Hinweise für den Ausschreibenden 05.0
Nachstehend beschriebene Texte beziehen sich nur auf Leistungen, die sicherheitstechnisch für die ordnungsgemäße und fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten notwendig sind. Sie stehen im Einklang mit den in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthaltenen Normen DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" sowie den einschlägigen Vertragsnormen DIN 18300 ff.

Die Texte sind anzuwenden, wenn sie Besondere Leistungen nach VOB Teil C sind, z.B. Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer.

Die Texte für Gerüste beschreiben die Regelausführungen nach DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Teil 1: Arbeitsgerüste", DIN 4420-1 "Schutzgerüste" und der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) sowie den Zulassungsbescheiden der Systemgerüste.
Bauaufsichtlich eingeführte Normen sind bis zu ihrem Auslaufen zu beachten.

Können Gerüste wegen der baulichen Gegebenheiten nicht entsprechend der Regelausführung bzw. dem Zulassungsbescheid erstellt werden, ist eine statische Berechnung als Besondere Leistung für die Gerüste zu erbringen.

Das Auf- und Abbauen von Gerüsten, deren Belagebenen nicht höher als 2,00 m über Gelände oder Fußboden liegen, gehört als Nebenleistung zu den vertraglichen Leistungen.

Das Auf- und Abbauen von Gerüsten, deren Belagebenen mehr als 2,00 m über Gelände oder Fußboden liegen, wird in nachstehenden Positionen beschrieben.

Ausschreibungstexte für die Baustelleneinrichtung siehe Abschnitt 01.

Ausschreibungstexte für die Sanierung von Bauwerken bei Befall von Schimmelpilz und Taubenkot siehe Abschnitt 14.

Bei Bauwerken mit vorgehängten Fassaden (z.B. Profilbleche) sind bereits bei der Planung geeignete Verankerungspunkte zur Erstellung von Gerüsten vorzusehen ("Unterlage für spätere Arbeiten" gemäß Baustellenverordnung, DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen", Landesbauordnung).
Ausschreibungstexte hierfür siehe Abschnitt 11.