Diese DGUV Regel wird angewendet auf die Instandhaltung, Änderung, Ergänzung, Restaurierung und Demontage von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.
Außerdem gilt sie für die Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der dafür benutzten Anlagen und Einrichtungen.
Nicht in den Anwendungsbereich dieser DGUV Regel fallen Tätigkeiten an Spezialausrüstungen von Fahrzeugen, die nicht der Fahrzeugtechnik zuzuordnen sind, zum Beispiel Kranaufbauten, Löschaufbauten, Waffensysteme und weitere.
Für die Instandhaltung solcher Systeme sind spezielle Kenntnisse und Qualifizierungen erforderlich. Tätigkeiten bei der Behandlung von Altfahrzeugen (u. a. Entfrachtung von Schadstoffen, Demontage, Schreddern oder Verwertung) sind nicht Gegenstand dieser DGUV Regel.