
Ausgabe 2007
Herausgeber:
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften
| Anhang | Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gabelstaplern |
Gabelstapler haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die freizügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung ist der Gabelstapler ein Fördermittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird.
Deshalb wendet sich diese Bg-Information in erster Linie an den Gabelstaplerfahrer, der entscheidend die Sicherheit beim Transport mit Gabelstaplern beeinflusst.
Die Broschüre kann auch von Fahrern anderer kraftbetriebener Flurförderzeuge verwendet werden. Viele Anforderungen, die an Staplerfahrer gerichtet sind, betreffen ebenso die Fahrer anderer Geräte, seien es nun Hubwagen, Dornhubwagen oder Elektrokarren.
Die Statistik des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zeigt an, dass im Jahresdurchschnitt ein Prozent aller angezeigten Arbeitsunfälle und zwei Prozent aller durch Rentenzahlungen entschädigten Unfälle durch Gabelstapler verursacht werden. Besonders schwer wiegt, dass jedes Jahr eine große Zahl von Unfällen mit Gabelstaplern tödlich verläuft.
Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen die menschlichen Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein. Mit großem Abstand an erster Stelle der Unfallursachen liegt das Anfahren von Personen.
Weitere Unfallursachen sind nach ihren Anteilen
Die Betrachtung der aufgezählten Unfallursachen zeigt, dass der Ausbildung des Gabelstaplerfahrers eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Oft wird die Ansicht vertreten, dass der Kraftfahrzeug-Führerschein genügt, um einen Gabelstapler sicher zu fahren. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabelstaplers erleichtern. Jedoch werden an einen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätzliche, sondern auch andersartige Anforderungen gestellt als an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges.
Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges. Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen.
Deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, an das Steuer eines Gabelstaplers setzen. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:
Gabelstaplerfahrer müssen
Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom Arzt nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
Zur Durchführung der Ausbildung ist der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) zu berücksichtigen. Nach bestandener Ausbildung ist den Teilnehmern ein Ausbildungsnachweis auszuhändigen (Bild 1-1).
Die Beauftragung der Fahrer muss schriftlich erfolgen. Zur Beauftragung kann der innerbetriebliche Fahrerausweis verwendet werden. Die Beauftragung hat jedoch immer nur für das Flurförderzeug und den Betriebsteil Gültigkeit, für den sie erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Bild 1-1: Beispiel für eine innerbetriebliche Beauftragung
Die an einen Ausbilder zu stellenden Anforderungen sind in den Durchführungsanweisungen zum § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) und in dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geregelt.
Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung), Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätzen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
Seminare für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern werden z. B. von den Metall-Berufsgenossenschaften angeboten.
Der betriebssichere Zustand des Gabelstaplers ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im betrieblichen Transportwesen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) beinhaltet nur Regelungen für den Betrieb und die Prüfung von Flurförderzeugen.
Beschaffenheitsanforderungen regelt § 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt, es müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1 Punkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Flurförderzeuge, die ab dem 01.01.1996 beschafft wurden, werden durch europäische Normen konkretisiert.
Die Übereinstimmung des Flurförderzeuges mit der EU-Maschinenrichtlinie wird vom Hersteller bzw. Importeur durch
bestätigt.
Außerdem ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.
Jeder Gabelstapler hat ein Fabrikschild (Bild 2-1) mit folgenden Angaben:
Bei Gabelstaplern mit batteriegespeistem Elektroantrieb wird das Leergewicht ohne Batterie angegeben; deshalb sind dann zusätzlich erforderlich:

Bild 2-1: Fabrikschild mit CE-Zeichen für ein Flurförderzeug
Das Leergewicht eines Gabelstaplers beträgt etwa das Doppelte seiner Nenntragfähigkeit.
Das Gesamtgewicht setzt sich aus dem Eigengewicht und Lastgewicht zusammen. Die Fahrbereiche im Betrieb müssen für das Gesamtgewicht ausgelegt sein. Bereiche mit eingeschränkter Belastung (z. B. Kanalabdeckungen, Decken, Rampen, Aufzüge usw.) sind besonders zu kennzeichnen.
Bei einem Eigengewicht von 6 000 kg und einem Lastgewicht von 3 000 kg beträgt das Gesamtgewicht 9 000 kg. Bei einem beladenen Gabelstapler wird die Vorderachse mit ca. 90 % des Gesamtgewichtes belastet. In unserem Beispiel kann dann ein Rad den Boden mit 4 000 kg belasten.
Jeder Gabelstapler mit einem Hubgerüst vor der Vorderachse ist mit einem Tragfähigkeitsschild in Form eines Lastschwerpunkt-Diagramms ausgerüstet (Bild 2-2). Die Zahlen des Diagramms geben an, wie weit der Schwerpunkt einer Last vom senkrechten Teil der Gabeln, dem Gabelrücken, höchstens entfernt sein darf.
Die Nenn-Tragfähigkeit des Gabelstaplers, die auf dem Fabrikschild angegeben ist, bezieht sich bei den meisten Geräten auf den Lastschwerpunktabstand von 500 mm, und zwar bis zu einer Hubhöhe von 3 300 mm.

