(vorherige ZH 1/454)
Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung" der BGZ
Ausgabe April 1999
Aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
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Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Instandhaltung, Änderung, Ergänzung und Demontage von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen sowie auf die dazu benutzten Anlagen und Einrichtungen.
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt: 1. Fahrzeuge sind Landfahrzeuge, die betriebsmäßig durch Maschinenkraft bewegt oder gezogen werden. 2. Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfasst die Instandsetzung, Inspektion und Wartung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. 3. Instandsetzung sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes. Die Instandsetzung umfasst alle Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. 4. Inspektion sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Inspektion umfasst insbesondere die Prüfungen von Fahrzeugteilen auf Maßhaltigkeit, Verschleiß und Beschädigung sowie die Überwachung und Funktionskontrolle von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. 5. Wartung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes. Die Wartung umfasst alle Arbeiten zur Erhaltung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes der Fahrzeuge. 6. Änderungen, Ergänzungen und Demontage sind die Arbeiten, durch die der ursprüngliche Zustand der Fahrzeuge und Fahrzeugteile verändert oder ergänzt wird. 7. Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind unter Werkstattebene gelegene Arbeitsplätze, von denen aus Arbeiten an der Unterseite und der Seite der Fahrzeuge durchgeführt werden. 8. Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt. 9. Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischen Ölen bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen. 10. Rollen-Prüfstände sind Einrichtungen, mit denen Leistung, Bremswirkung oder Radspurführung von Fahrzeugen gemessen werden. 11. Gesundheitsgefährliche Stoffe sind solche Stoffe, die sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverändernd, auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich, umweltgefährdend sein können oder bei ihrer Verarbeitung diese Eigenschaften annehmen können. 12. Stäube, Gase und Dämpfe sind die beim Arbeitsprozess auftretenden Stoffe, die die gleichen Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen können wie die in Nummer 11 genannten Stoffe. 13. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. 14. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn sie im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirken kann. 15. Erhöhte elektrische Gefährdung ist, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden. 3.1 Einrichtungen für die Fahrzeug-Instandhaltung müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
A. Bauliche Einrichtungen 4.1 Fußböden in Werkstatträumen Fußböden in Werkstatträumen müssen eben und rutschhemmend sein. Siehe Abschnitt 1.5 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie*) ASR 8/1 "Fußböden".
4.2 Ausgänge 4.2.1 Arbeitsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen. 4.2.2 Arbeitsräume mit handbetätigten oder kraftbetätigten Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen in unmittelbarer Nähe der Tore mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein. 4.2.3 Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und sich von innen ohne fremde Hilfe jederzeit leicht öffnen lassen. Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.3 Quetsch- und Anstoßgefahren 4.3.1 Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten werden. Wird bestimmungsgemäß auf Fahrzeugen mitgefahren, z. B. auf dem Umlauf einer Lok, sonstige Mitfahrerstände, gilt der Sicherheitsabstand von 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche des Mitfahrers.
Siehe § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung und § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).
4.3.2 Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. 4.4 Handbetätigte Fenster, Türen und Tore 4.4.1 Schiebetüren und -tore müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können. Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren".
4.4.2 Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden. 4.4.3 Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind. 4.4.4 Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind. Dies wird z. B. erreicht, wenn 4.4.5 Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen. 4.4.6 Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den Durchlass angehoben werden, müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Unter Herabfallen wird z. B. auch das unkontrollierte Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren verstanden.
Siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 sowie BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).
*) Nach § 8 Abs. 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung gelten die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
4.5 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) entsprechen. 4.6 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen 4.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel £ 45° betragen muss. Bei Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht verstellt werden können. Bild 1: Treppe 4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig, sofern diese Treppe nur als Notausstieg benutzt wird. Bild 2: Notausstieg 4.6.3 Als Rettungsweg ist anstelle einer der Treppen nach Abschnitt 4.6.1 ein unter Werkstattflurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig. Der Rettungsweg braucht nicht unmittelbar ins Freie zu führen, wenn die Flucht durch andere Räume ins Freie möglich ist und diese Räume nicht als feuer- oder explosionsgefährdet gelten. 4.6.4 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen an Stelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig. 4.6.5 Abweichend von den Abschnitten 4.6.1 und 4.6.4 kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne auf eine zweite Treppe bzw. einen anderen trittsicheren Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen durch eine konstruktiv bedingte Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite zur Verfügung steht.
