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Dacharbeiten
Arbeitsplätze und Absturzsicherungen

Dacharbeiten

Gefährdungen

  • Mängel bei der Einrichtung und Beschaffenheit von Arbeitsplätzen bei Dacharbeiten können Sturz- oder Absturzunfälle zur Folge haben.
Sicherung

Allgemeines

  • Für Dacharbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein (Tabelle 1), dass sie entsprechend
    • der Art der baulichen Anlage, z. B. nicht begehbare Bauteile, (u. a. Lichtkuppeln, Lichtbänder, Glasdächer, Faserzement-Wellplatten), Schächte, elektrische Anlagen (u. a. Freileitungen, Sendeanlagen), Dachüberstände, Dachgauben, Höhe der Attika,
    • den wechselnden Bauzuständen, z. B. Abstimmung mit anderen Gewerken, Baufortschritt,
    • den Witterungsverhältnissen, z. B. Regen, Wind, Raureif, Schnee sowie Vereisung und
    • den jeweils auszuführenden Arbeiten, z. B. Verlegung der Unterdeckung, Einlatten, Verlegung der Dacheindeckung,
      ein sicheres Arbeiten gewährleisten.
Tabelle 1 I II III IV
     Ort/Art der Tätigkeit Arbeitsplätze bei Dachneigungen von
≤ 22,5° > 22,5°
≤ 45°
> 45°
≤ 60°
> 60°
A Aufrichten von Dachstühlen 1/4/5/9 1/4/5/9 4/5/9 4/5/9
B Dachlatten 1 1 1/4 1/4
C Schalung 1 1/2/8/** 2/3/8 2/4/5
D Dachdeckung 1 2/3/8/** 2/3 2/4/5
E Dachabdichtung 1 2/3/4/** 2/3/4 2/4/5
F Metallfläche 1 2/3/4 2/3/4 2/4/5
G Dachrinnenmontage, Ortgangbekleidung 4/5/9 4/5/9 4/5/9 4/5/9
H Dachrinnenreinigung 1 4/5/9/6 4/5/9/6 4/5/9/6
I Abbrucharbeiten 1 2/3/* 2/3/* 2/4/5
* bei Dachdeckungsprodukten aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, wie z. B. Faserzement-Wellplatten, alte Dacheindeckungen oder Dachlatten, die nicht den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechen.
  1. kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich. 
  2. Dachdecker-Auflegeleiter  (bis maximal 75°)
  3. Dachdeckerstühle 
  4. Gerüste 
  5. Fahrbare Hubarbeitsbühnen 
  6. Anlegeleitern 
  7. Hochziehbare Personenaufnahmemittel 
  8. Standlatten mit Abmessungen nach Tabelle 2 oder Standöffnung in der Schalung 
  9. Fahrgerüste/Fahrbare Arbeitsbühnen
** bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden.

Schutzmaßnahmen

Absturzsicherungen

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege so einrichten, dass die Gefährdung durch Absturz von Beschäftigten so weit als möglich vermieden wird. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Seitenschutz vor Auffangeinrichtungen vor PSA gegen Absturz einzuhalten.

Seitenschutz

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege, die auf Flächen ≤ 22,5° Neigung liegen, durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen sichern.
Sicherung

* Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336:2013-12 höchstens -1 /+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte)
** Die Sortierklassen dürfen nicht den Festigkeitsklassen zugeordnet werden – jede ist auf Grund der unterschiedlichen Bewertungskriterien gesondert zu betrachten!

Zusätzliche Hinweise für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

  • Grundsätzlich darf PSAgA gegen Absturz bei Dacharbeiten nicht verwendet werden.
  • In Ausnahmefällen PSAgA verwenden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und zeitweilig Dacharbeiten ausgeführt werden.
  • Maßnahmen zur Rettung festlegen.
  • Der Unternehmer oder der fachlich geeignete Vorgesetzte hat geeignete Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten festzu legen und dafür zu sorgen, dass die PSAgA verwendet wird.
  • Beschäftigte mit praktischen Übungen in die Verwendung von PSA gegen Absturz unterweisen.

 

Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
DGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten

07/2021