Bild 2-2: Lastschwerpunkt-Diagramm
An einem Gabelstapler mit mehr als 2 000 mm Hubhöhe ist ein dauerhafter und leicht erkennbarer Hinweis angebracht (Bild 2-3):

Bild 2-3: Anschlag "Aufenthalt unter der Last verboten"
Gabelstapler mit einem Hub von mehr als 1,80 m müssen mit einem Fahrerschutzdach gegen herabfallende Lasten ausgerüstet sein (Bild 2-4).
Zusätzlich kann ein Lastschutzgitter erforderlich sein, wenn die Gefahr besteht, dass Kleinteile herab fallen können.

Bild 2-4: Fahrerschutzdach und Lastschutzgitter
Jeder Gabelstapler besitzt

Bild 2-5: Optimal angeordnete Stellteile und bessere Sicht durch ein Freisichthubgerüst gewährleisten ein ermüdungsfreies Arbeiten
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, wenn die Gabelstapler nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.
Zum Schutz des Fahrers können z. B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizung oder Klimaanlage, in Betracht kommen.
Nach einer berufsgenossenschaftlichen Erhebung ereignen sich jährlich 10 bis 15 tödliche Unfälle durch umkippende Gabelstapler. Ursache hierfür sind im Wesentlichen zu schnelle Kurvenfahrten und das Fahren mit angehobenen Lastaufnahmemitteln. Bei diesen Unfällen werden in der Regel die Fahrer dadurch verletzt oder getötet, weil sie beim Umkippen des Gabelstaplers aus dem Sitz geschleudert oder beim Versuch abzuspringen vom Fahrerschutzdach erschlagen werden.
Diese Unfälle können durch eine qualifizierte Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der Gabelstaplerfahrer, die bestimmungsgemäße Verwendung von Staplern sowie durch eindeutige Verkehrsregeln mit Stapelordnung und freie Verkehrswege vermieden werden. Sollte dennoch ein Stapler umkippen oder z. B. von einer Rampe herabfallen, können die Unfallfolgen für den Fahrer durch technische Maßnahmen begrenzt werden.
Solche Maßnahmen sind z. B.:

Bild 2-6: Schalensitz mit Beckengurt
Elektronische Fahrstabilisatoren vermindern zwar die Kippgefahr von Gabelstaplern, können aber ein Umkippen nicht verhindern. Deshalb ist bei der Verwendung dieser Systeme ebenfalls eine Rückhalteeinrichtung erforderlich.
Seit Dezember 1998 werden alle neu in den Verkehr gebrachten Gabelstapler mit einer so genannten Fahrerrückhalteeinrichtung versehen. Diese soll gewährleisten, dass der Fahrer bei einem umkippenden Stapler auf dem Fahrersitz gehalten wird.
Bei Geräten ohne Rückhalteeinrichtung ist diese nachzurüsten.
Bei der Auswahl der Rückhalteeinrichtungen ist neben der Sicherheit auch die Akzeptanz durch den Fahrer zu berücksichtigen. Beckengurte (Bild 2-6 auf Seite 14) lassen sich zwar mit relativ geringem Aufwand nachrüsten, werden aber von Fahrern, die häufig auf- und absteigen müssen, oft nicht benutzt, weil es ihnen zu lästig ist, ständig nach dem Gurtschloss zu suchen.
Die wohl sinnvollere Lösung ist die Verwendung von Tür- oder Sitzbügeln. Diese werden z. B. am Rahmen des Fahrerschutzdaches oder hinter dem Fahrersitz montiert und können wie eine Tür geöffnet und geschlossen werden. Sie verhindern, dass der Fahrer beim Kippen seitlich herausgeschleudert wird oder das Fahrzeug in Panik verlässt (Bild 2-7).

Bild 2-7: Bügeltüren als Rückhalteeinrichtung
Die vom Gabelstapler ausgehenden Gesundheitsgefahren für den Gabelstaplerfahrer können sehr unterschiedlicher Art sein.
Gabelstapler mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
Gesundheitsschädliche Abgasbestandteile sind beim Betrieb von Gabelstaplern mit
zu erwarten.
Die Abgase von Dieselmotoren bestehen hauptsächlich aus Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxiden, Schwefeldioxid, Kohlenwasserstoffen und Rußpartikeln. Die Abgasemission ist abhängig von der Konstruktion des Motors, von der Qualität des Kraftstoffs und von den Betriebsbedingungen.
Rußpartikel sind als Verursacher von Lungenkrebs anzusehen. Deshalb ist der Einsatz von Flurförderzeugen mit Dieselmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen oder Hallen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" erheblich eingeschränkt worden.
So müssen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb, die in Gebäuden eingesetzt werden, mit einem Rußfilter (Mindestabscheidegrad 70%) versehen sein (Bild 3-1). Der Einsatz im Freien ist weiterhin ohne Einschränkung zulässig.

Beispiel einer Betriebsanweisung

Bild 3-1: Gabelstapler mit Rußfilter und
integrierter Regenerationseinrichtung
Für Transportarbeiten in Gebäuden sind, sofern technisch möglich, nur noch Flurförderzeuge mit Elektroantrieb einzusetzen, was bei der Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen ist.
Ausnahmsweise dürfen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb und Rußfilter für den Einsatz in Gebäuden noch beschafft werden, wenn
Als Ersatz für Dieselfahrzeuge kommen auch Flurförderzeuge mit Otto-Motoren in Betracht:
Können unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten tatsächlich nur Flurförderzeuge mit Dieselmotor eingesetzt werden, sind die Emissionen so weit zu reduzieren, wie dies technisch möglich ist.
Dieselmotoremissionen können z. B. gemindert werden durch
Auf den Gabelstapler übertragene Schwingungen während der Fahrt auf unebener Fahrbahn (Hoffläche, Pflaster, Torschwellen, Schienen) können bei langer Belastungsdauer zu Beschwerden und zur Erkrankung der Wirbelsäule führen.
Durch einen ergonomisch gestalteten Fahrersitz (Bild 3-2) mit entsprechender Federung und Dämpfung kann diese Schwingungsbelastung erheblich reduziert werden.
Bei der Auswahl eines Fahrersitzes ist Folgendes zu beachten:
Dies gilt nicht nur für neue Stapler – auch ältere Gabelstapler können mit ergonomischen Fahrersitzen nachgerüstet werden. Um die Funktionsfähigkeit von Sitzen zu gewährleisten, sind diese regelmäßig zu warten und die Fahrer in die Funktionen der Sitze einzuweisen.

Bild 3-2: Ergonomisch ausgebildeter Fahrersitz. Fahrer trägt im Lärmbereich Gehörschutzkapseln
Täglicher Aufenthalt eines Staplerfahrers in Betrieben mit hohem Lärmpegel, z. B.
kann Gehörschäden verursachen, wenn die zur Verfügung gestellten Schallschutzmittel nicht benutzt werden.
In gekennzeichneten Bereichen muss Gehörschutz getragen werden. Der richtig gewählte Gehörschutz setzt die Lärmeinwirkung am Ohr so weit herab, dass das Gehör keinen Schaden nimmt. Wichtige akustische Informationen, wie Warnsignale, Sprache und Maschinengeräusche, können noch gehört werden.
Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz werden die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt behilflich sein.
Für den Betrieb von Gabelstaplern ist vom Unternehmer eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
In der Betriebsanweisung sind die genannten technischen Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten des Gabelstaplers sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere enthalten:

Beispiel einer Betriebsanweisung
Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer den Gabelstapler durch Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen. Erst wenn keine Mängel erkannt werden, darf er den Stapler in Bewegung setzen.
Sichtprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise
Funktionsprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise
Trotz des erheblich erscheinenden Umfanges können die täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen in wenigen Minuten durchgeführt werden.

Bild 5-1: Verbogener Gabelträger
Stets gilt:
Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal erfolgen.
Unabhängig davon ist der Stapler mindestens einmal jährlich, bei mehrschichtigem Einsatz auch häufiger, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat sich bewährt, am Gabelstapler eine Prüfplakette anzubringen (Bild 5-2).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
Prüfplaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, sollten – zur Vermeidung von Missverständnissen – erst am Gabelstapler angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel behoben sind.

Bild 5-2: Die Prüfplakette erleichtert es dem Fahrer, die Prüffristen zu überwachen
Gabelstapler dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanweisung benutzt werden.

Bild 6-1: Das Verschieben von Gegenständen mit den Gabelzinken ist unzulässig
Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung sind als Aufkleber am Stapler angebracht (Bild 6-2).

