Oktober 2006

Inhaltsverzeichnis |
| Vorbemerkungen |
| 1 | Anwendungsbereich |
| 2 | Begriffsbestimmungen |
| 3 | Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) |
| 3.1 | Gefährdungsbeurteilung | |
| 3.2 | Eingruppierung der Mikroorganismen | |
| 3.3 | Ableitung von Schutzmaßnahmen |
| 4 | Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung |
| 4.1 | Aufnahmepfade | |
| 4.2 | Allergisierende und toxische Wirkungen | |
| 4.3 | Infektionsgefährdung |
| 5 | Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung bei Gebäudesanierungsarbeiten |
| 5.1 | Allgemeine Anforderungen | |
| 5.2 | Spezielle Anforderungen bei biologischen Arbeitsstoffen |
| 5.2.1 | Schimmelpilze | |
| 5.2.2 | Legionellen | |
| 5.2.3 | Fäkalkeime |
| 6 | Schutzmaßnahmen |
| 6.1 | Aufgaben des Unternehmers | |
| 6.2 | Rangfolge der Schutzmaßnahmen | |
| 6.3 | Schutzmaßnahmen, wenn "keine besondere Gefährdung" entspr. Abschnitt 5 vorliegt | |
| 6.4 | Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 1 |
| 6.4.1 | Technische Maßnahmen | |
| 6.4.2 | Vermeidung der Kontamination unbelasteter Bereiche | |
| 6.4.3 | Organisation des Arbeitsbereiches | |
| 6.4.4 | Betriebsanweisung, Unterweisung | |
| 6.4.5 | Persönliche Schutzausrüstung |
| 6.5 | Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 2 |
| 6.5.1 | Technische Maßnahmen | |
| 6.5.2 | Schwarz-Weiß-Trennung | |
| 6.5.3 | Persönliche Schutzausrüstung |
| 6.6 | Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 3 |
| 6.6.1 | Technische Maßnahmen | |
| 6.6.2 | Schwarz-Weiß-Trennung | |
| 6.6.3 | Persönliche Schutzausrüstung |
| 6.7 | Schutzmaßnahmen bei Kontakt mit fäkalhaltigem Abwasser | |
| 6.8 | Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen |
| 7 | Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen |
| 7.1 | Beratung | |
| 7.2 | Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung |
Diese Handlungsanleitung dient als Hilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Gebäudesanierungsarbeiten mit Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe. Sie dient insbesondere der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Biostoffverordnung (BioStoffV). Nach dieser ist der Unternehmer verpflichtet, die Gefährdungen, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen, zu ermitteln und zu beurteilen und die Schutzmaßnahmen festzulegen.
Die in dieser Handlungsanleitung aufgeführten Gefährdungen und daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem heutigen Stand der technischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse. Sofern Erfahrungen für bestimmte Arbeitsverfahren, wie z. B. Messergebnisse, vorliegen, wurden diese in der Handlungsanleitung berücksichtigt. Für die Beurteilung der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen wurden auch Erfahrungen aus anderen Branchen herangezogen.
Diese Handlungsanleitung enthält Mindestanforderungen, mit denen das erforderliche Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz erreicht werden kann. Die hier vorgeschlagenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Für die Erstellung einer Handlungsanleitung zur Gebäudesanierung durch den Fachausschuss Tiefbau waren folgende Gründe ausschlaggebend:
Für die Konzeption der Handlungsanleitung waren u. a. maßgeblich:
Diese Handlungsanleitung findet Anwendung bei Tätigkeiten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen, z.B. Schimmelpilzen oder Fäkalkeimen bei der Gebäudesanierung. Dies sind insbesondere Bau-, Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abbrucharbeiten in und an baulichen Einrichtungen, bei denen Schimmelpilzbefall sichtbar ist oder vermutet wird.
Die BioStoffV regelt die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und ist deshalb auch bei Gebäudesanierungsmaßnahmen anzuwenden.
Nach der BioStoffV müssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV) über die zu erwartenden biologischen Arbeitstoffe und die geplanten oder vergleichbaren Tätigkeiten. Die vorliegende Handlungsanleitung stellt eine solche Informationsgrundlage dar.
Entsprechend § 3 der BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Risikogruppen unterteilt. Dabei ist es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Infektionserkrankung verursachen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dagegen können beim Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen und stellen eine ernste Gefahr dar.
Die Definitionen der einzelnen Risikogruppen entsprechend § 3 der BioStoffV können dem Anhang 1 entnommen werden.
In der Regel treten bei Tätigkeiten in der Gebäudesanierung überwiegend Mikroorganismen der Risikogruppen 1 und 2 auf. Dabei ist zu beachten, dass die Risikogruppe 2 sehr vielfältig ist. Sie reicht von Mikroorganismen, die auch als normale Besiedler, z. B. auf der Haut oder im Darm des Menschen und anderer Lebewesen vorkommen und nur unter besonderen Voraussetzungen zu Erkrankungen führen, bis zu Erregern, die grundsätzlich Krankheiten verursachen können, gegen die jedoch wirksame Therapien oder Impfmöglichkeiten vorhanden sind.
Mikroorganismen der Risikogruppe 3 sind bei Gebäudesanierungsarbeiten nicht zu erwarten. Mikroorganismen der Risikogruppe 4 kommen normalerweise in Deutschland nicht vor.
Gemäß BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen, die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend auszuwählen. Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" aufgeführt. Auszüge aus dieser TRBA können Anhang 1 entnommen werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Der Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kann Allergien auslösen, toxische Wirkungen haben und zu Infektionskrankheiten führen. Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen bei Gebäudesanierungsarbeiten stehen allergische und toxische Reaktionen im Vordergrund.
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind verschiedene Aufnahmewege zu beachten:
Mikroorganismen in der Raum- bzw. Atemluft
Schimmelpilze können sensibilisierend wirken und in der Folge allergische Reaktionen auslösen. Symptome einer Allergie können sein:
Augenjucken und -tränen, Fließschnupfen, trockener Husten und im fortgeschrittenen Stadium Atemnot. Auch die Haut kann mit Jucken, Rötung und Quaddelbildung betroffen sein. Diese Symptome treten kurz oder auch langfristig auf und können in einen Asthmaanfall münden.

Bild 1: Penicillium sp.
