5.6 Besondere Bestimmungen für verfahrbare Aufhängungen

5.6.1 Einweiser

Beim Verfahren von Aufhängungen müssen Einweiser eingesetzt werden, wenn sich die Fahrbahnen der Aufhängungen in Arbeits- oder Verkehrsbereichen befinden und von den Steuerständen der Fahrantriebe aus nicht eingesehen werden können.

Zweckmäßig kann z.B. sein, einen Zustimmungstaster so an der Aufhängung anzuordnen, dass die Aufhängung nur dann verfahren werden kann, wenn der Einweiser mittels Tastendruck zustimmt.

5.6.2 Feststelleinrichtung

Verfahrbare oder schwenkbare Aufhängungen müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.