4.1.1
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.
Unter bestimmten, in § 2 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme.
4.1.2
Der Unternehmer soll darauf hinwirken, dass der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
4.2.1
§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmenden Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung.
Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin.
Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Die Unterstützung des Unternehmers durch die Sicherheitsbeauftragten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur selben Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.
Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten in ihrem Zuständigkeitsbereich setzt ihre fachliche Nähe zum Arbeitsbereich der Beschäftigten voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache.
Für die fachliche Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich, wie z. B. über die Gefährdungsbeurteilung, wichtig.
Anzahl der Beschäftigten
Eine angemessene Anzahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich z. B. auch daran, dass die Sicherheitsbeauftragten die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Beschäftigten persönlich kennen.
Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer auf der Grundlage der oben genannten Kriterien betriebsbezogen fest. Konkretisierende Empfehlungen für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten können durch den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen.
Bei der Festlegung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten werden die Leiharbeitnehmenden wie eigene Beschäftigte berücksichtigt.
Bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.
Muster für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten |
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Ort/Datum |
Ort/Datum |
Unterschrift des Unternehmers/der Vertretung |
Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten/der Sicherheitsbeauftragten |
| Rückseite beachten! | |
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Herr/Frau: wurde für den Betrieb/die Abteilung: des Unternehmens: zum/zur Sicherheitsbeauftragten ernannt. Zu den Aufgaben des/r Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere
Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Weitere Hinweise und der Gesetzestext finden sich auf der Rückseite. | |
Rückseite für Muster
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII):
„(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. […]
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“
§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1):
(1) […] (Bestellpflicht des Unternehmers)
(2) […] (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“
Weitere Hinweise:
Sicherheitsbeauftragte haben die Aufgabe, in ihrem Arbeitsbereich Unternehmer
und Führungskräfte sowie Kollegen und Kolleginnen
Sicherheitsbeauftragte
Zu den besonderen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gehört es,
4.2.2
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, tragen Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als andere Beschäftigte. Sie unterstützen lediglich die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: "Vier Augen sehen mehr als zwei". Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Unternehmerpflichten und können aus ihrer Funktion heraus keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.
Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, sollten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Durch die Auswahl von Personen ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet.
4.2.3
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten für ihre Tätigkeit, abhängig von den betrieblichen Verhältnissen, ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, ihre ihnen übertragenen Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen durch Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, Aufsichtsbeamten und Aufsichtsbeamtinnen der staatlichen Aufsicht oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind den Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben, damit sie gegebenenfalls die Beseitigung von Mängeln bzw. die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beobachten können.
4.2.4
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten bzw. Betriebsärztinnen zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit kann je nach Größe des Betriebes, nach Komplexität der Organisationsstrukturen und nach Gefahrenpotenzialen im Betrieb unterschiedlich erfolgen. Denkbar sind regelmäßige Veranstaltungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, die Mitarbeit bei der Auswahl von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen oder die Mitarbeit bei Unfalluntersuchungen.
Außerdem nehmen Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der Sitzung des ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:
Eine Kombination der ersten beiden Varianten mit der dritten ist oftmals sinnvoll.
4.2.5
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
4.2.6
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.
Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie, neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin im Allgemeinen eine Qualifizierung und auch eine regelmäßige Fortbildung, die von Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Umfang und Häufigkeit der Fortbildungen richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und Gefährdungen. Sicherheitsbeauftragte können ohne ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse ihre Aufgaben nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.
4.3.1
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
Der Begriff "unmittelbare erhebliche Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer sein kann. Für die Versicherten sind diese Situationen oftmals mit Lebensgefahr oder erheblicher Verletzungsgefahr verbunden. Solche Situationen sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausnahmezustände darstellen. Für die Gefahrenabwehr kann sofortiges Handeln nach einem festgelegten Plan mit definierten Hilfsmitteln erforderlich sein, je nach Art der besonderen Gefahr. Dort, wo sofortiges Handeln erforderlich ist und keine Rücksprache mit der zuständigen Führungskraft möglich ist, müssen die Versicherten selbständig handeln können. Dieses selbständige Handeln wird den Versicherten aber nicht unvorbereitet abverlangt, da sie vom Unternehmer über die bestehenden oder möglichen unmittelbaren erheblichen Gefahren informiert werden müssen und auch darüber, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder beim Eintreten des Gefahrenfalls zu treffen sind.