Bei sehr hohen Schimmelpilzkonzentrationen in der Luft und längerer Einwirkdauer besteht die Möglichkeit einer schweren Lungenerkrankung. Diese als exogen allergische Alveolitis (EAA) bezeichnete Erkrankung ist aus verschiedenen Branchen bekannt. Die Namen Farmer-, Malzarbeiter-, Kompostarbeiter- und Vogelzüchterlunge oder Reetdach-Krankheit weisen auf die Ursache, nämlich die an diesen Arbeitsplätzen atembaren Bioaerosole hin.
Viele Mikroorganismen sind in der Lage, toxische Stoffe zu bilden.

Bild 2: Stachybotrys chartarum
Es gibt eine Vielzahl von Schimmelpilztoxinen, die hinsichtlich ihrer Toxizität unterschiedlich eingeschätzt werden müssen. Die Wirkung von Schimmelpilztoxinen auf den Menschen ist vielfältig und kann viele Organe betreffen, z.B. Nieren, Leber, Blut, Nervensystem, Immunsystem. Von einigen Mykotoxinen sind darüber hinaus karzinogene Wirkungen bekannt. Die toxische und kanzerogene Wirkung von inhalativ aufgenommenen Mykotoxinen ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand noch nicht abschließend einzuschätzen.
Es ist immer damit zu rechnen, dass bei einem Schimmelpilzbefall auch Toxine gebildet werden. Da meist viele Schimmelpilzarten (und auch andere Mikroorganismen) an einem Befall beteiligt sind, kann davon ausgegangen werden, dass mehrere verschiedene Toxine vorhanden sind. Derzeit sind keine standardisierten Testmethoden für Schimmelpilztoxine in Baumaterialien allgemein verfügbar, so dass Routinemessungen nicht durchgeführt werden können.
Die Schimmelpilztoxine sind meist im Myzel, weniger in den Sporen lokalisiert und werden auch an den umgebenden Baustoff abgegeben. Daher ist die Freisetzung sehr hoher Sporenzahlen oder Staubmengen in der Luft nötig, um über die Atemluft größere Toxinmengen aufzunehmen. Dies kann bei staubintensiven Bearbeitungsverfahren gegeben sein.
Mikroorganismen im Wasser/Abwasser
Im Wasser/Abwasser spielen allergische Wirkungen von Schimmelpilzen keine Rolle.
Legionellen
Legionellen sind Bakterien, die zu schweren Lungenentzündungen führen können. Eine Gefährdung besteht nur bei Aufnahme von Aerosolen über die Atemwege.
Legionellen halten sich bei Temperaturen von 5 - 65 °C vor allem in stehendem Wasser auf. Temperaturoptimum für die Vermehrung ist 35 - 45 °C. Sie können daher vornehmlich in Warmwasserleitungen in relevanten Mengen vorkommen, insbesondere in wenig benutzten älteren Anlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Einzelfall können auch Kaltwasserleitungen, die neben schlecht isolierten Warmwasserleitungen liegen, betroffen sein.
Fäkalkeime im Abwasser
In fäkalhaltigem Abwasser sind eine Reihe von Infektionserregern zu erwarten. Im Vordergrund stehen Viren, Bakterien und Endoparasiten, die Durchfallerkrankungen verursachen können. Die Aufnahme der Erreger erfolgt in der Regel über eine Schmierinfektion, d. h. über den Mund in den Magen-Darmtrakt. Auch lokale Infektionen der Haut sind möglich.
Schimmelpilze
Infektionserkrankungen durch Schimmelpilze (Mykosen) kommen nur sehr selten vor.
Das Infektionsrisiko durch Schimmelpilze ist für Abbruch- und Sanierungsarbeiten daher von nachrangiger Bedeutung. Wichtig wird dieses Infektionsrisiko jedoch für Personen mit Immunabwehrschwäche, z. B. durch chronische Erkrankungen, oder durch Medikamente.
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Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung bei Gebäudesanierungsarbeiten |
Nach § 2 Abs. 1 der BGV A1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Bei Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Fremdunternehmen ist ein Unternehmen, das auf einer Betriebsstelle tätig wird, für die ein anderer Unternehmer verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein. Der Auftrag erteilende Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten des Fremdunternehmers hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit eine angemessene Anweisung erhalten.
Liegen dem Auftraggeber Informationen über bestimmte Gefährdungen vor, so muss dieser die Informationen vorab an den Auftragnehmer weiterleiten. Hat der Auftraggeber keine oder keine ausreichende Informationen und der Auftragnehmer hat einen begründeten Verdacht, dass Gefährdungen vorliegen, muss er seinerseits noch vor Aufnahme der Tätigkeit Erkundigungen zu Art und Ausmaß möglicher Gefährdungen einholen. Eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist vor Aufnahme der Sanierungsarbeiten zu treffen.
Vergibt der Auftragnehmer Aufträge, die er übernommen hat, an Nachunternehmer weiter, so treffen ihn die Pflichten des Auftraggebers selbst.
Nach § 8 der BioStoffV hat sich der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Vorkommen von Schimmelpilzen in Innenräumen
Schimmelpilze und deren Sporen sind ein natürlicher Teil unserer Umwelt und daher auch in Innenräumen vorhanden. Hier können sie auf einer Vielzahl von Materialien und in einem weiten Temperaturbereich wachsen. Feuchtigkeit, insbesondere Materialfeuchte, hat dabei eine entscheidende Bedeutung.

Bild 3: Schimmelpilzbefall unter der Tapete
Diese Feuchtigkeit ist meist auf bauliche Mängel (z. B. Wärmebrücken), Schadensereignisse, falsches Lüftungsverhalten oder Hygienemängel in Räumen zurückzuführen.
Exposition
Bei Aufräum-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten werden Staub und Sporen aufgewirbelt und können eingeatmet werden. Die Sensibilisierungsbereitschaft ist größer bei hoher Staub-/Sporenexposition und bei länger andauernder oder häufig wiederholter Einwirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich bei entsprechend veranlagten Personen eine Erkrankung einstellen.

