BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

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Arbeitsmedizinische Regeln

AMR Nr.1 zu §5 ArbMedVV

Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Ausgabe: 10.11
(GMBI 2011 S.712 vom 27. Oktober 2011)

 

Gemäß §9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beschlossene Arbeitsmedizinische Regel (AMR) bekannt:

Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministeriuim für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des §5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 


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