Beispiele hierfür sind:
4.3.2
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
Dies setzt voraus, dass z. B.:
4.4.1
§ 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
Sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs können beispielsweise sein:
Analog zu § 10 ArbSchG sind entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Erforderliche Maßnahmen ergeben sich aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht, dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und der Gefährdungsbeurteilung, sowie aus weiteren Rechtsgebieten wie z. B. Baurecht oder Störfallrecht. Dazu kann die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans sowie einer Brandschutzordnung oder die Verpflichtung zur Bekanntmachung in geeigneter Form, z. B. durch Aushang oder Auslegen, gehören.
Bei der Maßnahmenfestlegung sind die Belange von Menschen mit Behinderung, Besuchern und Dritten zu berücksichtigen.
Die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen können z. B. in Form eines so genannten Alarmplans zusammengefasst werden.
4.4.2
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.
Bei der Anzahl der Versicherten sollte auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z. B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Bei Arbeiten im Außenbereich können aufgrund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahren notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ist Kapitel 4, Abschnitt D dieser DGUV Regel zu beachten.
Für nicht beschäftigte Versicherte ergeben sich analog etwaige Schutzmaßnahmen auf Basis der vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.
Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens
Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z. B. aufgrund von
Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens
Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z. B.
Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z. B. auftreten
Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z. B. bewährt, wenn
Für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII, z. B. Kindergartenkinder, Studierende, Schüler und Schülerinnen treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ggf. besondere Regelungen zur Ersten Hilfe.
4.6.1
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Mittel zur Ersten Hilfe, Rettungsgeräte, Transportmittel und Erste-Hilfe-Räume. Hierbei sind auch Einrichtungen und Vorkehrungen zum Eigenschutz der helfenden Personen, wie z. B. persönliche Schutzausrüstungen, vorzusehen.
Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelferinnen und Ersthelfer, Betriebssanitäterinnen und Betriebssanitäter sowie Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind.
Als Ersthelferin oder Ersthelfer können grundsätzlich alle geeigneten Personen, auch Menschen mit Behinderung, ausgebildet und benannt werden. Dabei sind die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte zu berücksichtigen. Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.
Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z. B. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens, insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.
4.6.2
Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Notfällen, z. B. Unfällen, Vergiftungen, Verätzungen oder akuten Erkrankungen, bzw. bei Bedarf einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls Versorgung zugeführt werden. Diese Vorstellung bei einem Arzt oder bei einer Ärztin ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen.
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Unternehmer auch dafür zu sorgen, dass die Versicherten in solchen Notfällen die Arbeit mindestens solange unterbrechen können, bis Erste Hilfe geleistet ist.
4.6.3
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.
Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der möglichen Gehfähigkeit der verletzten Person sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt oder eine Ärztin herbeizuführen.
Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.
Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.
Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob die verletzte Person neben dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.
Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z. B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer oder Ersthelferinnen, Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, eine verletzte Person z. B. mit Krankentragen, Schleifkorbtragen oder ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.
4.6.4
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
Die Anschriften der Durchgangsärzte und Durchgangsärztinnen sowie der bezeichneten Krankenhäuser teilen die Landesverbände der DGUV mit. Die Anschriften können über die Datenbank "Diva-Online" der DGUV unter https://diva-online.dguv.de/diva-online/ abgerufen werden.
Bei schweren Verletzungen kommt im Regelfall der Rettungsdienst am Unfallort zum Einsatz, gegebenenfalls mit Notarzt oder Notärztin, der bzw. die auch die Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst.
Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist die verletzte Person möglichst dem nächstgelegenen Facharzt oder der nächstgelegenen Fachärztin vorzustellen. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt oder der Durchgangsärztin ist in diesem Fall nicht erforderlich.