Bild 4: Schimmelpilzbefall undichtes Flachdach
Wie unter Abschnitt 4 erwähnt, reicht allein das Vorhandensein von Schimmelpilzen noch nicht aus, um die konkrete Gefährdung der Beschäftigten bei der Tätigkeit zu beurteilen. Relevant sind insbesondere Expositionsart, Konzentration und Dauer der Einwirkung.
So ist es durchaus denkbar, dass bei Tätigkeiten, bei denen wenig Staub entsteht, auch bei großflächigem Schimmelpilzbefall nur geringe Mengen an Sporen freigesetzt werden, während bei anderen Tätigkeiten durch starke Staubbildung bereits bei geringerem Befall eine sehr hohe Schimmelpilzexposition vorhanden sein kann.
Gefährdungsbeurteilung
Gebäudesanierungsarbeiten zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.

| Bild 5: | Beispiel für starke
Sporenexposition (Gefährdungsklasse 3) beim Abschlagen von Putz ohne Absaugung |
Auf Grund des wenig relevanten Infektionsrisikos der hier anzutreffenden Schimmelpilze sind diese Tätigkeiten der Schutzstufe 1 zuzuordnen. Wegen ihres allergisierenden und toxischen Potenzials sind jedoch zusätzlich weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.

| Bild 6: | Besser ist es, den Schimmelpilz durch ein Sprühextraktionsverfahren zu entfernen. Dadurch verringert sich die Sporenexposition und die Tätigkeit kann in eine geringere Gefährdungsklasse entsprechend Abschnitt 5.2.1 eingestuft werden (mittlere Sporenbelastung ® Gefährdungsklasse 2) |
Über die Haupteinflussfaktoren Dauer der Tätigkeit und zu erwartende Expositionshöhe kann gemäß Abbildung 1 eine so genannte Gefährdungsklasse abgeleitet werden. Ziel ist, durch die Auswahl geeigneter Sanierungsverfahren in eine möglichst niedrige Gefährdungsklasse zu gelangen.
Insbesondere bei der Einstufung der zu erwartenden Expositionshöhe (vgl. hierzu Anhang 2) sollten im Einzelfall folgende Faktoren berücksichtigt werden:

| Bild 7: | Beispiel für mittlere Sporenexposition (Gefährdungsklasse 1 oder 2, je nach Dauer der Tätigkeit) beim Verpacken von mit Schimmelpilzen kontaminiertem Archivgut, das zuvor oberflächlich abgesaugt wurde |
Werden bei der Sanierung von Schimmelpilzschäden chemische Behandlungsmittel eingesetzt, ist dies bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu berücksichtigen. So wirken die häufig verwendeten Mittel Chlorbleichlauge und Wasserstoffperoxid ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute. Ethanol und andere Alkohole bergen Brand- und Explosionsgefahren und können zudem bei intensiver Anwendung zu schweren Gesundheitsstörungen (z. B. Bewusstseinsstörungen) führen.
Ist der Einsatz solcher Stoffe unvermeidbar, sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe und die in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern festgelegten Sicherheitsratschläge und Schutzmaßnahmen der Hersteller für den geplanten Anwendungszweck zu befolgen.
Bei sich ändernden Arbeitsbedingungen, besonders bei länger andauernden Tätigkeiten, kann sich die Gefährdungssituation ändern. Dies kann z.B. bei Entfernung von Wandverkleidungen, Entfernung von Trockenbauwänden, Entfernung von Teppichböden, der Fall sein. Hier hat der Unternehmer eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

| Bild 8: | Beispiel für schwache
Sporenexposition ("Ohne besondere Gefährdung") bei mit Schimmelpilzen befallenen Fugendichtungen |

| Abbildung 1: | Gefährdungsbeurteilung bei
Tätigkeiten mit Schimmelpilzen in Abhängigkeit von der Dauer der Exposition sowie der zu erwartenden Sporenbelastung |
Legionellen sind in der Atemluft nur bei Aerosolbildung zu erwarten. Arbeitsverfahren mit erhöhter Aerosolbildung werden üblicherweise bei der Sanierung von Wasserleitungen nicht angewandt. Danach ist eine Gefährdung in der Regel als unwahrscheinlich anzunehmen.
In Ausnahmen, z. B. bei der Sanierung von Warmwasserleitungssystemen mit bekanntem Legionellenbefall, ist besonders auf die Auswahl von aerosolmindernden Sanierungsmaßnahmen zu achten.
Eine von abwassertechnischen Anlagen ausgehende Infektionsgefahr steigt u.a. mit der Zahl der Nutzer. Eine erhöhte Infektionsgefahr kann z. B. bei Toilettenanlagen in Gemeinschaftseinrichtungen bestehen. Ein besonderes Augenmerk gilt auch Arbeiten an abwassertechnischen Anlagen in Infektionsabteilungen medizinischer Einrichtungen.
Bei der Gefährdungsabschätzung sind Tätigkeiten mit direktem Hautkontakt zu beachten. Im Nassbereich sind Stoff-Leder-Handschuhe nicht geeignet.
Weiter Hinweise siehe auch in den Anforderungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz: Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen (GUV 27.11 bzw. TRBA 220).
Durch geeignete Maßnahmen müssen sowohl die Mitarbeiter vor Ort als auch Nachbargewerke und Nutzer geschützt werden. Grundsätzlich kommt bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe der intensiven persönlichen Hygiene sowie der Arbeitsplatzhygiene eine große Bedeutung zu.
Der Unternehmer hat die Arbeiten so zu gestalten, dass von den biologischen Arbeitsstoffen möglichst keine Gefährdungen ausgehen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass Arbeitsverfahren sowie Maschinen und Geräte so ausgestattet und beschaffen sind, dass diese Forderung eingehalten wird (ArbschG, BioStoffV).
Dies wird durch die Ergreifung von geeigneten Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt. Insbesondere sind:
Die Grundregel für Sicherheit und Gesundheitsschutz lautet, entsprechende Gefährdungen zunächst durch technische Maßnahmen zu minimieren. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Rangfolge findet sich in verschiedenen Vorschriften wieder und wird als "TOP" (technisch, organisatorisch, persönlich) bezeichnet.
Die Allgemeinen Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500, s. auch Anhang 1) festgelegt sind, sind einzuhalten.
