2 Anwendungsbereich
(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume, wie Sanitärräume (ASR A4.1 ), Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2 ), Erste-Hilfe-Räume (ASR A4.3 ) und Unterkünfte (ASR A4.4 ) richten sich gemäß Punkt 1.2 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung nach der Art ihrer Nutzung.
Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt.
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt.
Webcode: M1117-4
Neue bzw. überarbeitete Medien:
DGUV Information 201-022Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

DGUV Information 201-056
Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern