DGUV Vorschrift 2
Unfallverhütungsvorschrift
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Vom 1. Januar 2011
| Inhaltsverzeichnis | |
| Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften |
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| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Bestellung |
| § 3 | Arbeitsmedizinische Fachkunde |
| § 4 | Sicherheitstechnische Fachkunde |
| § 5 | Bericht |
| Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen |
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| § 6 | Übergangsbestimmungen |
| Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten |
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| § 7 | In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten |
1) Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2
Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 .
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 .
(4) Abweichend von Abs. 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell durch Kompetenzzentren wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt. Abweichend von Abs. 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 , 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2 , 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3
Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
oder - die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
zu führen.
§ 4
Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
| 1. | berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben, |
| 2. | danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt |
| und | |
| 3. | einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang |
| oder | |
| einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. |
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
| 1. | eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben, |
| 2. | danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben |
| und | |
| 3. | einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang |
| oder | |
| einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. |
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
| 1. | die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, |
| 2. | danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben |
| und | |
| 3. | einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang |
| oder | |
| einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. |
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 , 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
- Brand- und Explosionsschutz,
- Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,
- Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen,
- Arbeiten in Bereichen mit Kontaminationsgefahr,
- Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen,
- komplexe Verkehrssituationen,
- Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
§ 5
Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
| 1. | eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben | |
| und | ||
| 2. | a) | bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren |
| oder | ||
| b) | bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben | |
| und | ||
| über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. | ||
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) in ihrer jeweiligen letzen Fassung [siehe dazu UVV Bauwirtschaft (BGV A 10) in der Fassung vom 01.06.2005] vorliegen.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2) vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Januar 2009 außer Kraft.
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat in ihrer Sitzung am 02.12.2010 die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) beschlossen.
Genehmigt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 17.12.2010 unter Gesch.-Z.: III b1 36051-37
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 )
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen im Betrieb bzw. auf Baustellen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
- der Erstellung bzw.
- der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 2 Jahren wiederholt.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt
oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
sein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen nach § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen; psychosoziale Fehlbelastungen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 )
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
1. Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2 .
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
2. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
| Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
|---|---|---|---|
| Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
| 1 | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) | |
| 1.1 | Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung | |
| 1.2 | Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | |
| 1.3 | Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung | |
| 2 | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention | |
| 2.1 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen | |
| 2.2 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen | |
| 3 | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention | |
| 3.1 | Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen | |
| 3.2 | Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten | |
| 3.3 | Information und Aufklärung | |
| 3.4 | Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten | |
| 4 | Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit | |
| 4.1 | Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation | |
| 4.2 | Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung | |
| 4.3 | Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen | |
| 4.4 | Kommunikation und Information sichern | |
| 4.5 | Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen | |
| 4.6 | Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren | |
| 4.7 | Ständige Verbesserung sicherstellen | |
| 5 | Untersuchung nach Ereignissen | |
| 5.1 | Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen | |
| 5.2 | Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen | |
| 5.3 | Verbesserungsvorschläge | |
| 6 | Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten | |
| 6.1 | Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen | |
| 6.2 | Beantwortung von Anfragen | |
| 6.3 | Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen | |
| 6.4 | Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren | |
| 7 | Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten | |
| 7.1 | Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen | |
| 7.2 | Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern | |
| 7.3 | Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes | |
| 7.4 | Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten | |
| 8 | Mitwirken in betrieblichen Besprechungen | |
| 8.1 | Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern | |
| 8.2 | Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften | |
| 8.3 | Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9 , 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz | |
| 8.4 | Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung | |
| 8.5 | Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften | |
| 8.6 | Sitzung des Arbeitsschutzausschusses | |