Nach der Arbeit und vor Pausen sind die Hände und ggf. kontaminierte Hautpartien mit Reinigungsmittel und reichlich Wasser zu waschen. Wegen der erhöhten Hautbelastung beim Tragen von Handschuhen sind die Hände und Finger nach Arbeitsende mit einem regenerierenden Hautpflegemittel sorgfältig einzucremen. Ein beispielhafter Hygiene- und Hautschutzplan ist in Anhang 3 aufgeführt.
Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika sind bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen generell zu untersagen.
Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 1 zuzuordnen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der TRBA 500 folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:
Staub- und Aerosolminimierung:
Arbeitsverfahren, die mit einer Staub- bzw. Aerosolbildung verbunden sind, führen im Allgemeinen zu einer deutlich erhöhten Konzentration an Mikroorganismen in der Umgebungsluft.
Alle Sanierungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Staub- und Aerosolentwicklung durch Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren grundsätzlich minimiert werden.
Beispiele für technische Maßnahmen sind:
Nicht zu empfehlen sind alle Verfahren, bei denen Staub aufgewirbelt wird, z. B.:
Zur Reinigung des Arbeitsbereiches müssen Industriesauger mit Filter der Staubklasse H entsprechend DIN EN 60335-2-69 (bisher K1 und K2) oder vergleichbare Geräte eingesetzt werden. Bei glatten Oberflächen sollte eine Feinreinigung durch feuchtes Abwischen erfolgen.
Beaufschlagte Filter der Sauggeräte müssen in stabilen, dicht schließenden Behältern (z. B. Spannringfässer) gelagert werden. Bei der Entnahme der Filterpatronen sind die Hinweise des Herstellers zu beachten. Die Freisetzung von Stäuben ist dabei zu unterbinden. Gleiches gilt für die Reinigung verstopfter Ansaugrohre.
Der Transport des demontierten Materials hat staubfrei, in geeigneten Behältern, z. B. big bags, zu erfolgen. Um die Verschleppung von Sporen zu verhindern, empfiehlt es sich, die Transportbehälter vor Verlassen des Sanierungsbereiches außen zu reinigen (z. B. durch Absaugen).
Da bei der Sanierung arbeitsbedingt Schimmelpilzsporen aufgewirbelt bzw. freigesetzt werden können, ist eine Verbreitung von Sporen und damit die Kontamination unbelasteter Bereiche zu verhindern. Diesbezüglich kommen in Abhängigkeit von der konkreten Schadenssituation vor allem folgende Maßnahmen in Frage:
Die Arbeits- bzw. Schutzkleidung muss getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden. Getränke, Lebensmittel, Schnupftabake und Tabakwaren dürfen nicht in den Arbeitsbereich gebracht werden.
Beim Übergang vom belasteten in den unbelasteten Bereich ist darauf zu achten, eine Verschleppung von Keimen und Sporen weitestgehend zu verhindern, z. B. durch Ablegung der Schutzkleidung. Empfehlenswert ist es, Schuhe für den unbelasteten Bereich vorzuhalten. Alternativ sind kontaminierte Schuhe bei Verlassen des Arbeitsbereiches zu reinigen.
Kontaminierte Kleidung muss getrennt von Privatkleidung gewaschen bzw. entsorgt werden. Eine verwendete Atemschutzmaske ist erst im unbelasteten Bereich abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass Wasch- und ggf. erforderliche Umkleidemöglichkeiten vor Ort verfügbar sind.
Der Unternehmer hat die anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Hierbei ist die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe aber auch die Gefährdung durch andere Einwirkungen zu berücksichtigen. Es ist insbesondere notwendig, die Schutzmaßnahmen sowie die Reinigung von Geräten, ggf. Desinfektion und Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen, festzulegen. In dieser Betriebsanweisung sind auch besondere Hygienemaßnahmen, die beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und beim Toilettengang einzuhalten sind, aufzuführen.
Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen, an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Die Beschäftigen sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen.
Die Beschäftigten haben die auf der Grundlage der Unterweisung erfolgten Anweisungen des Unternehmers sowie die Betriebsanweisung zu befolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
In Anhang 4 ist beispielhaft eine Musterbetriebsanweisung aufgeführt.
Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.
Die für den Einsatz gegenüber biologischen Gefährdungen relevante persönliche Schutzausrüstung ist unten im Einzelnen aufgeführt.
Hinweise zur weiteren Auswahl Persönlicher Schutzausrüstung finden sich in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln:
Atemschutz
Bei Tätigkeiten von kurzer Dauer (vgl. Abschnitt 5, Abbildung 1) sind Masken mit P2-Filter einzusetzen. Grundsätzlich sind Halbmasken den FFP-Einwegmasken vorzuziehen. Optimal sind gebläseunterstützte Halbmasken mit Partikelfilter TM2P.
Die Filter der Atemschutzmasken bzw. FFP2-Filter sind mindestens arbeitstäglich zu verwerfen.
Augenschutz
Ist Augenschutz erforderlich, etwa bei der Gefahr von Spritzwasserbildung, Arbeiten über Kopf mit Staubentwicklung etc., so ist mindestens eine Korbbrille zu verwenden. Der Augenschutz kann auch durch das Tragen einer Vollmaske gewährleistet sein.
Schutzkleidung
Als Schutz vor Staubbelastung und direktem Hautkontakt ist partikeldichte, luftdurchlässige (sogenannte "atmungsaktive") Einwegschutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 zu empfehlen. Eine Verschleppung von Stäuben über die Haare ist z. B. durch das Tragen einer Kapuze zu minimieren.
In Einzelfällen kann wasserdichte Schutzkleidung erforderlich sein, z. B. bei Kontakt mit verunreinigten Wässern.
Handschutz
Der Handschuh muss abgestimmt auf die mechanische, chemische und biologische Belastung ausgewählt werden.
Bei Feuchtarbeiten sind flüssigkeitsdichte Handschuhe einzusetzen. Handschuhe aus Leder/Textil-Kombinationen sowie medizinische Einmalhandschuhe sind ungeeignet. Im Allgemeinen empfiehlt es sich Handschuhe aus Nitril- bzw. Butylkautschuk zu verwenden. Die Beschäftigten sollen individuell jeweils mehrere Paare geeignete Handschuhe zur Verfügung haben, damit verschmutzte oder feuchte Handschuhe nach Reinigung und Trocknung im Wechsel verwendet werden können. Es können auch Zwirnunterziehhandschuhe verwendet werden.
