2 Begriffsbestimmungen

2.1 Alternative Antriebe

für Fahrzeuge (Alternative Antriebstechnik) umfassen im Sinne dieser DGUV Regel Antriebskonzepte, die sich in Bezug auf alternative Energieträger oder konstruktive Lösungen von den aktuell am Markt stark verbreiteten Antriebstechniken unterscheiden.

2.2 Anerkannte Regeln der Technik

beruhen auf der herrschenden Auffassung der Fachleute, sind wissenschaftlich begründet, praktisch erprobt und bewährt.

2.3 Arbeitnehmerüberlassung

wird auch als Zeitarbeit, Personalleasing oder Leiharbeit bezeichnet. Sie bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber (dem verleihenden Unternehmen) einem anderen Unternehmen (dem entleihenden Unternehmen) gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit für eine Arbeitsleistung überlassen wird.

Zwischen dem verleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer oder der Leiharbeitnehmerin muss ein Arbeitsverhältnis vorliegen und ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein.

Zwischen dem verleihenden Unternehmen und dem entleihenden Unternehmen muss ein Überlassungsvertrag geschlossen worden sein, in dem die Überlassung des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin als solche ausdrücklich bezeichnet werden muss. Die Überlassung ist zeitlich begrenzt.

2.4 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

sind unter Werkstattebene gelegene Arbeitsplätze, von denen aus Arbeiten an der Unterseite und den Seiten der Fahrzeuge durchgeführt werden.

Bei Arbeitsgruben entspricht der Arbeitsraum in seiner Grundfläche etwa der Arbeitsöffnung. Der Zugang führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung.

Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren Arbeitsöffnungen. Der Zugang führt in der Regel nicht durch eine dieser Arbeitsöffnungen.

2.5 Arbeitsmittel

sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Zur Verwendung von Arbeitsmitteln gehört jegliche mit ihnen ausgeführte Tätigkeit, besonders das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

2.6 Arbeitsverfahren

umfassen alle Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.

2.7 Aufsichtführende Person

ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Sie beaufsichtigt und überwacht die sichere Durchführung gefährlicher Arbeiten. Dafür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

2.8 Bestimmungsgemäße Verwendung

eines Arbeitsmittels, z. B. einer Maschine, ist der in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegte und beschriebene Verwendungszweck. Auf Basis der Ergebnisse der Risikobeurteilung und Risikominderung legen Hersteller oder die von ihnen bevollmächtigten Personen die bestimmungsgemäße Verwendung beziehungsweise den Verwendungszweck der Maschine fest. Dabei ist jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einzuschließen. In der Betriebsanleitung müssen besonders die bestimmungsgemäße Verwendung und die vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine angegeben werden.

2.9 Brennbare Stoffe

sind Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Feststoffe oder Gemische, die bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen können. Siehe auch entzündbare Stoffe.

2.10 Einrichtungen

sind Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden oder installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

2.11 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Siehe Ortsfeste elektrische Betriebsmittel und Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel.

2.12 Entzündbare Stoffe

zählen zu den gefährlichen Stoffen und Gemischen. Sie gelten als entzündbar, wenn sie entsprechend der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen europaweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet sind.
Dazu gehören:

Entzündbare Stoffe sind eine Teilmenge der brennbaren Stoffe. Stoffe, die nicht als entzündbar gekennzeichnet sind, können trotzdem ein explosionsfähiges Gemisch mit Luft oder einem anderen vorhandenen gasförmigen Oxidationsmittel bilden. Bei Stoffen, die nicht als entzündbar gekennzeichnet und gleichzeitig nicht brennbar sind, kann die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden.

2.13 Entzündbare Gase

sind Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben. Diese Gase sind in zwei Kategorien eingestuft: "Extrem entzündbares Gas" und "Entzündbares Gas" (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)). Siehe auch Brennbare Gefahrstoffe.

2.14 Entzündbare Flüssigkeiten

sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C. Sie sind in drei Kategorien eingestuft: "Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar", "Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar" sowie "Flüssigkeit und Dampf entzündbar". (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)). Siehe auch Brennbare Gefahrstoffe.

2.15 Erhöhte elektrische Gefährdung

ist gegeben, wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden. Von einer leitfähigen Umgebung kann ohne nähere Betrachtung ausgegangen werden, wenn sie zum Beispiel aus Metall oder aus feuchtem Erdreich besteht. Leitfähige Umgebung bedeutet: Widerstand < 50 kOhm, vgl. Definition "Nichtleitende Räume" aus DIN VDE 0100-410 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag", C1.5.