| 9 | Selbstorganisation | |
| 9.1 | Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) | |
| 9.2 | Wissensmanagement entwickeln und nutzen | |
| 9.3 | Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten | |
| 9.4 | Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen | |
3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
| 1 | Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung | |
| 1.1 | Besondere Tätigkeiten | |
| 1.2 | Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen | |
| 1.3 | Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken | |
| 1.4 | Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge | |
| 1.5 | Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz | |
| 1.6 | Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels | |
| 1.7 | Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |
| 1.8 | Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements | |
| 2 | Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |
| 2.1 | Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |
| 2.2 | Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |
| 2.3 | Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien | |
| 2.4 | Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren | |
| 2.5 | Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung | |
| 3 | Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |
| 3.1 | Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen | |
| 3.2 | Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin | |
| 4 | Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen | |
| Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung | ||
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
|
Lfd. Nr. |
WZ 2008 Kode |
WZ 2008 – Bezeichnung |
Gruppe I 2,5 h |
Gruppe II 1,5 h |
Gruppe III 0,5 h |
|---|---|---|---|---|---|
| 23.72 | Steinmetzmäßige Bearbeitung von Naturwerkstein | X | |||
| 677 | 30.1 | Schiff- und Bootsbau | X | ||
| 823 | 41.2 | Bau von Gebäuden | X | ||
| 829 | 42.11 | Bau von Straßen | X | ||
| 831 | 42.12 | Bau von Bahnverkehrsstrecken | X | ||
| 833 | 42.13 | Brücken- und Tunnelbau | X | ||
| 836 | 42.21 | Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau | X | ||
| 840 | 42.9 | Sonstiger Tiefbau | X | ||
| 846 | 43.1 | Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten | X | ||
| 861 | 43.3 | Sonstiger Ausbau | X | ||
| 1576 | 81.21 | Allgemeine Gebäudereinigung | X |
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4 )
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Informations- und Motivationsmaßnahmen umfassen insgesamt 24 Lehreinheiten in Präsenz sowie 8 Lehreinheiten als Selbstlernmaßnahme inkl. Lernerfolgskontrollen. Sie sind innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren.
Eine entsprechende Vorbildung der Unternehmer kann durch die Berufsgenossenschaft bei der Festlegung des Umfangs der Informations- und Motivationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Erwerb dieser Vorbildung sollte nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Im Anschluss an die Informations- und Motivationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder von der Berufsgenossenschaft anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 8 Lehreinheiten.
Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen sind insbesondere:
- die Integration des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die betrieblichen Entscheidungen,
- die rechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmer für den Arbeitsschutz,
- die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsschutzes,
- die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb anhand konkreter Beispiele,
- das Erkennen von Belastungen und Gefährdungen des Arbeitnehmers bei der Arbeit und deren Auswirkungen,
- die Berücksichtigung von Belangen des Arbeitsschutzes bei der Planung von Neu-, Ergänzungs- und Umbauten im Betrieb,
- die Beurteilung von Maschinen, Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln und -verfahren anhand konkreter Beispiele unter sicherheitstechnischen und ergonomischen Gesichtspunkten,
- spezielle Gefährdungen, z. B. durch Gefahrstoffe, Lärm und Vibration.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen nach § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen; psychosoziale Fehlbelastungen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 4 )
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 durch Kompetenzzentren
Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivationsund Informationsmaßnahmen, und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Es können nur Kompetenzzentren gewählt werden, die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft anerkannt sind.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen 8 Lehreinheiten in Präsenz sowie Selbstlernmaßnahmen inkl. Lernerfolgskontrollen.
Schwerpunktthemen sind insbesondere:
- Arbeitsschutz als Führungsaufgabe und Unternehmensziel,
- Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- Wirtschaftliche Aspekte des Arbeitsschutzes,
- Branchenspezifische Gefährdungspotenziale und Probleme des Arbeitsschutzes,
- Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen,
- Verfahren zur Feststellung des betrieblichen Beratungsbedarfs. Der Fortbildung dienen Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen des Unfallversicherungsträgers.
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein die
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sein die
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können sein
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen nach § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen; psychosoziale Fehlbelastungen
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Vorliegen posttraumatischer Belastungszustände.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Anhang 1
(zu § 2 )
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung
Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen:
| Betreuungsgruppe | I | II | III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pro Beschäftigtem und Jahr |
||||||
Einsatzzeiten für regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Nummer 1 wird für Betriebe der steinmetzmäßigen Bearbeitung von Naturwerkstein WZ 2008 Kode 23,72, Schiff- und Bootsbau WZ 2008 Kode 30.1, Bau von Gebäuden WZ 2008 Kode 41.2, Bau von Straßen WZ 2008 Kode 42.11, Bau von Bahnverkehrsstrecken WZ 2008 Kode 42.12, Brücken- und Tunnelbau WZ 2008 Kode 42.13, Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau WZ 2008 Kode 42.21, Sonstiger Tiefbau WZ 2008 Kode 42.9, Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten WZ 2008 Kode 43.1, Sonstiger Ausbau WZ 2008 Kode 43.3 und Allgemeine Gebäudereinigung WZ 2008 Kode 81.21 eine Einsatzzeit von 0,4 Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr empfohlen. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Aufgabenfeld 1.4 ist von dieser Empfehlung ausgenommen, da Zeiten für die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht pauschal kalkuliert werden können. Der Bedarf für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist zusätzlich betriebsindividuell zu ermitteln.
| Betreuungsgruppe | I | II | III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| pro Beschäftigtem und Jahr |
||||||
* Die Zeiten für arbeitsmedizinische Vorsorge nach Aufgabenfeld 1.4 sind zusätzlich zu erbringen.