Bild 6-2: Was der Staplerfahrer beachten muss
(Kurzinfo als Aufkleber für den Stapler)
Betriebliche Verkehrsregelungen sollten in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung erfolgen, z. B. durch

Bild 6-3: Bild 6-3: Kugelspiegel an unübersichtlicher Stelle
Nur die Verkehrswege, die der Unternehmer für den Gabelstaplerverkehr freigegeben hat, dürfen befahren werden. Manchmal ist es auch einfacher, die Bereiche festzulegen, die nicht befahren werden dürfen.
Zur Verkehrsregelung werden sowohl die Zeichen der Straßenverkehrsordnung als auch betriebliche Beschilderungen benutzt.
Besondere Bedeutung kommt der Kennzeichnung der Tragfähigkeit der Verkehrswege, der Höhe der Durchfahrten und der Breite der Verkehrswege zu.
Um gewachsene Böden, Decken, Aufzüge, Überladebrücken und -rampen sicher befahren zu können, muss die Tragfähigkeit des Untergrundes größer sein als das Gesamtgewicht des Gabelstaplers.
Die lichte Höhe der Verkehrswege kann durch abgehängte Rohrleitungssysteme, Lüftungskanäle oder durch halb geöffnete Rolltore eingeengt sein.
Verkehrswege für Gabelstapler müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten des Gabelstaplers bzw. des Ladegutes zur Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist (Bild 6-4).

Bild 6-4: Der Sicherheitsabstand zwischen Gabelstapler und Grenze des Verkehrsweges
muss mindestens 0,5 m betragen. Zwischen den Gabelstaplern mindestens 0,4 m
Bei starkem Gehverkehr kann eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes auf 0,75 m erforderlich sein.
Wenn ausnahmsweise eine breitere Last zu transportieren ist, muss dieser Sondereinsatz vom Aufsichtführenden genehmigt sein. Neben Absperrungen und kurzfristigen Arbeitspausen im jeweiligen Transportbereich ist ein Einweiser abzustellen. Darüber hinaus darf ein solcher Transport nur im Schritttempo durchgeführt werden.
Verkehrswege dürfen durch Transportgut, leere Paletten oder Abstellen der Gabelstapler selbst nicht verstellt werden.
Der Gabelstaplerfahrer beachtet dies stets, damit er und andere die Verkehrswege sicher benutzen können.
In der theoretischen Ausbildung des Staplerfahrers wird die Standsicherheit des Gabelstaplers ausführlich erklärt. Bei diesem schwierigen Thema spielen der Schwerpunkt der Last und der Schwerpunkt des Gabelstaplers eine besondere Rolle.
Der Schwerpunkt eines Körpers ist der Punkt, in dem man sich die gesamte Masse eines Körpers vereinigt denkt. Wenn dieser Punkt allein unterstützt wird, bleibt er in der Waage.
Wenn eine Last aus einheitlichem Material besteht und symmetrisch gestaltet ist, liegt ihr Schwerpunkt genau im Mittelpunkt (Bild 6-5).
Als Faustformel gilt:
Bei unregelmäßig gestalteten Maschinenteilen und auch bei einseitig gepackten Behältern ist es schwierig, den Schwerpunkt festzustellen. In diesen Fällen sollte die Schwerpunktlage angegeben sein.

Bild 6-5: Der Schwerpunkt der Last liegt in der Regel auf halber Lasttiefe
Der Gabelstapler ist so konstruiert, dass der Schwerpunkt seines Leergewichtes möglichst weit von der Vorderachse entfernt liegt, in der Regel unter dem Fahrersitz.
Die Lastverhältnisse am Gabelstapler können am einfachsten anhand einer Wippe erklärt werden: Die Wippe ist im Gleichgewicht, wenn auf beiden Seiten der Drehachse Last mal Lastarm gleich groß sind. Wenn der Lastarm auf einer Seite vergrößert wird, muss die Last auf dieser Seite verkleinert werden, um den Gleichgewichtszustand beizubehalten (Bilder 6-6 und 6-7).
Bilder 6-6 und 6-7: Gleichgewicht auf der Wippe. Je weiter eine Last von der Drehachse entfernt liegt, desto kleiner muss das Gewicht dieser Last sein


Drehachse des Gabelstaplers ist die Achse der Vorderräder. An ihr wirken einerseits der Schwerpunkt des Gabelstaplers mit seinem Abstand und andererseits der Schwerpunkt der Last mit seinem Abstand (Bild 6-8).
Deshalb muss die Last immer so aufgenommen werden, dass ihr Schwerpunkt so nahe wie möglich am Gabelrücken liegt, damit der Hebelarm des Lastschwerpunktes (Lastarm) klein wird. Auf den Lastarm hat der Fahrer maßgeblichen Einfluss.

Bild 6-8: Schwerpunkte des Gabelstaplers und der Last
Um den Lastarm möglichst klein zu halten, müssen folgende Grundsätze eingehalten werden:

Bild 6-9: Damit der Lastschwerpunkt in der Nähe der Vorderachsen liegt,
Last immer so aufnehmen, dass sie am Gabelrücken anliegt
Nach dem Prinzip der Wippe wird die zulässige Last umso kleiner, je weiter sich der Schwerpunkt vom Drehpunkt entfernt.
Das Gewicht, das der Gabelstapler bei verschiedenen Abständen der Lastschwerpunkte vom Gabelrücken tragen kann, ist im Lastschwerpunkt-Diagramm angegeben (Bilder 6-10 und 6-11).

