erreicht oder überschritten, sind die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.
| Maßnahmen bei Lärm | Untere Auslösewerte unterschritten LEX,8 h < 80 dB(A) |
Untere Auslösewerte überschritten LEX,8 h ≥ 80 dB(A) |
Obere Auslösewerte überschritten LEX,8 h ≥ 85 dB(A) |
| Lärmminderungsprogramm | nein | nein | ja |
| Lärmbereiche kennzeichnen | nein | nein | ja |
| Gehörschutz-Tragepflicht | nein | nein | ja |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht) | nein | nein | ja |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebot) | nein | ja | nein |
| Gehörschutz muss bereitgestellt werden | nein | ja | ja |
| Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung | nein | ja | ja |
| Unterweisung/Information | nein | ja | ja |
| Allgemeines Minimierungsgebot | ja | ja | ja |
| Maßnahmen bei Hand-Arm-Vibrationen |
Auslösewert unterschritten A(8) < 2,5 m/s² |
Auslösewert überschritten A(8) ≥ 2,5 m/s² |
Grenzwert überschritten A(8) ≥ 5 m/s² |
| Sofort Maßnahmen ergreifen | nein | nein | ja |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht) | nein | nein | ja |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebot) | nein | ja | nein |
| Schwingungsminderungsprogramm | nein | ja | ja |
| Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung | nein | ja | ja |
| Unterweisung/Information | nein | ja | ja |
| Allgemeines Minimierungsgebot | ja | ja | ja |
Folgende Tabellen zeigen beispielhafte Lärm- und Vibrationsbelastungen. Abhängig von der Dauer der Tätigkeit werden Zeitspannen in Minuten pro Arbeitsschicht angegeben, bei denen die betreffenden Auslöse- und Grenzwerte eingehalten (grün) oder überschritten (gelb und rot) werden. Bei der Ausführung mehrerer Tätigkeiten mit Lärm- oder Vibrationsbelastung in derselben Arbeitsschicht ergibt sich eine Kombinationsbelastung, so dass die Auslöse- oder Grenzwerte eher erreicht werden.
| Maschine, Tätigkeit mit möglicher Lärmgefährdung | Typische Geräuschpegel LpAeq in dB(A) |
Unterer Auslösewert sicher eingehalten (Zeit in min) |
Unterer Auslösewert möglicherweise überschritten (Zeit in min) |
Oberer Auslösewert möglicherweise überschritten (Zeit in min) |
| Schlagschrauber, Radwechsel |
98 bis 104 | bis 2 | ab 3 | ab 7 |
| Nadelentroster, Entrostungsarbeiten am Fahrzeug |
98 bis 102 | bis 3 | ab 4 | ab 11 |
| Winkelschleifer, Entrostungsarbeiten am Fahrzeug |
93 bis 97 | bis 10 | ab 11 | ab 31 |
| Handhammer, Blechbearbeitung |
98 bis 100 | bis 5 | ab 6 | ab 16 |
| Motor, Abgasuntersuchung (ca. 1,5 - 2 m Abstand) |
96 bis 99 | bis 6 | ab 7 | ab 20 |
| Druckluftpistole, Ausblasen von Teilen(ca. 0,5 bis 1 m Abstand) |
96 bis 100 | unter 0,5 | ab 0,5 | ab 1,5 |
Auch wenn die Auslösewerte wegen kürzerer Einwirkzeiten nicht erreicht werden, sollte bei sehr lauten Arbeitsverfahren immer persönlicher Gehörschutz getragen werden.
| Maschine, Tätigkeit mit möglicher Vibrationsgefährdung | Typische Schwingungsgesamtwerte ahv in m/s² |
Auslösewert sicher eingehalten (Zeit in min) |
Auslösewert möglicherweise überschritten (Zeit in min) |
Grenzwert möglicherweise überschritten (Zeit in min) |
| Oszillationsmesser, Dichtungen schneiden |
17 bis 31 | bis 3 | ab 4 | ab 13 |
| Säbel-/Stichsäge, Bleche zuschneiden |
13 bis 21 | bis 11 | ab 12 | ab 47 |
| Nadelentroster/Nadelhammer, Teile entrosten |
7 bis 16 | bis 12 | ab 13 | ab 48 |
| Schlagschrauber (z. B. für Lkw), verschrauben |
7 bis 16 | bis 12 | ab 13 | ab 48 |
| Schleif- u. Poliermasch., Oberflächen bearbeiten,
Grobschliff |
6 bis 13 | bis 18 | ab 19 | ab 72 |
| Schlagschrauber (z. B. für Pkw), verschrauben |
6 bis 8 | bis 47 | ab 48 | ab 189 |
| Schleif- u. Poliermasch., Oberflächen bearbeiten,
Feinschliff |
3 bis 8 | bis 47 | ab 48 | ab 189 |
| Drehmoment-/Impuls-/ EC-/Winkelschrauber, verschrauben |
2 bis 4 | bis 188 | ab 189 | über 12 h |
Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- oder Grenzwerte für Lärm und Vibrationen nicht sicher ermitteln (z. B. über Herstellerangaben oder Tabellenwerte für Arbeitsverfahren), sind Messungen durch fachkundige Personen durchzuführen.