Regeln zum Arbeitsschutz
auf Baustellen
RAB 30
Geeigneter Koordinator
(Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
Stand: 27.03.2003
(BArbBl. 6/2003 S. 64)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
Webcode: M162-1
Neue bzw. überarbeitete Medien:
BGI/GUV-I 608Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
BGI 5164
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern
BGR/GUV-R 241
Sprengarbeiten
