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Mineralischer, quarzhaltiger Staub

Schleifen

Gefährdungen

  • Quarzhaltige Stäube können zu Staublungenerkrankungen führen.

Allgemeines

  • Bei der Bearbeitung entsteht neben Grobstaub auch Feinstaub.
  • Feinstaub ist mit dem Auge nicht mehr sichtbar und kann beim Einatmen bis in die Lunge gelangen. Erkrankungen der Atemorgane wie z. B. Entzündungen oder Bronchitis können die Folge sein.
  • Enthält der Feinstaub freie kristalline Kieselsäure, die bei der Bearbeitung quarzhaltiger Gesteine freigesetzt wird, besteht die Gefahr einer Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) bzw. einer Lungenkrebserkrankung in Verbindung mit einer Silikose.

Schutzmaßnahmen

  • Nur abgesaugte Geräte verwenden Nummer 1, Absaugung durch angeschlossenem Entstauber (mind. Staubklasse M).
  • Wenn Stauberfassung an der Maschine nicht ausreichend ist, kombinierte Schutzmaßnahmen vorsehen z.B. Absaugung Nummer 2 am Arbeitsplatz mit Absauganlage oder mobilen Luftreiniger.

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

Staubgrenzwerte:

  • Alveolengängiger (lungengängiger) Staub (A-Staub) 1,25 mg/m3.
  • Einatembarer Staub (E-Staub) 10 mg/m3.
  • Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen lungengängiger Quarzstaub auftritt, sind als krebserzeugend zu bewerten (Minimierungsgebot). Für Quarzstaub besteht derzeit ein Beurteilungsmaßstab von 0,15 mg/m3 .

Organisatorische Maßnahmen

  • Staubbelastende Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten ermitteln. Beim Auftreten von Quarzstaub prüfen, ob Materialien mit geringerem Quarzgehalt verwendet werden können.
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen, Schutzmaßnahmen festlegen, dokumentieren.
  • Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter unterweisen.
  • Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen regelmäßig überprüfen.
Schneiden

Technische Maßnahmen

  • Staubarme Arbeitsverfahren und direkt abgesaugte Geräte verwenden (www.gisbau.de).
  • Staub möglichst an der Entstehungsstelle direkt absaugen (Punktabsaugung) und/oder durch Saugtrichter der Absauganlage oder Luftreiniger erfassen. Saugtrichter oder Ansaugöffnung des Luftreinigers kontinuierlich der Staubquelle nachführen und in Richtung der Ansaugöffnung arbeiten.
  • Zum Absaugen von Handmaschinen Entstauber der Staubklasse M oder H verwenden.
  • Generell gilt: Staubschutzmaßnahmen nicht auf eine Möglichkeit begrenzen. Häufig führen nur parallele Maßnahmen zum Erfolg.
  • Abgesaugte Luft reinigen und ins Freie führen.
  • Absauganlagen regelmäßig warten und mindestens einmal jährlich durch zur Prüfung befähigte Person (z. B. Sachkundiger) prüfen lassen.
  • Prüfung dokumentieren.
  • Arbeitsräume, Maschinen und Geräte regelmäßig von Staubablagerungen reinigen. Bei Reinigungsarbeiten nicht trocken kehren oder mit Druckluft abblasen, sondern saugen. Grobe Stücke mit Rechen einsammeln.
  • Für Reinigungsarbeiten nur geeignete und geprüfte Industriesauger der Staubklasse M oder höherwertiger verwenden.
  • Für gute Raumbelüftung sorgen, technische Hilfsmittel (z.B. Luftreiniger) hierfür vorhalten.
  • Staubgefährdete Arbeitsbereiche von den übrigen Arbeitsplätzen durch bauliche Maßnahmen trennen.

Zusätzliche Hinweise für Nassbearbeitung

  • Werden Werkstücke nass bearbeitet, kann der Staubanfall erheblich gemindert werden. Trotzdem ist eine Staubgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen, da insbesondere bei schnelllaufenden Maschinen der Staub mit dem Wasser verwirbelt wird (Aerosolbildung).
  • Wasser direkt auf die Schnittstelle leiten.
  • Ausbreitung des Sprühnebels verhindern, z. B. durch am Werkstück aufliegende Schutzhauben.
  • Umlaufwasser regelmäßig reinigen/wechseln, bei Maschinen ohne Aufbereitung mindestens täglich.
  • Beim Schleifen, Polieren nur quarzfreie Mittel verwenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

 

Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRGS 559 Mineralischer Staub
DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
DGUV Information 209-073 Arbeitsplatzlüftung – Entscheidungshilfen für die betriebliche Praxis

07/2021