Hinweise für den Ausschreibenden 11.0
Nachstehend beschriebene Texte beziehen sich auf den Einbau von Einrichtungen und Geräten, die sicherheitstechnisch für die ordnungsgemäße und fachlich einwandfreie Ausführung von Instandhaltungsarbeiten notwendig sind. Sie stehen im Einklang mit der DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen", der "Unterlage für spätere Arbeiten" nach Baustellenverordnung sowie den Landesbauordnungen.
Nach Landesbauordnung müssen Bauteile wie Fenster oder Fenstertüren gefahrlos gereinigt und gegebenenfalls repariert oder erneuert werden können. Wenn dies nicht auf gefahrlose Weise vom Erdboden, vom Inneren des Gebäudes oder von Balkonen und Loggien aus erfolgen kann, müssen geeignete Einrichtungen geschaffen werden.
Geeignete stationäre Einrichtungen können sein:
- feste Anschlageinrichtungen zur Befestigung des Anseilschutzes (PSA gegen Absturz gem. BGR 198),
- Steigleitern,
- Fassadenbefahreinrichtungen.
Fehlen diese, so können bei jeder Reinigung oder Instandhaltung folgende Einrichtungen erforderlich werden:
- Standgerüste,
- Fahrgerüste,
- Hubarbeitsbühnen,
- Hochziehbare Personenaufnahmemittel,
- Absturzsicherungen an den Fensterflächen, z.B. Seitenschutzsysteme.
Diese Arbeitsplätze sind gesondert auszuschreiben und zu vergüten.
Fassadenbefahreinrichtungen, z.B. für Arbeiten an Wand- und Fensterflächen, müssen dem jeweiligen Bauobjekt angepasst werden und sind entsprechend dem Einzelfall detailliert auszuschreiben.
Zur Reinigung der Schornsteine sind Einrichtungen nach DIN 18160-5 "Abgasanlagen - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten" zu schaffen.