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.
Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung.
Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Beispiel 1: Grundbetreuung eines Bauunternehmens
|
WZ 2008 Kode |
WZ 2008 – Bezeichung | Gruppe |
Einsatzzeit BA und Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) |
Zahl der Beschäftigten |
Einsatzzeit BA und Sifa (Stunden pro Jahr) |
|---|---|---|---|---|---|
| 41.2 | Bau von Gebäuden | I | 2,5 | 100 | 250 |
| Einsatzzeit der Grundbetreuung | 250 |
Beispiel 2: Grundbetreuung eines Reinigungsunternehmens
|
WZ 2008 Kode |
WZ 2008 – Bezeichung | Gruppe |
Einsatzzeit BA und Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) |
Zahl der Beschäftigten |
Einsatzzeit BA und Sifa (Stunden pro Jahr) |
|---|---|---|---|---|---|
| 81.21 | Allgemeine Gebäudereinigung | III | 0,5 | 200 | 100 |
| Einsatzzeit der Grundbetreuung | 100 |
Anhang 2
(zu § 4 )
Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre „Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Sie werden dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7 36042 5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
- Spezifische Gefährdungsfaktoren,
- Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
- Spezifische Arbeitsverfahren,
- Spezifische Arbeitsstätten,
- Spezifische personalbezogene Themen.
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
- Rahmenthema "Brand- und Explosionsschutz" (1 Lehreinheit [LE])
Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"- Umgang mit Flüssiggas
- Rahmenthema "Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe" (2 Lehreinheiten [LE])
Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"- Sicherheit beim Arbeiten mit Gefährdungen durch Absturz
- Rahmenthema "Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen"
(1 Lehreinheit [LE])
Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"- Arbeiten im Bereich von Freileitungen und erdverlegten Leitungen
- Rahmenthema "Arbeiten im Bereich mit Kontaminationsgefahr" (2 Lehreinheiten [LE])
Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren"- Gefährdung durch Kontamination
- Rahmenthema "Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen
und Anlagen" (20 Lehreinheiten [LE])
Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren"- Baugruben und Gräben
- Gründungen und Unterfangungen
- Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Reinigungsarbeiten
- Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"
- Maschinen
- Lastaufnahmeeinrichtungen
- Arbeits- und Schutzgerüste
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
- Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"
- Arbeiten in engen Räumen
- Rahmenthema "Komplexe Verkehrssituation" (3 Lehreinheiten [LE])
Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"- Arbeiten im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes
- Arbeiten in Arbeitsstätten mit laufender Produktion
- Arbeiten im Bereich von Gleisen
- Rahmenthema "Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen"
(3 Lehreinheiten [LE])
Themenfeld 5 "Spezifische personalbezogene Themen"- Anforderungen an das Personal beimTragen von speziellen persönlichen Schutzausrüstungen
- Anforderungen an das Personal bei Höhenarbeitsplätzen
- Anforderungen an das Personal bei Arbeiten unter Tage/Druckluftarbeiten
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Anhang 3
(zu Anlage 2 Abschnitt 2 )
Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
| 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) |
|---|
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
|
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
|
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
|
| 2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention |
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
|
|
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
|
| 3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention |
|
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
|
|
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten Insbesondere
|
|
3.3 Information und Aufklärung Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
|
| 3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten |
| 4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit |
|
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation Unterstützen insbesondere bei
|
|
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung Unterstützen insbesondere bei
|
|
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
|
|
4.4 Kommunikation und Information sichern Insbesondere unterstützen beim
|
|
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
|
|
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
|
|
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen Unterstützen insbesondere bei
|
| 5 Untersuchungen nach Ereignissen |
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
|
| 5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen |
|
5.3 Verbesserungsvorschläge Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
|
| 6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten |
|
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen Beobachtung und Auswertung
|
| 6.2 Beantwortung von Anfragen |
| 6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen |
| 6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren |
| 7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten |
|
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen Insbesondere bei
|
| 7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern |
| 7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes |
| 7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten |
| 8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen |
| 8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern |
|
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften Insbesondere zu Themen wie
|
| 8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9 , 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz |
| 8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen |
| 8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften |
|
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses Insbesondere
|
| 9 Selbstorganisation |
| 9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) |
| 9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen |
| 9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten |
| 9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen |
Anhang 4
(zu Anlage 2 Abschnitt 3 )
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.
