13 Allgemeine Anforderungen an die Arbeitsstätte

13.1 Fußböden in Werkstatträumen

Fußböden in Werkstatträumen müssen eben, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. Sie dürfen keine Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen.

13.2 Notausgänge

13.2.1 Arbeitsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen.

13.2.2 Arbeitsräume mit handbetätigten oder kraftbetätigten Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen in unmittelbarer Nähe der Tore mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger und Fußgängerinnen gefahrlos möglich ist und geeignete Fluchtwege vorhanden sind.

13.2.3 Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen nach außen öffnen. Sie müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen.

13.3 Quetsch- und Anstoßgefahren

13.3.1 Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten werden.

Wird bestimmungsgemäß auf Fahrzeugen mitgefahren, z. B. auf dem Umlauf einer Lok oder sonstigen Mitfahrständen, muss der Sicherheitsabstand von 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der mitfahrenden Person gewährleistet sein.

13.3.2 Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen, zum Beispiel Türen, im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Gänge zur Instandhaltung dürfen eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschreiten.

13.3.3 Die lichte Höhe über hochgelegenen Arbeitsplätzen, zum Beispiel auf Fahrzeugdächern und auf Dacharbeitsbühnen soll 2,10 m betragen und darf 1,90 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe über hochgelegenen Arbeitsplätzen darf nicht durch Teile der Fahrleitungsanlage und der Dachkonstruktion unterschritten werden.

13.4 Fenster, Türen und Tore

13.4.1 Fenster, Türen und Tore müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sowie der zugehörigen Technischen Regeln und den Anforderungen des Baurechts (z. B. feuerhemmend, feuerbeständig, selbstschließend) entsprechen.

13.4.2 Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.

Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.

13.4.3 Schiebetüren und -tore müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.

13.4.4 Für den sicheren Betrieb von Toren müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen für die Endstellung vorhanden sein, die Beschäftigte gegen unbeabsichtigtes Schließen der Tore (z. B. Zuschlagen durch Windeinwirkung) schützen.

13.4.5 Kanten von beweglichen Torteilen, zum Beispiel an handbetätigten Faltgliedertoren, müssen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.

13.4.6 Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.

13.4.7 Beim Betrieb von Toren mit senkrecht bewegten Flügeln müssen diese mit Fangvorrichtungen gesichert sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel selbsttätig verhindern. Zusätzlich muss das unbeabsichtigte Schließen verhindert sein.

13.4.8 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und müssen deshalb den Beschaffenheitsanforderungen des § 3 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) entsprechen.

13.5 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

13.5.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel ≤ 45° betragen muss. Bei Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht verstellt werden können.

13.5.2 Bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen ist, abweichend zu 13.5.1, ein Notaufstieg mit einem Neigungswinkel bis 60° anstelle einer zweiten Treppe zulässig. Es ist sicherzustellen, dass der Notaufstieg nur als Fluchtweg genutzt wird.


  Abb. 3: Treppe

Abb. 4: Notaufstieg

Als Fluchtweg ist anstelle einer der Treppen ein unter Werkstattflurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig. Der Fluchtweg braucht nicht unmittelbar ins Freie zu führen, wenn die Flucht durch andere Räume ins Freie möglich ist und diese Räume nicht als feuer- oder explosionsgefährdet gelten.

13.5.3 Abweichend von Punkt 13.5.1 ist bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen anstelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend.

Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig.

13.5.4 Abweichend von den Punkten 13.5.1 und 13.5.3 kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne auf eine zweite Treppe oder einen anderen trittsicheren Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen durch eine konstruktiv bedingte Öffnung von mindestens 0,70 m Höhe und 0,70 m Breite zur Verfügung steht.

13.5.5 Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein, dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt werden können. Beim Besetzen von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen für weitere Ausstiege bereitgestellt sein. Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn nicht sonst jederzeit begehbare Ausstiege vorhanden sind.

13.5.6 Lange Arbeitsgruben in Schienenfahrzeugwerkstätten erfordern zusätzlich zu den beiden Treppenaufgängen am Grubenende seitliche Ausstiegsmöglichkeiten.

13.5.7 Zum Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege vorhanden sein, soweit es die Länge der Arbeitsöffnungen erfordert.

13.5.8 Für Tätigkeiten an Stirnseiten von Fahrzeugen müssen Arbeitsplattformen oder Übergangsstege mit Schutz gegen Absturz vorhanden sein.

13.5.9 Treppendurchbrüche zu den Unterfluranlagen müssen mit Geländern gesichert sein, die aus Handlauf, Knie- und Fußleiste bestehen.

13.5.10 Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen

werden können.

Das gilt nicht für die in Punkt 4.6.2 genannten Ausnahmen.

13.5.11 Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen "Warnung vor Absturzgefahr" nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" hingewiesen werden.

13.5.12 Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen deutlich erkennbar sein.