2.16 Explosionsfähige Atmosphäre

liegt vor, wenn brennbare Stoffe in feiner Verteilung (hoher Dispersionsgrad) in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäuben (Feststoffteilchen) vorhanden sind und ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb der Explosionsgrenzen liegt. Für die atmosphärischen Bedingungen gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von –20 °C bis +60 °C.

2.17 Explosionsgefährdeter Bereich

ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

2.18 Explosionsfähiges Gemisch

ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird.

2.19 Fachkundige Personen

besitzen spezielle fachliche Kenntnisse, um die ihnen übertragenen Aufgaben auszuüben (z. B. Unterstützung bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und von Arbeitsplatzmessungen). Die Fachkunde wird erreicht durch

Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten. Unter Umständen ist auch ein Fachkundenachweis erforderlich (z. B. Umgang mit Klimaanlagen und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Fahrzeugen).

2.20 Fachkundig unterwiesene Personen

werden von einer Fachkraft über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt. Sie müssen bei Bedarf auch zu den notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die fachkundig unterwiesenen Personen arbeiten immer unter Leitung und Aufsicht einer Fachkraft, die die Fachverantwortung für sie trägt. Es muss jederzeit die Möglichkeit bestehen, bei Unklarheiten Rückfragen an die Fachkraft richten zu können.

2.21 Fahrerassistenzsysteme (FAS)

(englisch: Advanced Driver Assistance Systems (ADAS)) sind elektronische Zusatzeinrichtungen in Fahrzeugen zur Unterstützung des Fahrers oder der Fahrerin in bestimmten Fahrsituationen.

2.22 Fahrzeuge

im Sinne dieser DGUV Regel sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Landfahrzeuge sind z. B. Personen- und Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Maschinen, Schienenfahrzeuge, Bagger, Lader, gleislose Erdbaugeräte, Gleiskettenfahrzeuge, Mobilkrane, Flurförderzeuge und Bodengeräte der Luftfahrt.

2.23 Feuerlöscheinrichtungen

im Sinne dieser DGUV Regel sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

2.24 Festgelegte Tätigkeiten

sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer oder von der Unternehmerin in einer Arbeitsanweisung beschrieben wurden. In eigener Fachverantwortung dürfen nur festgelegte Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Befähigung nachgewiesen wurde.

2.25 Flammpunkt

ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.

2.26 Formschlüssig

werden Verbindungen genannt, die durch ausreichend stabile mechanische Elemente Kräfte übertragen oder angehobene Fahrzeugteile abstützen.

2.27 Gasanlagen (Fahrzeugantrieb)

im Antriebssystem von Fahrzeugen umfassen die gasführenden Bauteile eines Gassystems. Siehe auch Gasantriebssysteme und Gassysteme.

2.28 Gasantriebssysteme

dienen dem Antrieb von Fahrzeugen. Zum System gehören alle für die Funktion notwendigen Komponenten. Für Gassysteme, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen (z. B. Gassysteme in Wohnanhängern), gelten andere Regelungen.

2.29 Gaspendelanlagen (Gaspendelung)

fangen verdrängtes Gas aus dem aufnehmenden Tank während einer Flüssigkeitsübertragung auf und führen sie dem liefernden Tank zu. Sie verhindern bei Tankentleerungsgeräten das Austreten entzündbarer Gase, die mit der Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können.

2.30 Gassysteme (Fahrzeugantrieb)

beinhalten die gasführenden Bauteile und die systembedingten Komponenten (z. B. Steuergeräte) im Antriebssystem von Fahrzeugen. Siehe auch Gasantriebssysteme und Gasanlagen.

2.31 Gase unter Druck

sind in vier Gruppen eingestuft: "verdichtetes Gas", "verflüssigtes Gas", "tiefgekühlt verflüssigtes Gas" und "gelöstes Gas" (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)).

2.32 Gefährliche Arbeiten

sind Arbeiten, bei denen sich eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung ergibt, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

2.33 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

2.34 Hochvolt-Energiespeicher

sind im Sinne dieser DGUV Regel Speicher für elektrische Energie (z. B. Akkumulatoren und Kondensatoren) die Spannungen > 60 V und ≤ 1500 V Gleichspannung (DC) oder > 30 V und ≤ 1000 V Wechselspannung (AC) (z. B. bei Energiespeichern mit im Gehäuse integriertem Wechselrichter (Inverter)) in der Fahrzeugtechnik bereitstellen.

2.35 Instandhaltung

ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands. Die Instandhaltung umfasst die Instandsetzung, Inspektion und Wartung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Siehe auch DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" sowie Punkte 2.36, 2.37 und 2.50.

