4.7 Besondere Bestimmungen für Siloeinfahreinrichtungen


4.7.1 Tragmittel

Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen müssen mit zwei Tragmitteln ausgerüstet sein.


4.7.2 Bemessung

Mit Ausnahme der Winde müssen Siloeinfahreinrichtungen so bemessen sein, dass als Belastung mindestens 10 kN (1000 kg) aufgebracht werden können; diese Belastung muss bei Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen mindestens 15 kN (1500 kg) betragen. Die Belastung mit 10 kN beziehungsweise 15 kN darf an tragenden Teilen von Siloeinfahreinrichtungen nicht zu bleibenden Verformungen führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels muss auf 1,5 kN (150 kg) – bei Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen auf 2,5 kN (250 kg) – beschränkt sein.

Für den Nachweis der tragenden Teile von Siloeinfahreinrichtungen für eine Belastung von 5 kN (500 kg) beziehungsweise 7,5 kN (750 kg) im Rahmen der zulässigen Spannungen siehe Abschnitt 4.2.7.1.


4.7.3 Anschlageinrichtungen

An Arbeitssitzen und Arbeitskörben von Siloeinfahreinrichtungen müssen Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein.

Hinsichtlich Sicherheitsgeschirre siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.5.