1.1 Die frühzeitige Anzeige über Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit (BK) liegt vor allem im Interesse der Versicherten. Je früher der Unfallversicherungsträger (UVTräger) von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer BK Kenntnis erhält, desto eher kann das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen (Individualprävention, Rehabilitation, Leistungen in Geld etc.) beginnen. Ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen erspart für die Versicherten zeitraubende Verzögerungen im Feststellungsverfahren.
Haben die Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine BK vorliegen könnte, sind sie nach § 193 Abs. 2 SGB VII gesetzlich verpflichtet, dies dem UV-Träger anzuzeigen.
1.2 Wer hat die Anzeige zu erstatten?
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die ausdrücklich vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
1.3 Wann ist die Anzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn der Unternehmer bzw. der Bevollmächtigte aufgrund seines persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür hat, dass eine BK vorliegen könnte. Seit Inkrafttreten des SBG VII am 01.01.1997 ist die Anzeigepflicht des Unternehmers in § 193 Abs. 2 SGB VII geregelt. Die Anzeige ist hiernach nicht erst bei Vorliegen einer BK zu erstatten, sondern bereits bei Vorhandensein von Anhaltspunkten. Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer BK (am Arbeitsplatz des Versicherten kommen Stoffe bzw. Einwirkungen vor, die mit der aufgetretenen Krankheit in einem Zusammenhang stehen können) reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen.
Nur wenn der UV-Träger zu einem frühen Zeitpunkt von dem Krankheitsfall erfährt, kann er vorbeugend tätig werden.
Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von den Anhaltspunkten für eine BK Kenntnis erlangt hat. Für jeden Erkrankungsfall ist eine gesonderte Anzeige auszufüllen. Auch wenn die BK plötzlich wie ein Arbeitsunfall auftritt, ist die BK-Anzeige und nicht die Unfall-Anzeige zu verwenden.
1.4 In welcher Anzahl ist die Anzeige zu erstatten?
Wohin ist sie zu senden?
Die Anzeige ist dem zuständigen UV-Träger (z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse etc.) zu übersenden.
Eine Durchschrift ist für die Unterlagen des Unternehmens bestimmt.
Eine Durchschrift ist dem Betriebsrat/Personalrat auszuhändigen.
Die Anzeige ist vom Betriebsrat/Personalrat mit zu unterzeichnen.
1.5 Wer ist von der Anzeige zu informieren?
Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind über jede Anzeige in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen der Versicherten ist der Unternehmer verpflichtet, diesen eine Kopie der Anzeige zu überlassen.
1.6 Was ist bei Todesfällen, besonders schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen zu beachten?
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z.B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich oder per Telefax/e-mail dem zuständigen UV-Träger zu melden.
2. Anzugeben ist die Unternehmensnummer (Mitgliedsnummer) beim UV-Träger (z.B. enthalten im Beitragsbescheid oder im Bescheid über die Zuständigkeit).
9. Der im Unternehmen tätige Beschäftigte einer Zeitarbeitsfirma/eines Personaldienstleisters ist ein Leiharbeitnehmer. (Es liegt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor.)
13. Bei gesetzlicher Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld genügt Name, PLZ und Ort der Kasse; in anderen Fällen bitte zusätzlich Art der Versicherung angeben (z.B. Privatversicherung, Rentnerkrankenversicherung, Familienhilfe, freiwillige Versicherung bei gesetzlicher Krankenkasse).