2.36 Instandsetzung

umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands. Die Instandsetzung umfasst alle Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Siehe auch DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" sowie die Kapitel Instandhaltung, Inspektion und Wartung.

2.37 Inspektion

umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands. Die Inspektion umfasst besonders die Prüfungen von Fahrzeugteilen auf Maßhaltigkeit, Verschleiß und Beschädigung sowie die Überwachung und Funktionskontrolle von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Siehe auch DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" sowie die Kapitel Instandhaltung, Instandsetzung, und Wartung.

2.38 Jugendliche

sind im Sinne des Jugendschutzgesetzes Personen, die mindestens das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.39 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel

sind Betriebsmittel, die fest angebracht sind oder Betriebsmittel ohne Tragevorrichtung, deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend mit einer Haltevorrichtung angebracht oder in einer anderen Weise fest an einer bestimmten Stelle montiert sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe DIN VDE 0100-200 "Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 200: Begriffe", Abschnitt 2.7.6 und 2.7.7).

2.40 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

sind Betriebsmittel, die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

2.41 Rangiersysteme (Transportsystem)

bestehen im Sinne dieser DGUV Regel aus einem schienenunabhängigen Flurförderzeug und einem speziell angepassten Fahrzeug-Hebebühnentyp. Für den Transport nimmt das Flurförderzeug die Fahrzeug-Hebebühne samt Fahrzeug oder Karosserie auf und bringt sie zu ihrem Bestimmungsort. Das Flurförderzeug wird durch eine mitgehende Person gesteuert (z. B. mit einer Fernsteuerung) und gilt im Sinne der DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge" als "Mitgänger-Flurförderzeug". Das gilt nicht für das Rangieren von Karosserien von Schienenfahrzeugen.

2.42 Repetitive manuelle Tätigkeiten

sind Arbeiten mit den Händen oder Armen, bei denen sich gleichförmige oder ähnliche Arbeitsabläufe ständig wiederholen. Die Belastung wird besonders bestimmt durch die Dauer und Häufigkeit von Handhabungen mit geringem bis großem Kraftaufwand der lokalen Muskulatur und den Grad der Auslenkung oder Drehung in den Hand- oder Ellenbogengelenken.

2.43 Sachkundige

werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht definiert, dort werden die Begriffe "Fachkundige Personen" und "Befähigte Personen" verwendet. Mit Inkrafttreten der BetrSichV wurde der Begriff "Sachkundige" somit abgelöst. "Zur Prüfung befähigte Person" ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Voraussetzung ist, dass sie mit den Vorschriften, Regeln der Technik etc. vertraut ist.

2.44 Schienenfahrzeuge

gehören im Sinne dieser DGUV Regel zu den Schienenbahnen und sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, besonders Eisenbahnen, Straßenbahnen und Materialbahnen.

2.45 Stand der Technik

ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind besonders vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

2.46 Unterfluranlagen

siehe Arbeitsgruben und Unterfluranlagen.

2.47 Unterer Explosionspunkt (UEP)

beziehungsweise oberer Explosionspunkt (OEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfs im Gemisch mit Luft die untere beziehungsweise obere Explosionsgrenze erreicht. Der untere Explosionspunkt (UEP) ist nicht mit dem Flammpunkt gleichzusetzen.

2.48 Verkehrswege

sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche auf dem Gelände eines Betriebs oder auf Baustellen. Dazu gehören besonders Flure, Gänge, einschließlich Laufstegen und Fahrsteigen, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern, Laderampen und Wege für den Fahrzeugverkehr.

2.49 Vorlegekeile

auch Unterleg-, Radkeile oder Hemmschuhe genannt, werden zur Verhinderung des Wegrollens von Fahrzeugen vor oder hinter Rädern angelegt.

2.50 Wartung

umfasst Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustands. Sie beinhaltet alle Arbeiten zur Erhaltung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustands der Fahrzeuge. Wartungsmaßnahmen sind zum Beispiel das Auswechseln von Bremsbelägen, das Nachfüllen von Kühlflüssigkeit, das Betanken sowie das Reinigen und Konservieren.

2.51 Übergangsstege

sind im Sinne dieser DGUV Regel mobile Übergänge mit seitlichen Absturzsicherungen für Arbeitsgruben. Mit ihnen kann deren Öffnung an beliebigen Stellen sicher überschritten werden. Zudem kann von ihnen aus am Fahrzeug gearbeitet werden (z. B. Fahrzeugfront).