4.8 Besondere Bestimmungen für Aufhängungen

4.8.1 An gegengewichtsbelasteten Auslegern muss das Gegengewicht so befestigt sein, dass es sich auch bei einem Umkippen der Aufhängung nicht von dieser löst.

4.8.2 An verfahrbaren oder schwenkbaren Aufhängungen muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.

4.8.3 Aufhängungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, die an Brücken eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass bei der vorgesehenen Belastung kein Kippmoment entsteht; dies gilt nicht, wenn die Bauwerksgeometrie eine solche Konstruktion nicht zulässt.

Kein Kippmoment entsteht zum Beispiel bei der Verwendung von C-förmigen Rahmen als Aufhängung.