Fußschutz
Es ist ein der Baustelle entsprechendes Schuhwerk einzusetzen. Dieses muss zusätzlich abwaschbar sein.
Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 2 zuzuordnen, müssen zusätzlich zu den in den Abschnitten 6.3 und 6.4 beschriebenen Maßnahmen folgende Schutzmaßnahmen beachtet werden:
Lüftungsmaßnahmen:
Für eine ausreichende, ggf. technische Be- und Entlüftung des Schwarzbereiches ist zu sorgen.
Die kontaminierten Bereiche sind als Schwarz-Bereiche zu kennzeichnen. Der Übergang vom belasteten Schwarz-Bereich in den unbelasteten Weiß-Bereich hat über eine Schwarz-Weiß-Trennung zu erfolgen. Je nach Sanierungsumfang kann diese Trennung unterschiedlich ausgestaltet sein. Bei kleinen Räumen ist es u. U. ausreichend, die Räume abzudichten.
Verunreinigte Kleidung darf nicht im Weiß-Bereich abgelegt werden.
Werkzeuge und andere Arbeitsmittel sind innerhalb des Schwarz-Bereiches zu reinigen, z. B. durch Absaugen.
Atemschutz
Bei Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 2 sind P2-Masken mit Gebläseunterstützung wegen des geringeren Atemwiderstandes zu empfehlen. Geeignet ist Atemschutz der Schutzstufe TM2P oder TH2P. Atemschutzhauben der Schutzstufe TH2P sind vorzuziehen.
Schutzkleidung
Als Schutz vor Staubbelastung und direktem Hautkontakt ist partikeldichte, luftdurchlässige (sogenannte "atmungsaktive") Einwegschutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 zu verwenden. Eine Verschleppung von Stäuben über die Haare ist z. B. durch das Tragen einer Kapuze zu minimieren.
In Einzelfällen kann wasserdichte Schutzkleidung erforderlich sein, z.B. bei Kontakt mit verunreinigten Wässern.
Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 3 zuzuordnen, müssen zusätzlich zu den in den Abschnitten 6.3, 6.4 und 6.5 beschriebenen Maßnahmen folgende Schutzmaßnahmen beachtet werden:
Lüftungsmaßnahmen:
Für eine ausreichende technische Be- und Entlüftung des Schwarz-Bereiches ist zu sorgen.
Bei der Abluftführung ist sicherzustellen, dass keine Gefährdung Dritter entsteht. So kann es bei dichter Wohnbebauung (z. B. Mehrfamilienhaus) erforderlich sein, die Abluft zu filtern.
Je nach Exposition und Kontamination kann die Schwarz-Weiß-Trennung über eine Ein- oder Mehrkammerschleuse erfolgen, ggf. können hierfür vorhandene Räume mit einbezogen werden.
Der Unternehmer hat Atemschutz der Schutzstufe TM3P und zur Verhütung von Augenreizungen eine staubdichte Schutzbrille zur Verfügung zu stellen. Vollmasken erfüllen beide Kriterien.
Bei Kontakt mit Abwasser kommt den Hygienemaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Die unter Abschnitt 6.3 sowie Abschnitt 6.4.5 "Handschutz" genannten Maßnahmen sind auch hier zu beachten.
Zusätzlich sind bei Tätigkeiten mit möglichem Abwasserkontakt längerstulpige Schutzhandschuhe zu verwenden, damit durch umgeschlagene Stulpen ein Rücklaufen kontaminierter Flüssigkeiten auf die Arme verhindert wird.
Die festgelegten Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer überprüft werden. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob Dritte gefährdet werden. Auch ist auf die Akzeptanz durch die Mitarbeiter zu achten.
Wenn im Einzelfall eine technische Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss, ist die Überprüfung des Keimgehaltes der Luft entsprechend den Empfehlungen des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) – Beratergremiums "Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe" (ABAS) durchzuführen (siehe hierzu auch die TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe"). Wenn Messungen durchgeführt werden, so sind die in der BGIA-Arbeitsmappe beschriebenen Verfahren einzusetzen.

Bild 9: Technische Entlüftung bei starkem Schimmelpilzbefall
Der Unternehmer hat für die Gefährdungsbeurteilung auf medizinischen Sachverstand zurückzugreifen, z. B. im Hinblick auf Vorkommen, Relevanz und krankheitsauslösendes Potenzial von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Aufnahmepfade.
Insbesondere besteht Beratungsbedarf hinsichtlich der Fortsetzung der Tätigkeit der Beschäftigten bei Auftreten von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen.
Im Rahmen regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen werden beginnende Gesundheitsstörungen meist rechtzeitig erkannt. Durch geeignete individuelle Präventionsmaßnahmen und rechtzeitige Behandlung kann somit die Entwicklung arbeitsbedingter Erkrankungen verhindert werden.
Hierzu gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach den UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4) und der BGV A 1 verpflichtend sind oder den Beschäftigten anzubieten sind.
Bei Gebäudesanierungsarbeiten ist in erster Linie an Vorsorgeuntersuchungen nach G26 (Tätigkeiten unter Atemschutz) zu denken. Weiterhin sind hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen obstruktive Atemwegserkrankungen, Hautbelastungen, insbesondere durch Feuchtarbeit, sowie bei Kontakt zu fäkalhaltigem Abwasser mögliche Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Zur Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten sind die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen BGI 504 hilfreich.
Der Unternehmer hat diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er muss hierfür einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 3 UVV "Betriebsärzte" (BGV A 7)) beauftragen.
Risikogruppe 1:
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich
ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen
können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen
können; eine Verbreitung der Stoffe in der Bevölkerung
ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist
normalerweise möglich.
Risikogruppe 3:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die
Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in
der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die
Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in
der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise
ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Zur Eingruppierung in Risikogruppen sind die:
Für die Gefährdungsbeurteilung hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:
Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
Entsprechend § 7 der BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen, die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend auszuwählen.
Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z. B. aufgrund nicht ausreichender Informationen nicht möglich, sind entsprechend § 7 der BioStoffV nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnamen der Schutzstufe 1 festzulegen. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" aufgeführt.
Neben dem Infektionsrisiko sind die sensibilisierenden und toxischen Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen.