B Leistungsermittlung
| 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1.1 Besondere Tätigkeiten | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen |
|
||||
| b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen | |||||
| c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen | |||||
| d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) | |||||
| e) Arbeiten unter Infektionsgefahren | |||||
| f) Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder | |||||
| g) Alleinarbeit | |||||
| h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | |||||
| i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind | |||||
| j) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z. B. Lärmquellen) |
|
||||
| b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen | |||||
| c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern | |||||
| d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird | |||||
| e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang | |||||
| f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen | |||||
| g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr | |||||
| h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | |||||
| i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV – beachte insbes. § 3 Abs. 3 sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) | |||||
| j) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung: | |||||
| a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitan- forderungen, große Arbeitmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen |
|
||||
| b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | |||||
| c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | |||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g) | |||||
| d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) |
|
||||
| e) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen | |||||
| f) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen | |||||
| g) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z. B. Haltearbeit) | |||||
| h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen |
|
||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | |||||
| i) Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial |
|
||||
| j) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Pflichtuntersuchungen erforderlich |
|
||||
| b) Angebotsuntersuchungen erforderlich | |||||
| c) Wunschuntersuchungen gefordert | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien a) und b) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften |
|
||||
| b) Qualifikationsan- forderungen für Notfallsituationen | |||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c) | |||||
| c) Personalentwick- lungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz |
|
||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d) | |||||
| d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...) |
|
||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e) | |||||
| e) Einsatz von Zeitarbeitnehmern |
|
||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f) | |||||
| f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen |
|
||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g) | |||||
| g) Wiedereingliederung von Beschäftigten |
|
||||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | |||||
| h) Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z. B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ... |
|
||||
| i) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Hoher Anteil von älteren Beschäftigten |
|
||||
| b) Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften | |||||
| c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung | |||||
| d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften | |||||
| e) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) |
|
||||
| b) Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen | |||||
| c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...) | |||||
| d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |||||
| e) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanage- ments |
|
||||
| b) Betreiben eines Gesundheitsmanage- ments | |||||
| c) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten |
|
||||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | |||||
| c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung | |||||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | |||||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | |||||
| f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | |||||
| g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | |||||
| h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | |||||
| i) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten |
|
||||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | |||||
| c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | |||||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | |||||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | |||||
| f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | |||||
| g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | |||||
| h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | |||||
| i) Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | |||||
| j) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten |
|
||||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | |||||
| c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | |||||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | |||||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | |||||
| f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | |||||
| g) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten |
|
||||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | |||||
| c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | |||||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | |||||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | |||||
| f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | |||||
| g) Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich | |||||
| h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | |||||
| i) Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | |||||
| j) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
|||
| 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht |
|
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| b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung | |||||
| c) Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management | |||||
| d) Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz | |||||
| e) Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme | |||||
| f) Aufbau eines Arbeits- schutzmanagement- systems | |||||
| g) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
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| 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich |
|
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| b) Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich | |||||
| c) Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich | |||||
| d) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
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| 3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen |
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| b) Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...) | |||||
| c) Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen | |||||
| d) Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren | |||||
| e) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
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| 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwer- punktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwer- punkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen |
|
||||
| b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwer- punktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz | |||||
| c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwer- punktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen | |||||
| d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwer- punktprogrammen zur Gesundheitsförderung | |||||
| e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwer- punktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. | |||||
| f) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen | |||||
| g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen | |||||
| h) Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungssituation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglich- keiten, Mitwirkungs- möglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) |
|
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| i) Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur | |||||
| j) ... | |||||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2 ): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja |
nein |
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Anhang 5
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG
Webcode: M106-1
Neue bzw. überarbeitete Medien:
BGI/GUV-I 608Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
BGI 5164
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern
BGR/GUV-R 241
Sprengarbeiten

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