4.6.5
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
Erforderlichenfalls sind die Hinweise in geeigneter barrierefreier Form zugänglich zu machen. Als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe steht insbesondere die DGUV Information 204-001 "Erste Hilfe" als Plakat zur Verfügung. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin.
4.6.6
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Die lückenlose Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistungen liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens.
Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.
Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:
Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.
Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann die DGUV Information 204-021 "Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)" oder eine geeignete elektronische Form verwendet werden.
Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch technische Maßnahmen wie Zugriffsbeschränkungen oder organisatorische Maßnahmen, wie z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen.
4.6.7
(7) Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.
Auf die Erläuterungen zu § 4 Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 wird verwiesen.
4.7.1
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.
Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z. B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.
Als Meldeeinrichtung reicht in der Regel das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.
Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z. B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.
4.7.2
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Mittel zur Ersten Hilfe sind
Art und Menge von Erste-Hilfe-Material
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.
In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:
| Betriebsart | Zahl der Versicherten | Kleiner | Großer*) |
| Verbandkasten | |||
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 – 50 | 1 | |
| 51 – 300 | 1 | ||
| ab 301 | 2 | ||
| für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1 – 20 | 1 | |
| 21 – 100 | 1 | ||
| ab 101 | 2 | ||
| für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
| Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1 – 10 | 1**) | |
| 11 – 50 | 1 | ||
| ab 51 | 2 | ||
| für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. **) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z. B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden. |
|||
Aufbewahrung
Die Aufbewahrungsorte für Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den zum betrieblichen Rettungswesen getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Die Mittel zur Ersten Hilfe müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen und geschützt gegen schädigende Einflüsse (z. B. Verunreinigung, Nässe oder extreme Temperaturen) in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.
Antidote (Gegengifte) sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern. Dies bedeutet, dass Antidote nicht zusammen mit dem "normalen" Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen (z. B. durch Ersthelfer und Ersthelferinnen, die durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin dafür entsprechend qualifiziert worden sind). Antidote stehen im Notfall dann sofort zur Verfügung, wenn der Ort der Aufbewahrung nahe der Stelle gewählt wird, wo sie im Notfall benötigt werden könnten. Dies kann bedeuten, dass Antidote an mehreren Stellen vorgehalten werden müssen.
Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz
Nach dem Medizinprodukterecht muss Erste-Hilfe-Material eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinprodukterecht die weitere Anwendung nach dessen Ablauf.
Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind – ausgenommen selbstklebendes Pflastermaterial – bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.
Weitere Mittel zur Ersten Hilfe
Neben dem Erste-Hilfe-Material können weitere Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sein. Welche Mittel im konkreten Fall notwendig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus gesetzlichen Regelungen oder nach Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Bei besonderen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können auf die Entscheidung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin hin Arzneimittel, Antidote oder weitere medizinische Geräte, wie z. B. Sauerstoffgeräte, Augenspüleinrichtungen oder Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED), zu den Mitteln zur Ersten Hilfe gehören.
Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.
4.7.3
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z. B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören unter anderem Notduschen, Rettungsgurte, Sprungrettungsgeräte oder Atemschutzgeräte für helfende Personen und zur Selbstrettung.
Rettungstransportmittel dienen dem sachkundigen und schonenden Transport verletzter Personen vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.
In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb oder die Baustelle erfordert, z. B. an Stellen, an denen verletzte Personen nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden können oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind.
4.7.4
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
Der Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste-Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Erste- Hilfe-Raum gleichgestellt sind z. B. Erste-Hilfe-Container und Verbandstuben des Bergbaus.
Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Erste-Hilfe-Raum entsprechen.
Notwendigkeit des Erste-Hilfe-Raumes
Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z. B. als Reisende oder auf Montage tätige Versicherte, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Nutzende des Erste-Hilfe-Raumes in Frage kommen. Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, rechtlich jedoch nicht unbedingt selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Erste-Hilfe-Raum nicht gewährleistet ist.
Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist jeweils eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.
Gestaltung und Ausstattung der Erste-Hilfe-Räume
Hinweise zu baulichen Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen sowie deren Ausstattung enthält die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".
