4.3 Besondere Bestimmungen für Tragmittel und Sicherungsseile

4.3.1 Die rechnerische Bruchkraft jedes Tragmittels muss mindestens dem 10fachen des von ihm zu übernehmenden Anteiles am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.

Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.

4.3.2 Werden bei Einseilaufhängungen Drahtseile als Tragmittel verwendet, müssen sie spannungsarm und mindestens drehungsarm sein.

4.3.3 Der Durchmesser von Drahtseilen muss bei Sicherungsseilen und bei zwei Tragmitteln je Aufhängepunkt mindestens 6 mm, bei nur einem Tragmittel je Aufhängepunkt mindestens 8 mm betragen.

Um Verwechselungen auszuschließen, sollen gleiche Seile als Tragmittel und als Sicherungsseil vorgesehen werden.

4.3.4 Natur­ und Mischfaserseile sind weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil zulässig.

4.3.5 Tragmittel­ und Sicherungsseile aus Chemiefasern müssen einen Mindestdurchmesser von 9 mm aufweisen; sie müssen licht- und formstabilisiert sein.

Sofern Chemiefaserseile nicht DIN EN ISO 1140 "Faserseile – Polyamid – 3-, 4- und 8-litzige Seile" oder DIN EN ISO 1141 "Faserseile – Polyester – 3-, 4- und 8-litzige Seile" oder DIN EN ISO 1346 "Faserseile – Polypropylen-Splitfilm, Monofilament und Multifilament (PP2) und hochfestes Polypropylen-Multifilament (PP3) – 3-, 4- und 8-litzige Seile" hergestellt sind, sollte beim Bezug vom Lieferanten eine Bestätigung insbesondere darüber gefordert werden, dass die Chemiefaserseile licht- und formstabilisiert sind.

4.3.6 Chemiefaserseile aus Polyethylen sind weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil zulässig.

4.3.7 Lasthaken müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Personenaufnahmemittel ausgerüstet sein.