5.2 Technische und bauliche Maßnahmen
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
5.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind:
In der nachfolgenden Tabelle sind typische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden aufgeführt. Es ist jeweils die nach bisherigem Kenntnisstand vermutete Sporenkonzentration in der Raumluft ("schwach", "mittel" oder "stark") angegeben für den Fall, dass ein Schimmelpilzbefall vorliegt.
Die Einstufungen "schwach", "mittel" oder "stark" beruhen auf Messungen oder wurden von der Staubkonzentration abgeleitet. Die Einteilung beruht auf dem heutigen Kenntnisstand. Bisher vorliegende Messergebnisse zu Schimmelpilzkonzentrationen bei entsprechenden Tätigkeiten untermauern die vorgenommenen Abschätzungen.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Da eine mögliche Korrelation zwischen Staub- und Schimmelpilzsporenkonzentration für diese Tätigkeiten bisher nicht hinreichend untersucht wurde, kann jedoch die Unterschreitung des Staubgrenzwertes gem. TRGS 900 nicht zwangsläufig auch mit einer geringen Sporenkonzentration gleichgesetzt werden und umgekehrt. Wenn vor oder während dieser Tätigkeiten stärkerer Schimmelpilzbefall zu erkennen ist (Geruch, sichtbare großflächige Ausdehnung), kann eine höhere Sporenkonzentration angenommen werden.
Bei begründetem Verdacht, dass toxinproduzierende Schimmelpilze, wie z. B. Stachybotrys chartarum, vorhanden sind, ist zumindest von der Gefährdungsklasse 1 auszugehen.
| Beispielhafte Tätigkeiten | Zu erwartende Sporenkonzentration bei sichtbarem oder begründetem Verdacht auf Schimmelpilzbefall: |
| Sanierung im Wandbereich: | |
| Fugen, Dichtungen entfernen | |
| Putz/Mauerwerk trocken entfernen, reinigen | |
| Putz entfernen mit
Putzfräse mit integrierter Absaugung oder mit Sprühextraktionsverfahren |
|
| Trockenbauwände entfernen bzw. ausbessern | |
| Entfernung von
Trockenbauwänden, die mit Selbstklebefolie abgedeckt sind. |
|
| Selbstklebefolie aufbringen | |
| Selbstklebefolie auf zuvor abgesaugte Trockenbauwand aufbringen | |
| Sanierung von Lehmziegelbauten | |
| Tapeten trocken entfernen | |
| Tapeten nach Behandlung mit Sporenbinder oder nach Einkleistern entfernen | |
| Sanierung der Fenster: | |
| Fensterstock ausbauen, abschleifen | |
| Fensterstock vor Ausbau absaugen und mit Sporenbinder behandeln | |
| Sanierung im Deckenbereich: | |
| Zwischendecken,
abgehängte Decken (ggf. mit Dämmung) entfernen |
|
| Schüttmaterial ausbauen (Lehm, Stroh,...) | |
| Sanierung im Fußbodenbereich: | |
| Teppichboden trocken entfernen | |
| Teppichboden vor dem Entfernen einschäumen | |
| Parkett, Korkboden, Linoleum entfernen | |
| Estrich und Dämmung trocken entfernen | |
| Ungeeignete
Trocknungsverfahren, z. B. Überdruckverfahren |
|
| Sonstige Tätigkeiten: | |
| Dämmmaterial aus "nachwachsenden Rohstoffen" (Papier, Zellulose, Schafwolle, Holzfaserplatten etc.) entfernen, sanieren | |
| Dämmmaterial aus künstlichen Mineralfasern ausbauen | siehe auch TRGS 521 |
| Entrümpelung | |
| Saunasanierung | |
| Hausschwammsanierung ohne sichtbare Fruchtkörper |
|
| Hausschwammsanierung Fruchtkörper sichtbar |
|
| Archivgut ausräumen |
|
|
|
|
|
|
| Hautschutz | vor der Arbeit, nach jeder Hautreinigung | Hautcreme aus Tube oder Spender gemäß betriebsärztlicher Empfehlung | Hände und Finger sorgfältig eincremen und einziehen lassen | Jeder |
| Hautreinigung |
nach Verschmut- zung, vor den Mahlzeiten, nach Arbeitsabschnitten |
Wasser, pH-neutrale, hautschonende Seife |
Hände waschen, mit Einmal- handtüchern abtrocknen |
Jeder |
| Hautpflege | nach jeder Arbeitsschicht | Hautcreme aus Tube oder Spender gemäß betriebsärztlicher Empfehlung | Hände und Finger sorgfältig eincremen und einziehen lassen | Jeder |
|
Reinigung der wiederverwend- baren Arbeits- kleidung |
1 bis 2 mal wöchentlich oder nach Kontamination |
Waschmaschine bei 60-95 °C, übliches Waschmittel | Nassverfahren | Fa. XY |
|
Atemschutz- maske reinigen/ desinfizieren (gemäß Hersteller- angaben) |
täglich, bei Gebrauch |
gemäß Hersteller- angaben |
Flächen- desinfektion, nicht abtrocknen, einwirken lassen |
Herr/Frau XY |
|
Filterwechsel der Atemschutz- maske |
nach Erfordernis, mind. arbeitstäglich | Jeder | ||
|
Hygienische Hand- und Haut- desinfektion |
nach direktem Kontakt mit fäkalhaltigen Abwässern ohne sichtbare Verschmutzung |
z.B. alkoholisches Hände- desinfektions- mittel (gemäß VAH-Liste1) ) |
ca. 3 ml auf trockener Haut verreiben und ca. 30 sec. einwirken lassen, nicht abtrocknen | Jeder |
1) Desinfektionsmittelliste des VAH (Verbundes für angewandte Hygiene e.V.), früher Desinfektionsmittelliste der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie DGHM

Arbeitsstoffen bei der Gebäudesanierung |
| 1. Erfassung des Arbeitsbereiches |
| 1.1 Bau-/Arbeitsstelle: |
| 1.2 Auszuführende Arbeiten: |
| 1.3 Fachliche Beratung: |
| 2. Informationsbeschaffung |
| [Verfügbare Vorinformationen, wie z.B. Handlungsanleitung..., Gutachten der Fa. XY vom TT.MM.JJ, Besichtigung vom TT.MM.JJ] |
| 3. Art der Tätigkeit |
| Nicht gezielte Tätigkeit nach Biostoffverordnung |
| 4. | Beurteilung der nicht gezielten Tätigkeit | |
| 4.1 | Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Schimmelpilzen in Abhängigkeit der Dauer der Exposition sowie der zu erwartenden Stärke der Exposition | |