Bild 6-10: Lastschwerpunkt-Diagramm bei Lastaufnahme von der Längsseite

Bild 6-11: Lastschwerpunkt-Diagramm bei Lastaufnahme von der Breitseite
Es genügt also nicht, wenn nur das Lastgewicht berücksichtigt wird, sondern auch die Entfernung des Lastschwerpunktes vom Gabelrücken ist zu beachten:
Auch Zusatzgeräte, wie Seitenschieber oder Pfanne für Flüssigkeitstransport, müssen als Last berücksichtigt werden. Sie vermindern die Nutzlast des Gabelstaplers.
Die Anwendung des abgebildeten Lastschwerpunkt-Diagramms soll an einem Beispiel erläutert werden:
Frage:
Darf der Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit
von 1 500 kg diese Kiste aufnehmen?
Der Fahrer kann die Kiste von der Längsseite oder von der Breitseite her aufnehmen. Nimmt er die Kiste von der Längsseite, so beträgt der Lastschwerpunktabstand 500 mm. Nimmt er sie von der Breitseite auf, beträgt der Lastschwerpunktabstand 800 mm.
Das Lastschwerpunkt-Diagramm sagt, dass bei einem Lastschwerpunktabstand von 500 mm die Last sicher aufgenommen werden kann. Hingegen kann der Stapler die Last mit einem Lastschwerpunktabstand von 800 mm nicht mehr sicher aufnehmen.
Die Kiste kann also transportiert werden, wenn sie von der Längsseite her aufgenommen wird.
Wenn Güter in Kisten verpackt mit dem Lkw angeliefert werden, müssen vor dem Entladen folgende Fragen beantwortet werden:
Das Gewicht ist in den Transportpapieren zu finden. Die Tragfähigkeit des Gabelstaplers kann dem Fabrikschild entnommen werden.
Nur wenn die Schwerpunktlage richtig ermittelt worden ist, kann der Gabelstaplerfahrer die Gabelzinken in die richtige Position bringen.
Die Arbeit des Staplerfahrers wird erleichtert, wenn an der Last
Bilder 6-12 und 6-13: Bei dieser Zerkleinerungsmaschine liegt der Schwerpunkt außermittig. Eine einfache, aber eindeutige Kennzeichnung gibt dem Gabelstaplerfahrer einen Hinweis, wo die Gabelzinken einfahren müssen, wie schwer die Last ist und wo der Schwerpunkt liegt, nämlich in der Pfeilspitze

Merkregeln für das Aufnehmen der Last:

Bild 6-14:
Nach hinten
geneigter Hubmast
Für das Absetzen der Last gilt:

Bild 6-15: Nur zum Auf- und Absetzen mit hoch gestellter Last verfahren
Der Fahrer muss bei allen Fahrbewegungen ausreichende Sicht auf die Fahrbahn haben. Diese Forderung wirft die Frage nach der zulässigen Höhe der Last auf. Die vom Gabelstapler aufgenommene und bodenfrei angehobene Last darf nur so hoch sein, dass der Fahrer seine Fahrbahn über die Last hinweg überblicken kann: Bei Auftauchen eines Hindernisses muss der Gabelstapler rechtzeitig zum Halten gebracht werden.
Große Lasten können die Sicht auf die Fahrbahn nach vorne versperren. Sind solche Transporte in Einzelfällen erforderlich, muss rückwärts gefahren werden, möglichst unter Zuhilfenahme eines Einweisers. Da die Last hierbei nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden.
Regelmäßige Beförderung von Lasten, die eine Sicht auf die Fahrbahn nicht zulassen, widerspricht den Sicherheitsanforderungen. In solchen Fällen müssen andere geeignete Transportmittel verwendet werden.
Bewährt haben sich beispielsweise

Bild 6-16: Für regelmäßiges Rückwärtsfahren geeigneter Quersitzstapler
Bei eingeschränkter Sicht auf die Fahrbahn kann eine Sichtverbesserung u. a. auch erreicht werden durch
Weitere Regeln für ein sicheres Fahren sind:
Gabelstapler mit drehbarer Fahrerkabine – System „Jungheinrich“: Für die Rückwärtsfahrt kann die Kabine um 180° gedreht werden. Der Fahrer hat somit immer freie Sicht auf die Fahrbahn (Bild 6-17).

Bild 6-17:
Gabelstapler mit drehbarer
Fahrerkabine – System
„Jungheinrich“
Gabelstapler mit drehbarem Fahrersitz - System "Linde": Für die Rückwärtsfahrt wird der Fahrersitz um 45° nach rechts gedreht. Das Lenkrad ist fest montiert, die Steuerelemente für die Hände bewegen sich mit dem Fahrersitz und die Steuerelemente für die Füße sind doppelt vorhanden.

