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Handtrennschleifmaschinen

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Gefährdungen

  • Personen können von wegfliegenden Teilen getroffen werden.
  • Trennscheiben können durch Verkanten zerspringen und zu Verletzungen führen.

Kennzeichnung

  • Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben verwenden.
  • Zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit entsprechend der Kennzeichnung beachten.

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Schutzmaßnahmen

  • Handtrennschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein Nummer 1.
  • Zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen Nummer 2.
    Empfehlung: mindestens 41 mm Durchmesser! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen.
  • Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher festlegen Nummer 3. Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen.
  • Maschine stets beidhändig führen – nicht verkanten!
  • Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.
  • Schutzbrille Nummer 4 und Gehörschutz benutzen.
  • Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden.
  • Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden Arbeit auswählen.
  • Drehzahl der Schleifmaschine mit zulässiger Umdrehungszahl der Trennscheibe vergleichen. Sie darf nicht höher sein als die der Trennscheibe.
  • Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein.
  • Schleifscheiben nicht über das Verfallsdatum hinaus benutzen.
  • Am jeweiligen Einsatzort ermitteln, ob eine Brand- und Explosionsgefährdung vorhanden ist, und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen.
  • Maschine bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanweisung des Unternehmers, bzw. der Bedienungsanleitung des Herstellers, benutzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Information 209-002 Schleifen

07/2021