| 4.2 | Dauer der Tätigkeit: | kurz/lang |
| 4.3 | Zu erwartende Exposition durch Staubbildung: | schwach/mittel/stark |
| 4.4 | Daraus resultierende Gefährdungsklasse: |
keine besondere Gefährdung / 1 / 2 / 3 |
| 5. | Festlegung der Schutzmaßnahmen | |
|
5.1 |
Grundsätzlich erforderliche Maßnahmen |
Bemerkungen (z.B. Verantwortlichkeiten, Mängelbeseitigung bis...) |
| 5.1.1 | Waschgelegenheit | |
| 5.1.2 | Handreinigung bei Unterbrechung/Beendigung der Tätigkeit | |
| 5.1.3 | Hautschutzplan | |
| 5.1.4 | Hautreinigungsmittel | |
| 5.1.5 | Hautschutzmittel | |
| 5.1.6 | Hautpflegemittel | |
| 5.1.7 | persönliches Handtuch | |
| 5.1.8 | Von den Arbeitsstoffen getrennte Aufbewahrung der Nahrungsmittel | |
| 5.1.9 | Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeit | |
| 5.1.10 | Stark verschmutzte Arbeitskleidung nicht in Pausenräumen oder Tagesunterkünften | |
| 5.1.11 | Getrennte Aufbewahrung von Straßen-, Arbeitskleidung und PSA | |
| 5.1.12 | Regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung und PSA | |
| 5.1.13 | Regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume | |
| 5.1.14 | Geeignete Abfallbehältnisse | |
| 5.1.15 | Mittel zur Wundversorgung | |
| 5.1.16 | Betriebsanweisungen und Unterweisung | |
|
5.2 |
Maßnahmen Gefährdungsklasse 1 |
Bemerkungen (z.B. Verantwortlichkeiten, Mängelbeseitigung bis...) |
| 5.2.1 | Trennung von den unbelasteten Bereichen | |
| 5.2.2 | Staubsauger Kategorie H | |
| 5.2.3 | Schutzanzug Kat III, Typ 5 | |
| 5.2.4 | Nitrilkautschuk-Handschuhe | |
| 5.2.5 | Schutzbrille | |
| 5.2.6 | Partikelfiltrierende Halbmaske P 2 | |
|
5.3 |
Maßnahmen Gefährdungsklasse 2 |
Bemerkungen (z.B. Verantwortlichkeiten, Mängelbeseitigung bis...) |
| Zusätzlich zu den Maßnahmen der Gefährdungsklasse 1 | ||
| 5.3.1 | anstelle 5.2.1 Abschottung des Arbeitsbereiches, z.B. durch Abdichtung der Räume | |
| 5.3.2 | ausreichende, ggf. technische Be- und Entlüftung | |
| 5.3.3 | anstelle 5.2.6 Turbohaube (TH2P) oder gebläseunterstützte P2-Maske | |
| 5.3.4 | Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gem. Abschnitt 7 dieser Handlungsanleitung | |
|
5.4 |
Maßnahmen Gefährdungsklasse 3 |
|
| Zusätzlich zu den Maßnahmen der Gefährdungsklasse 1 und 2 | ||
| 5.4.1 | Anstelle 5.3.1 ausreichende, technische Be- und Entlüftung | |
| 5.4.2 | Schwarz-Weißanlage je nach Kontamination über eine Ein- oder Mehrkammerschleuse | |
| 5.4.3 | Anstelle 5.3.3 TM3P mit staubdichter Schutzbrille oder Vollmaske | |
| 5.4.4 | Augenschutz |
| 6. Überprüfung der Umsetzung der Schutzmaßnahmen | |||
| Maßnahme | Ja | Nein | Wenn nein, Begründung |
| 7. Sind Erkrankungen/Beeinträchtigungen bei der Arbeit aufgetreten? | |||
| Ja | Nein | Wenn ja, zurück zu Punkt 5 | |
(in Klammern jeweils der Verweis auf den entsprechenden Abschnitt der Handlungsanleitung):

| Aerosole: | Aerosole sind Systeme aus Luft und darin fein verteilten kleinen festen (Stäube oder Rauche) oder flüssigen (Nebel) Teilchen. |
| Allergie: | Bereitschaft eines Organismus, gegen einen als fremd erkannten Stoff mit einer Überreaktion des lmmunsystems zu antworten. Die Reaktion kann sofort oder auch verzögert einsetzen. |
| Bakterien: | Mikroskopisch kleine, einzellige Lebewesen, deren Chromosom nicht von einer Membran umhüllt ist, die also keinen echten Zellkern haben. |
| Bioaerosole: | Aerosole, die biogene Partikeln, z.B. Sporen, Keime, aber auch Bruchstücke von Zellwänden etc., enthalten. |
| Desinfektion: | Abtötung oder Inaktivierung von Mikroorganismen, so dass keine Infektionsgefährdung mehr von ihnen ausgeht. Die allergische oder toxische Wirkung von biologischen Arbeitsstoffen wird dadurch nicht beseitigt. |
| Endoparasiten: | Lebewesen, die sich im Körper anderer Individuen vorübergehend oder dauernd aufhalten und sich auf deren Kosten ernähren. |
| Exposition: | Einwirkungen eines Stoffes oder einer Strahlung ausgesetzt sein. |
| Fadenpilze: | Fadenpilze gehören zu den eukaryontischen Mikroorganismen, die sich sowohl sexuell als auch asexuell vermehren können. Fadenpilze wachsen in Form von fadenförmigen Zellsträngen, den so genannten Hyphen. Die Gesamtheit der Hyphen bezeichnet man als Myzel. Der Begriff "Fadenpilze" grenzt die hyphenbildenden Pilze gegen Hefen, die so genannten Sprosspilze, ab. Hefen sind einzellig und können sich sowohl sexuell als auch asexuell vermehren. |
| Hygiene: | Wissenschaftsdisziplin, die sich mit der Gesunderhaltung des Menschen beschäftigt. Insbesondere trifft das die Verhinderung von Infektionskrankheiten durch Fernhalten oder Eliminieren der Krankheitserreger. |
| Humanpathogen: | krankheitserregend für den Menschen |
| Infektion: | Eindringen und Vermehrung von Fremdorganismen in biologische(n) Systeme(n) |
| KBE: | Kolonie bildende Einheit |
| Mikroorganismen: |
|
| Nebel: | Ein Gas, vor allem Luft, in dem kleine Flüssigkeitströpfchen schweben |
| oral: |
|
| Pathogenität: | Fähigkeit, eine Krankheit auszulösen. |
| pathogen: | krankheitserregend |
| Parasit: | Lebewesen, die sich auf dem oder im Körper anderer Individuen (Wirte) vorübergehend oder dauernd aufhalten und ihm Schaden zufügen. |
| Potenzial: | prinzipielle Fähigkeit eines Agens, eine (toxische, sensibilisierende oder infektiöse) Wirkung auszulösen. |