Bild 6-18: Drehbarer Fahrersitz – System "Linde"
Der Schwerpunkt eines leeren Gabelstaplers liegt weit entfernt von der Vorderachse. Wenn der Stapler eine Last aufgenommen hat, bilden die Schwerpunkte des Gabelstaplers und der Last einen Gesamtschwerpunkt. Dieser Gesamtschwerpunkt liegt näher an der Vorderachse als der Schwerpunkt des Gabelstaplers (Bilder 6-19 bis 6-21).

Bild 6-19:
Der Schwerpunkt des
Gabelstaplers und…

Bild 6-20:
…der Schwerpunkt
der Last …

Bild 6-21:
…ergeben den
Gesamtschwerpunkt
bei abgesenkter Last
Wenn die Last angehoben wird, verlagert sich nicht nur der Lastschwerpunkt, sondern auch der Gesamtschwerpunkt nach oben (Bild 6-22).
Falls zusätzlich das Hubgerüst aus seiner größten Rücklage nach vorn geneigt wird, verlagert sich der Lastschwerpunkt und folglich auch der Gesamtschwerpunkt noch weiter nach vorne.

Bild 6-22: Verlagerung des Gesamtschwerpunktes bei angehobener Last6
Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich für den Fahrer folgende Grundsätze:
Die Forderungen "Last immer bergseitig" und "Rückwärtsfahren, wenn Sicht durch Last versperrt" widersprechen sich beim Befahren einer Steigung. Vorrang hat die erstgenannte Forderung (Bild 6-23).
Die versperrte Sicht des Fahrers ist durch einen Einweiser auszugleichen.

Bild 6-23: Last immer bergseitig führen
Gefährlicher als das Kippen nach vorne ist das Kippen des Gabelstaplers zur Seite. Gefährlicher deshalb, weil der Fahrer instinktiv versucht, beim Kippen vom Gabelstapler abzuspringen. Meist wählt er die Seite, auf die der Gabelstapler fällt. Dann wird er vom Gabelstapler noch erfasst und schwer oder tödlich verletzt.
Es ist kaum möglich, sich entgegen der Fallrichtung des Gabelstaplers bewegen zu wollen. Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, dass der Fahrer die Rückhalteeinrichtungen benutzt. Kippt ein Gabelstapler, ist es die beste und sicherste Art solch einen Umsturz zu überstehen, sich am Lenkrad oder Fahrerschutzdach festzuhalten und den Fahrersitz nicht zu verlassen. Damit es jedoch nicht zu solch einem Unfall kommt, muss der Fahrer die Ursachen des Kippens kennen und lernen, das Kippen zu vermeiden.
Jeder Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit bis zu ca. 10 t besitzt ein Kippkanten- Dreieck. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stapler drei oder vier Räder hat.
Beim Dreirad-Gabelstapler bilden die drei Räder dieses Dreieck, wobei das hintere Rad gelenkt wird.
Beim Vierrad-Gabelstapler ist die gelenkte Hinterachse pendelnd in der Achsmitte gelagert (Bild 6-24). Der Gabelstapler stützt sich nur in diesem Auflagepunkt der Lenkachse ab. Alle Belastungen der Lenkachse laufen über diesen Punkt. Dieser Auflagepunkt bildet daher beim Vierrad-Gabelstapler die Spitze des Dreieckes.

Bild 6-24: Da beim Vierrad-Gabelstapler die Hinterachse als Pendelachse ausgeführt ist, erfolgt nur eine einzige mittige Unterstützung der Last, nämlich im Lager der Pendelachse
Die Schwerpunkte des leeren und des beladenen Gabelstaplers liegen innerhalb des Dreicks. Es ist deutlich zu erkennen, dass der Schwerpunkt des beladenen Gabelstaplers einen größeren Hebelarm zur Kippkante besitzt als der Schwerpunkt des leeren Gabelstaplers (Bild 6-25). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich im Schwerpunkt des beladenen Gabelstaplers ein größeres Gewicht vereinigt als im Schwerpunkt des leeren Gabelstaplers.
Die beiden Größen Gewicht und Hebelarm bilden das Sicherheitsmoment. Dieses Sicherheitsmoment des beladenen Gabelstaplers ist größer als das Sicherheitsmoment des leeren Gabelstaplers.

Bild 6-25: Kippkanten-Dreieck mit Hebelarmen – senkrechter Abstand Schwerpunktlage bis Kippkante – des leeren und beladenen Gabelstaplers
Diesem Sicherheitsmoment wirkt das Kippmoment entgegen. Es wird gebildet aus der Fliehkraft und dem Abstand des Schwerpunktes zum Verkehrsweg.
Beim beladenen Gabelstapler greift die Fliehkraft im Gesamtschwerpunkt an. Sie versucht, bei Kurvenfahrt den Gabelstapler nach außen zu drängen, vergleichbar der Fahrt auf einem Kettenkarussell, und zwar um so mehr, je schneller der Gabelstapler fährt und je enger die Kurve ist.

