12 Prüfungen

12.1 Organisation von Prüfungen

Nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen außerdem die Voraussetzungen ermitteln und festlegen, die die von ihnen mit der Durchführung von Prüfungen beauftragten Personen zu erfüllen haben (siehe Punkt 12.2 "Personen zur Durchführung von Prüfungen").

12.2 Personen zur Durchführung von Prüfungen

Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; wenn für die Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV weitergehende Anforderungen festgelegt wurden, sind sie zu erfüllen.

12.3 Prüffristen

Die Prüffristen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Tabellen in den Anhängen 1 und 2 enthalten Empfehlungen für Prüfungen und für Kontrollen durch Inaugenscheinnahme für eine Auswahl typischer prüfpflichtiger Arbeitsmittel. Die dargestellte Auswahl ist nicht abschließend.