| Schimmelpilze: | Unter dem Begriff "Schimmelpilze" fasst man im Sprachgebrauch Fadenpilze aus mehreren taxonomischen Gruppen zusammen, namentlich Zygomycetes, Ascomycetes und Fungi imperfecti. Diese stellen damit nur einen Teil der taxonomischen Untergruppen im Reich der Pilze dar. Da es im Sprachgebrauch üblich ist, wird in dieser Handlungsanleitung der Begriff "Schimmelpilze" anstelle von "Fadenpilze" verwendet. |
| Sensibilisierung: | Erzeugen einer Überempfindlichkeit des Organismus (→ Allergie) gegen körperfremde Substanzen, z.B. Fremdeiweiße, Arzneimittel |
| Species: | = Art, taxonomische Einheit |
| Spore: | Allgemeiner Begriff für eine Verbreitungs-, Überdauerungs- oder Vermehrungseinheit von Mikroorganismen. |
| Toxin: | Stoffwechselprodukte bzw. Giftstoffe, die von Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren produziert wurden. |
| Toxizität: | Giftigkeit |
| toxisch: | giftig |
| Virus, Viren: | Biologische Einheit aus Nukleinsäure und Proteinhülle, die sich nur in einer geeigneten Wirtszelle vermehren kann. |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.
| (Bezugsquelle: | Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder www.baua.de) |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbschG)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BauStVO)
Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
| (Bezugsquelle: | BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Prävention Tiefbau, Landsberger Straße 309, 80687 München (www.bgbau.de) oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/menu/1140076/index.html) |
Grundsätze der Prävention (BGV A 1)
| (Bezugsquelle: | www.baua.de) |
| TRBA 220 | "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (identisch mit GUV 27.11 – Kooperationsmodell) |
| TRBA 405 | "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe" |
| TRBA 460 | "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" |
| TRBA 462 | "Einstufung von Viren in Risikogruppen" |
| TRBA 464 | "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" |
| TRBA 466 | "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen" |
| TRBA 500 | "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" |
Beschluss 606 "Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung"
| (Bezugsquelle: | BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Prävention Tiefbau, Landsberger Straße 309, 80687 München (www.bgbau.de) oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/menu/1140076/index.html) |
BG-Regeln – Einsatz von Schutzkleidungen (BGR 189)
BG-Regeln – Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190)
BG-Regeln – Benutzung von Fuß- und Beinschutz (BGR 191)
BG-Regeln – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)
BG-Regeln – Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195)
BG-Regeln – Benutzung von Hautschutz (BGR 197)
| (Bezugsquelle: | Bundesverband der Unfallkassen, Fockensteinstraße 1, 81539 München oder www.unfallkassen.de) |
GUV 27.11 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
(identisch TRBA 220 – Kooperationsmodell)
| (Bezugsquelle: | Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) |
Merkblätter Sichere Biotechnologie der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, insbesondere B001 bis B010 (BGI 628 bis BGI 636)
B005: Eingruppierung biologischer Agenzien: PARASITEN (BGI 632)
B006: Eingruppierung biologischer Agenzien: BAKTERIEN (BGI 633)
B007: Eingruppierung biologischer Agenzien: PILZE (BGI 634)
BGI 504-26: Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"
| (Bezugsquelle: | Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Postfach 304240, 10724 Berlin) |
BGIA-Arbeitsmappe. Messungen von Gefahrstoffen, Loseblattsammlung.
Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit – BGIA
9400 Biologische Arbeitsstoffe
9410 Probenahme von Bioaerosolen am Arbeitsplatz
9411 Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe
9420 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentrationen in der Luft
CEN TC 162/WG3/N250 (Typ 5) und CEN TC 162/WG23/N277 (Typ 6)
in Verbindung mit DIN EN 340 Schutzkleidung: allgemeine
Anforderungen und
Richtlinie 89/686/EWG-Kategorie III
DIN EN 60335-2-69
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger einschließlich kraftbetriebener Bürsten für industrielle und gewerbliche Zwecke (IEC 60335-2-69:2002, modifiziert)
W. Dott, G. Fischer, Th. Müller, R. Thißen und G.A. Wiesmüller. "Belastung der Arbeitnehmer bei Schimmelpilzsanierungsarbeiten in Innenräumen." Literaturstudie im Auftrag der Tiefbauberufsgenossenschaft. 2004.
| (Bezugsquelle: | BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Prävention Tiefbau, Landsberger Straße 309, 80687 München www.bgbau.de) |
Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ("Schimmelpilz-Leitfaden"). Erstellt durch die Innenraumlufthygienekommission des Umweltbundesamtes, Vorsitz: Dr. Bernd Seifert, Umweltbundesamt
| (Bezugsquelle: | Umweltbundesamt, Berlin: www.umweltbundesamt.org/fpdf-l/2199.pdf) |
Schimmelpilze in Innenräumen – Nachweis, Bewertung, Qualitätsmanagement. Abgestimmtes Arbeitsergebnis des Arbeitskreises "Qualitätssicherung – Schimmelpilze in Innenräumen" am Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg. Bericht des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 14.12.2001.
| (Bezugsquelle: | Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stuttgart) |