Bild 6-26: Sicherheitsmoment und Kippmoment, die beide im Gesamtschwerpunkt angreifen
Der Staplerfahrer kann das Sicherheitsmoment während der Fahrt nicht beeinflussen: Die Räder bleiben auf dem Boden, solange das Sicherheitsmoment größer ist als das Kippmoment (Bild 6-26).
Einige Größen kann der Fahrer jedoch beeinflussen, um das Kippmoment klein zu halten.
Zunächst muss die Höhe des Gesamtschwerpunktes so klein wie möglich gehalten werden:
Um das Kippmoment nicht zu hoch anwachsen zu lassen, darf die Fliehkraft nicht zu groß werden:
Nicht ganz so wirksam ist die Veränderung des Kurvenradius:
Um bei Kurvenfahrt die Umsturzgefahr zu vermeiden, müssen folgende Forderungen eingehalten werden:
Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass besonders unbeladene Gabelstapler bei zu schneller Kurvenfahrt umgekippt sind.
Ein weiteres gefährliches Fahrmanöver, das zum seitlichen Kippen führen kann, ist das Wenden oder Kurvenfahren auf einer schiefen Ebene.
Nur vom Unternehmer beauftragte Personen dürfen den Gabelstapler fahren. Sie müssen verhindern, dass ihr Gabelstapler unbefugt benutzt wird. Dazu genügt in der Regel, wenn der Antrieb stillgesetzt und der Schlüssel abgezogen ist.
Der Fahrer besitzt die Schlüsselgewalt über den Gabelstapler. Er trägt auch die Verantwortung dafür, dass ihn niemand unbefugt benutzt (Bild 7-1).
Sofern mehrere Fahrer denselben Gabelstapler benutzen müssen, sollte jeder Fahrer einen eigenen, besonders gekenzeichneten Schlüssel haben oder ein Codiersystem (Chipkarten) eingesetzt werden.

Bild 7-1: Gabelstapler erst verlassen, wenn Antrieb stillgesetzt und Schlüssel abgezogen ist
Sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Gabelstaplers aufhält, kann bei kurzzeitigem Verlassen des Gabelstaplers der Schlüssel im Schalt- oder Anlassschloss stecken bleiben.
Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z. B. zum Kuppeln von Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten nötig sein.
Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Gabelstaplers auf, wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung sofort eingreifen kann.
Der Gabelstapler muss gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sein, bevor der Fahrer vom Fahrersitz absteigt.
Durch Betätigung der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert (Bild 7-2). Am Berg werden zusätzlich Vorlegeklötze verwendet.

Bild 7-2: Durch Anziehen der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert
Gabelstapler dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden (Bild 7-3). Bei kurzen Arbeitspausen sind Gabelstapler so zu parken, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter nicht behindert werden.
Merkregeln:

Bild 7-3: Gabelstapler nur an dem dafür vorgesehenen Platz abstellen
Sondereinsätze darf der Gabelstaplerfahrer nur auf besondere Anweisung des verantwortlichen Vorgesetzten durchführen. Die Anweisungen müssen vorher durchgesprochen und in einer Betriebsanweisung festgelegt werden. Der Fahrer muss seine gesamte Erfahrung einsetzen, damit der Sondereinsatz zuverlässig und sachgerecht durchgeführt wird.
Der Fahrer darf Personen nur dann mitnehmen, wenn

Bild 8-1: Gabelstapler mit Beifahrersitz, Rückhalteeinrichtung und Haltegriff für Beifahrer
Die Mitnahme von Personen, beispielsweise als Fahrlehrer bei der Ausbildung oder als Helfer für Be- und Entladearbeiten, ist durch den Unternehmer in einer Betriebsanweisung zu regeln.
Da der Gabelstapler kein Taxi ist, ist die Mitnahme von Personen auf das notwendige Maß zu beschränken.
Während der Fahrt sind verboten:
Das Befördern oder Anheben von Personen auf den Gabelzinken oder z. B. dort aufgelegten Europaletten ist nicht erlaubt.
Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen benutzt und ähnlich einer Hubarbeitsbühne eingesetzt (Bild 8-2).