4.7.5
(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.
4.8.1
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
| a) | in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, |
| b) | in sonstigen Betrieben 10 %, |
| c) | in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, |
| d) | in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). |
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern oder Ersthelferinnen im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern oder Ersthelferinnen, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer und Ersthelferinnen sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.
Ersthelfer und Ersthelferinnen aus fremden Unternehmen
Da nicht festgelegt ist, dass im Unternehmen die Ersthelfer oder Ersthelferinnen aus den Reihen der eigenen Versicherten gestellt werden müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer und Ersthelferinnen absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.
Abweichen von der festgelegten Zahl
Von der vorgeschriebenen Mindestzahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht. Neben einem gut organisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen außerdem ein geringeres Gefährdungspotenzial Voraussetzung. Um von der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen abweichen zu können, muss zudem Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger hergestellt werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
4.8.2
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
Erste-Hilfe-Ausbildung
Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin erfolgt in einem neun Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfende im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde. Personen, die im Rahmen des Erwerbs des Führerscheins eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert haben, können als Ersthelfende im Betrieb eingesetzt werden, falls die Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und die Ausbildung von einer von den Unfallversicherungsträgern hierzu ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde. Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelfenden erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Erste-Hilfe-Geräte, medizinische Geräte, Krankentragen, sowie die Verabreichung von Antidoten (Gegengifte). Für die Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen bei Unfällen und Notfällen von Kindern mit den dann erforderlich werdenden Maßnahmen gibt es spezielle Kursangebote.
Ermächtigte Ausbildungsstellen
Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für diese Ermächtigung sind in Anlage 2 zu § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 geregelt und in dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" näher erläutert. Die Unfallversicherungsträger haben überwiegend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet abgerufen werden (www.bg-qseh.de bzw. www.dguv.de/erstehilfe).
Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung und Berufe des Gesundheitswesens
Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen, Rettungsassistentinnen und Notfallsanitäter.
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.
Approbierte Ärzte und Ärztinnen bzw. Zahnärzte und Zahnärztinnen können als aus- und fortgebildete Ersthelfer und Ersthelferinnen angesehen werden.
4.8.3
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
Die Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt durch Teilnahme an einem neun Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.
Die Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.
Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung notwendig.
Die Fortbildung muss – wie die Erste-Hilfe-Ausbildung – bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
4.8.4
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
Unfälle, z. B. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, können besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung erforderlich, die z. B. vom Betriebsarzt oder von der Betriebsärztin durchgeführt oder koordiniert werden kann.
4.8.5
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten.
Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII sind Schüler und Schülerinnen während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, einschließlich der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht oder im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.
Aufgrund der Besonderheiten des Schulbetriebs gelten die Absätze 1 bis 4 nicht für Schüler und Schülerinnen. Anzustreben ist zwar, dass jede Lehrkraft in Erster Hilfe aus- und fortgebildet ist. Die Aus- und Fortbildung aller Lehrkräfte einer Schule in Erster Hilfe wird jedoch nicht immer umsetzbar sein. Die Anzahl der notwendigen Ersthelferinnen und Ersthelfer sollte in diesem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Außerdem sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" zu finden.
4.9.1
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.
Voraussetzungen
Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, rechtlich jedoch nicht unbedingt selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen gewährleistet ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.
Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.
Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z. B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt.
Bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen hat der Unternehmer deren Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines Betriebssanitäters ist bereits bei der Planung von Betrieben bzw. Bauvorhaben oder bei vorgesehenen Betriebserweiterungen zu prüfen.
Art, Schwere und Zahl der Unfälle
Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Diese Gefahren lassen sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen.
Je nach Art stellen manche Unfälle vielfach erhöhte Anforderungen an den Helfer oder die Helferin. Beispiele hierfür sind Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin frühestmöglich tätig wird.
Die Schwere eines Unfalls ist insbesondere danach zu beurteilen, ob z. B. infolge von Verletzungen eine umfangreiche Versorgung notwendig ist oder bleibende Gesundheitsschäden zu erwarten sind oder ob infolge der Störung einer lebenswichtigen Körperfunktion, wie Atmung und Kreislauf, Lebensgefahr besteht.
Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung erforderlich macht. Unter Umständen sind daher auch erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel zu stellen. Bei seinen Überlegungen hat der Unternehmer auch die Möglichkeit eines Notfalles mit einer größeren Zahl von Betroffenen in Betracht zu ziehen.
Besondere Verhältnisse
Besondere Verhältnisse können es erforderlich machen, von den Mindestanforderungen der DGUV Vorschrift 1 abzuweichen und bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten einen Betriebssanitäter oder eine Betriebssanitäterin zur Verfügung zu stellen. Besondere Verhältnisse liegen immer dann vor, wenn an eine Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die der Ersthelfer oder die Ersthelferin nicht oder nicht allein erfüllen kann und Rettungseinheiten nicht schnell genug an den Notfallort geleitet werden können. Diese Frage ist vor allem dann zu prüfen, wenn der Notfallort nach Art und Lage schwer zugänglich ist.
4.9.2
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
Das Einvernehmen des Unfallversicherungsträgers zum Verzicht auf Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen auf Baustellen ist nur im Einzelfall, d. h. auf eine einzelne Baustelle bezogen, möglich.
Von der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
4.9.3
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Ausbildung von Betriebssanitätern und Betriebssanitäterinnen sind in dem DGUV Grundsatz 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" erläutert. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können im Internet abgerufen werden (www.bg-qseh.de).
4.9.4
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
Die Grundausbildung umfasst 63 Unterrichtseinheiten und der Aufbaulehrgang 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit.
Abweichende Qualifikation für Betriebssanitäter-Grundausbildung
An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:
Die Grundausbildung sowie die vorstehend gleichgestellten Ausbildungen reichen für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Hinzukommen muss die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst. Im Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht.
Heilgehilfen des Bergbaus
Heilgehilfen nach den Bergverordnungen der Länder sind den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen gleichgestellt.
4.9.5
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
4.9.6
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.
Personen mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
4.10.1
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Versicherte als Ersthelfer oder Ersthelferin auszuwählen.
Unabhängig von ihrer Unterstützungspflicht sollten die ausgewählten Versicherten für die Aufgabe motiviert sein.
Die Pflicht, sich als Ersthelfer oder Ersthelferin zur Verfügung zu stellen, kann z. B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Erkrankungen entfallen, wenn hierdurch die Erste-Hilfe-Leistung nicht sicher erfolgen kann.
4.10.2
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Unfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.
Hinweis: Auch eine Traumatisierung durch ein Extremereignis kann einen Unfall darstellen, wenn es sich um eine einzelne, auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung handelt. Beispiele dafür sind das Miterleben von schweren Unfällen, Raubüberfälle im Handel und in Banken oder Amokläufe.
4.11.1
§ 29 Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
Eignung und Auswahl
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler und Berufssportlerinnen, Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und Übungsleiterinnen für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.
Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und den entsprechenden Branchenregeln.
Anhörung
Der Unternehmer hat – unabhängig von den nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten – die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.
Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 2.6 und einschlägige DGUV Regeln und DGUV Informationen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.
4.11.2
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel.
Zurverfügungstellung
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dies beinhaltet nicht nur die bloße Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, sondern auch deren Pflege, Wartung, Prüfung und eine besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht sind. Sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist die Forderung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt. Weiterhin wird eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien zum Ausdruck gebracht.
Ausreichende Anzahl
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Versicherten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Dies kann z. B. bedeuten, dass gegebenenfalls mehrere Paar Chemikalienschutzhandschuhe für eine versicherte Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jede versicherte Person ihr zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.
Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
4.12.1
§ 30 Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer oder die Benutzerin vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung.
Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen sind beispielsweise in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.
Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z. B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.
4.12.2
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen von den Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern Versicherte vermuten, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, haben sie dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.
4.13.1
§ 31 Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass die Benutzer oder Benutzerinnen die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen können. Dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer und Benutzerinnen verständlich abgefasst sein.
Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. aus dem § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.