Anlage A zur RAB 30

Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.

Stufe 1
Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen

Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:

Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.


Beispiele:



Erforderliche baufachliche Ausbildung:

mindestens Geprüfter Polier2), Meister oder Techniker.

Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:

Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notwendige berufliche Erfahrungen:

mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.

Spezielle Koordinatorenkenntnisse:

Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.


2) nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667

 

Stufe 2
Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen

Erforderliche baufachliche Ausbildung:

in der Regel Architekt oder Ingenieur.

Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:

Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notwendige berufliche Erfahrungen:

mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.

Spezielle Koordinatorenkenntnisse:

Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.