4.9 Besondere Bestimmungen für Arbeitsbühnen im Turm- und Schornsteinbau

4.9.1 Bei Arbeitsbühnen zur Ausführung von Bauarbeiten an turmartigen Bauwerken ist das jeweils zweite Tragmittel oder Sicherungsseil je Aufhängepunkt nicht erforderlich, wenn die Arbeitsbühne mindestens sechs Aufhängepunkte aufweist und so beschaffen ist, dass sie beim Ausfall des Tragmittels eines Aufhängepunktes nicht kippen kann, und wenn bei der Ausrüstung mit Klemmbackengeräten beziehungsweise Winden Blockstoppgeräte oberhalb der Hebezeuge eingebaut sind. Geschwindigkeitsabhängige Blockstoppgeräte werden als gleichwertig gegenüber den starren Blockstoppgeräten angesehen.

Bei bis zu fünf Aufhängepunkten sind zwei Tragmittel beziehungsweise ein Tragmittel und ein Sicherungsseil je Aufhängepunkt erforderlich.

4.9.2 Förderöffnungen, die in Arbeitsbühnen oder auf Trägergerüsten vorgesehen sind und zur Durchfahrt von Personenförderkörben benutzt werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass bei jeder möglichen Stellung des Personenförderkorbes der Abstand zwischen Personenförderkorb und Arbeitsbühne oder Gerüst 30 cm nicht übersteigt. Ist dies nicht möglich, müssen an den Förderöffnungen Abdeckklappen vorhanden sein.

4.9.3 Förderöffnungen in Arbeitsebenen müssen mit Seitenschutz nach DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" ausgerüstet sein. Davon abweichend sind als Geländer­ und Zwischenholm Rundstahlketten nach DIN 766 "Rundstahlketten, Güteklasse 3, lehrenhaltig, geprüft", Nenndicke mindestens 4 mm, zulässig.

4.9.4 An Förderöffnungen müssen Einfahrtrichter vorhanden sein. Die Trichter müssen so beschaffen sein, dass ein Aufsetzen oder Verhaken des Personenaufnahmemittels weder bei der Aufwärts- noch bei der Abwärtsbewegung möglich ist.

4.9.5 Kräfte aus dem Betrieb von Hebezeugen, die nicht zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehören, dürfen nicht in Tragmittel geleitet werden, an denen Personenaufnahmemittel hängen.

Hängt z.B. eine Arbeitsbühne an Drahtseilen und wird durch Hebezeuge bewegt, dürfen die Drahtseile nicht zusätzlich durch andere Hebezeugkräfte belastet werden, die beispielsweise dadurch entstehen, dass die obere Umlenkrolle eines Seilrollenaufzuges an der Arbeitsbühne befestigt ist.

4.9.6 Bei Arbeitsbühnen zur Ausführung von Arbeiten im Inneren von Schornsteinen und anderen turmartigen Bauwerken ist der Seitenschutz nicht erforderlich, wenn durch konstruktive Maßnahmen an der Arbeitsbühne sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen der Arbeitsbühne und den umgebenden Bauwerksteilen nicht mehr als 30 cm beträgt.

4.9.7 Für den Hebezeugführer muss eine Sprechverbindung zu den Anschlägern beziehungsweise zu den Warnposten vorhanden sein.