13.6 Lüftungseinrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen

13.6.1 Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die Atemluft der Versicherten von brennbaren und gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen freigehalten wird durch:

13.6.2 Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die Forderung nach Punkt 13.6.1 zu erfüllen, muss die Unternehmerin oder der Unternehmer wirksame persönliche Schutzausrüstungen mit geeigneten Trageeigenschaften zur Verfügung stellen und in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand halten.

13.6.3 In Laderäumen für Blei-Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.

13.7 Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

13.7.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung aufgrund ihrer Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 3-fache des Rauminhalts der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen (n = 3 h–1).


Abb. 5: Abdeckungsschema für Arbeitsgruben mit natürlicher Lüftung

13.7.2 In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen funkenreißende Maschinen eingebaut sind, muss durch eine entsprechende elektrische Schaltung, zum Beispiel ein Zeitrelais, sichergestellt werden, dass diese Betriebsmittel erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine technische Lüftung ein eventuell vorhandenes explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden ist.

13.7.3 Die aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können.

13.7.4 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 6-fache des Rauminhalts der betreffenden Arbeitsgrube oder Unterfluranlage betragen (n = 6 h–1).

13.8 Bereiche zum Entspannen/Entleeren von Gassystemen

Für das Entspannen/Entleeren von Gastanks sind gekennzeichnete und abgesicherte Bereiche (Sicherheitsbereiche) im Freien einzurichten. Es sind Abblas- oder Abbrennvorrichtung bereitzustellen. Die Anforderungen an den Sicherheitsbereich und die verwendete Vorrichtung sind für den Einzelfall im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Abb. 6: Abgesperrter Sicherheitsbereich zum Abblasen von LPG

13.9 Vermeiden von Zündquellen

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung extrem und leicht entzündbar (Flammpunkt < 23 °C) gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" entsprechen.

In diesen Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden (siehe Punkt 9.3).

13.10 Lagerung/Aufbewahren von Hilfs- und Gefahrstoffen

13.10.1 Es ist sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Das erfordert in der Regel die Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Zum Lagern zählen auch folgende Tätigkeiten:

  1. Ein- und Auslagern
  2. Transportieren innerhalb des Lagers
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe

13.10.2 Geringere Mengen ("Kleinmengen") an Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer Mengenschwelle außerhalb von Lagern, zum Beispiel im Arbeitsraum gelagert werden.

13.10.3 Gefahrstoffe dürfen nicht an Orten gelagert werden, an denen sie die Beschäftigten oder andere Personen gefährden.

13.10.4 Entzündbare Flüssigkeiten wie Ottokraftstoff, Bremsenreiniger oder Scheibenreinigerkonzentrat (gekennzeichnet mit H224, H225, H226) dürfen außerhalb von Lagern in

gelagert werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt.

Dabei dürfen maximal 20 kg extrem (H224) und leicht (H225) entzündbare Flüssigkeiten (Flammpunkt unter 23 °C) enthalten sein, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten.

Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken wird empfohlen.

13.10.5 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C kann auf die Festlegung von ergänzenden/zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Anforderungen des Abschnitt 4 TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" hinaus verzichtet werden. Das trifft zum Beispiel auf Dieselkraftstoff zu.

13.10.6 In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

13.11 Beleuchtung allgemein und Sicherheitsbeleuchtung

13.11.1 Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke gemäß ASR A3.4 "Beleuchtung" sind einzuhalten.

13.11.2 Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

13.11.3 Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind, zum Beispiel Bereiche mit Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die aus arbeitsablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein können, sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

13.12 Stromversorgung von Elektrofahrzeugen

13.12.1 Beim Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden.

13.12.2 Das Laden von Elektrofahrzeugen darf nur an den dafür vorgesehenen Ladeplätzen erfolgen. Sie müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet sein.

13.12.3 Während Fahrzeuge mit Hochvoltsystemen an der Ladevorrichtung angeschlossen sind, dürfen an ihnen keine Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden.

13.12.4 Ladestationen für Elektrofahrzeuge müssen den geltenden technischen Regeln entsprechen.

13.12.5 In feuer-, explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen sind Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht zulässig.

13.3 Hochgelegene Arbeitsplätze

13.13.1 Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.

13.13.2 Hoch gelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht werden können.

13.13.3 Werden wiederkehrende Arbeiten durchgeführt, müssen Einrichtungen ständig vorhanden sein, von denen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

13.13.4 Die Länge der Arbeitsbühnen für wiederkehrende Arbeiten muss mindestens die für die Instandhaltung notwendigen Bereiche überdecken.

13.13.5 Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten.

13.13.6 Zugangstreppen zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen mindestens eine lichte Breite von 0,90 m aufweisen.

13.13.7 An ortsfesten Arbeitsbühnen sind Notabstiege erforderlich, wenn die Fluchtweglängen mehr als 35 m betragen. Bühnenbereiche, die nur über ein Fahrzeug zugänglich sind, müssen mindestens einen Notabstieg aufweisen.

13.13.8 Werden Instandhaltungsarbeiten von Dacharbeitsbühnen aus durchgeführt, ist die ergonomisch günstigste Höhe sicherzustellen.