Bild 8-2: Gabelstapler mit Arbeitsbühne

Bild 8-3: Formschlüssige Sicherung der Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen
Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite muss ein engmaschiges Drahtgitter angeordnet sein. Es schützt die auf der Arbeitsbühne stehenden Personen vor den im Hubgerüst vorhandenen Quetschund Scherstellen.
Auf Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und festen Teilen der Umgebung ist in der Betriebsanweisung und den Unterweisungen einzugehen.
Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig.
Dies gilt nicht
Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, der auf der Arbeitsbühne befindlichen Person durch Herunterfahren des Lastaufnahmemittels zu helfen, beispielsweise bei Gefährdung durch ausströmende Schadstoffe aus einer undichten Leitung.
Gabelstapler mit Anhänger müssen bei allen Fahrbewegungen des Zuges sicher abgebremst werden können. Deshalb darf die Anhängelast die Zugkraft des Gabelstaplers nicht überschreiten:
Die Anhängelast besteht aus dem Gewicht des Anhängers und der Ladung. Soweit die Zugkraft des Staplers nicht im Bereich der Kupplung angegeben ist, hat sie der Betreiber aus der Betriebsanleitung zu entnehmen oder beim Hersteller zu erfragen.
Als Faustformel gilt:

Bild 8-4: Gabelstapler mit Anhängern
Bevor der Fahrer mit seinem Gabelstapler einen Lkw oder einen Anhänger in Längsrichtung befährt, muss er sich vergewissern, dass der Fahrer des Lastwagens folgende Maßnahmen durchgeführt hat:
Die verwendeten Ladebrücken müssen ausreichend breit, tragfähig, rutschhemmend und gegen Verschieben gesichert sein.

Bild 8-5: Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sind diese immer gegen Wegrollen
zu sichern. Das heißt, der Gang ist einzulegen, die Feststellbremse anzuziehen und der
Unterlegkeil unterzulegen
Das Entladen der Lkws mit dem Gabelstapler erfolgt meist von einer Seite aus. Um auch den an der gegenüberliegenden Bordwand stehenden Materialbehälter mit Inhalt sicher und ohne Schaden abladen zu können, werden vom Fachhandel hydraulisch betätigte, von der Hubgabel geführte und nach vorn bewegliche Schubgabeln angeboten (Bild 8-6).

Bild 8-6: Gabelstapler mit Schubgabel
Lkw-Wechselaufbauten dürfen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn
Für Gabelstapler, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen.
Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der Bezirksregierung mit anschließender Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVO vom zuständigen Straßenverkehrsamt benötigt.
Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichen Straßen benutzt werden soll, muss er mit einer Sonderausstattung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein (Bild 8-7).
Diese besteht aus

Bild 8-7: Gabelstapler mit Sonderausstattung für den Einsatz auf öffentlichen Straßen
Zusätzlich ist seit 1.1.1999 bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, die die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.
Danach ist wie bisher für das Fahren mit Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h keine Fahrerlaubnis erforderlich.
Für alle anderen Flurförderzeuge die öffentliche Straßen befahren, müssen die Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen.
Welche Fahrerlaubnis im Einzelfall notwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Anhängerlast des Staplers ab (siehe Bild 8-8).
Bild 8-8: Führerscheinklassen
*) Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1989 erteilt wurde.
Anbaugerät (z. B. Schubgabel, Fassgreifer usw.) und Gabelstapler müssen aufeinander abgestimmt sein. Das betrifft besonders die Befestigung an den Gabeln oder Gabelträgern sowie den Anschluss an das Hydrauliksystem. Außerdem muss die Standsicherheit erhalten bleiben.
Weiterhin ist zu beachten, dass durch das Gewicht und die Abmessungen des Anbaugerätes die verbleibende Nutzlast des Gabelstaplers herabgesetzt wird. Aus diesem Grund besitzen die Anbaugeräte ein eigenes Lastschwerpunktdiagramm. Es ist beim Umgang mit diesen zu verwenden.
Vor der Verwendung eines Anbaugerätes hat sich der Fahrer zu vergewissern, ob das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.
"Grundsätze der Prävention" (BGV A 1)
"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8)
"Flurförderzeuge" (BGV D 27)
"Fahrzeuge" (BGV D 29)
"Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34)
"Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157)
"Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233)
"Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234)
"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
"Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925)
„Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ G 25
(zu beziehen durch A.W. Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart)
„Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein“ G 40
(zu beziehen durch A.W. Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart)
DIN 15172 "Kraftbetriebene Flurförderzeuge; Schlepper und schleppende Flurförderzeuge; Zugkraft, Anhängelast"
DIN 18225 "lndustriebau; Verkehrswege in Industriebauten"
VDI 2196 "Bereifung für Flurförderzeuge"
VDI 2198 "Typenblätter für Flurförderzeuge"
VDI 2398 "Zulassung von Gabelstaplern zum öffentlichen Straßenverkehr"
VDI 3313 "Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werkverkehr mit Dienstanweisung für Fahrer"
VDI 3318 "Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen"
VDI 3568 "Maßnahmen und Einrichtungen zur Instandhaltung von Flurförderzeugen"
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)"




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