Abschnitt C

10 Notwendige Qualifikationen

10.1 Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen

10.1.1 Elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten dürfen nur von fachkundigen Personen für Arbeiten an Hochvoltsystemen oder von fachkundig unterwiesenen Personen unter Aufsicht und Leitung einer fachkundigen Person für Arbeiten an Hochvoltsystemen durchgeführt werden.

10.1.2 Die Anforderungen an die Qualifizierung richten sich nach den durchzuführenden Tätigkeiten am Fahrzeug. Die einzelnen Qualifizierungsstufen sind in der DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" beschrieben.

Abb. 1: Bestimmung des erforderlichen Qualifizierungsgrads für Arbeiten an Serienfahrzeugen mit Hochvoltsystemen

10.2 Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantriebssystemen

10.2.1 Arbeiten an Gassystemen zum Antrieb von Fahrzeugen dürfen nur von fachkundigen Personen oder von fachkundig unterwiesenen Personen unter Aufsicht und Leitung einer fachkundigen Person durchgeführt werden.

Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantriebssystemen sind von fachkundig unterwiesenen Personen durchzuführen.

10.2.2 Die Anforderungen an die Qualifizierung richtet sich nach den durchzuführenden Tätigkeiten am Fahrzeug.

Abb. 2: Qualifizierungsstufen für Arbeiten an Serienfahrzeugen mit Gasantrieb

10.3 Pyrotechnik

Tätigkeiten mit pyrotechnischen Gegenständen in Kraftfahrzeugen dürfen nur von benannten, fachkundigen und geschulten Personen ausgeübt werden, die mindestens über eine eingeschränkte Fachkunde P1 verfügen. Davon ausgenommen ist der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in geschlossenen originalen Versandverpackungen (siehe auch Punkt 5.9.4).

10.4 Arbeiten an Klimaanlagen

Für alle Arbeiten an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen sind Qualifikationen in Abhängigkeit vom eingesetzten Kältemittel erforderlich.


Erforderliche Qualifizierungen zur Durchführung der Tätigkeiten
mit dem Kältemittel ...

Tätigkeiten
R134 a
R1234yf
R744 (CO2)

Sämtliche Arbeiten in Verbindung mit der Rückgewinnung von Kältemitteln aus Kraftfahrzeug-Klimaanlagen
  • Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Kfz-Handwerk
  • Ausbildungsbescheinigung/Sachkundenachweis gemäß den Anforderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
  • Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Kfz-Handwerk
Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen, deren Kältemittel bereits abgesaugt wurde Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Kfz-Handwerk

 

10.5 Fachkunde

10.5.1 Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen Instandhaltungs-, Um- oder Nachrüstarbeiten, die spezielle Fachkenntnisse erfordern, nur hierfür geeigneten Unternehmen übertragen oder durch von ihnen bestimmte fachlich geeignete Versicherte oder unter deren Leitung ausführen lassen.

10.5.2 Die erforderliche Fachkunde für Tätigkeiten in der Fahrzeuginstandhaltung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und sicherzustellen.

10.5.3 Für bestimmte Tätigkeiten in der Fahrzeuginstandhaltung ist eine besondere Fachkunde erforderlich.