4.6.6 Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein, dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt werden können. Beim Besetzen von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen für weitere Ausstiege bereitgestellt sein. Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare Ausstiege vorhanden sind. 4.6.7 Zum Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege vorhanden sein, soweit es die Länge der Arbeitsöffnungen erfordert. 4.6.8 Treppendurchbrüche zu den Unterfluranlagen müssen mit Geländern, bestehend aus Handlauf, Knie- und Fußleiste, gesichert sein. 4.6.9 Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen - abgedeckt, - mit Geländern umwehrt oder - durch Ketten oder Seile abgesperrt werden können. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen Abschnitt 5.6.2 entsprechen. Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
4.6.10 Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht Grube!" hingewiesen sein; die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. 4.6.11 Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen deutlich erkennbar sein.
4.7 Lüftungseinrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen 4.7.1 Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die Atemluft der Versicherten von brennbaren und gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen freigehalten wird durch 4.7.2 Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 zu erfüllen, hat der Unternehmer wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. 4.7.3 In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen. Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmungen für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen". 4.8 Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen 4.8.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 3fache des Rauminhaltes der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen (n = 3 h-1). Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend
4.8.2 In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen funkenreißende Maschinen eingebaut sind, muss durch eine entsprechende elektrische Schaltung, z. B. Zeitrelais, sichergestellt sein, dass diese Betriebsmittel erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine technische Lüftung ein eventuell vorhandenes explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden ist. 4.8.3 Die aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können. Getrennte Leitungen für die aus den Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgeführte Luft einerseits und für Abgasabsaugungen oder ähnliche Lüftungsanlagen andererseits sind aus Gründen des Explosions- und Gesundheitsschutzes notwendig, weil bei Ausfall der technischen Lüftung (Ventilator) ein lüftungstechnischer Kurzschluss erfolgen kann, durch den Abgase in die Arbeitsgruben und Unterfluranlagen hineinströmen können oder explosionsfähige Atmosphäre in Bereiche mit Zündquellen gelangen kann.
4.8.4 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 6fache des Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube oder Unterfluranlage betragen (n = 6 h-1). Der geforderte Luftwechsel von n = 6 h-1 stellt eine Untergrenze für die Lüftung dar, die an jeder Stelle der Arbeitsgrube oder Unterfluranlage einzuhalten ist. Daher ist in der Regel die Lüftungseinrichtung für einen höheren Luftwechsel auszulegen. Die Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht überschreiten.
Siehe Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung".
4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze 4.9.1 Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Arbeitsbühnen, Gerüste, Podeste; Absturzsicherungen sind z.B. Geländer. Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände"; siehe auch Abschnitt 5.7 dieser BG-Regel.
4.9.2 Hochgelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht werden können.
Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z.B. feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind. 4.9.3 Werden wiederkehrende Arbeiten durchgeführt, müssen Einrichtungen ständig vorhanden sein, von denen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist. Ständig vorhandene Einrichtungen sind z.B. ortsbewegliche oder ortsfeste Arbeitsbühnen. 4.9.4 Die Länge der Arbeitsbühnen für wiederkehrende Arbeiten muss mindestens die für die Instandhaltung notwendigen Bereiche überdecken. 4.9.5 Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten. 4.9.6 Zugangstreppen zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen mindestens eine lichte Breite von 0,875 m aufweisen. 4.9.7 An ortsfesten Arbeitsbühnen sind Notabstiege erforderlich, wenn die Fluchtweglängen mehr als 35 m betragen. Bühnenbereiche, die nur über ein Fahrzeug zugänglich sind, müssen mindestens einen Notabstieg aufweisen. Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
4.9.8 Werden Instandhaltungsarbeiten von Dacharbeitsbühnen aus durchgeführt, ist die ergonomisch günstigste Höhe sicherzustellen.
4.10 Abblasleitungen für Flüssiggas Zum Entleeren von Flüssiggasbehältern an Fahrzeugen muss eine Abblasleitung vorhanden sein, die so ausgelegt ist, dass das Gas nicht in Senken, Gruben, Kanälen, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume einfließen kann. Der Innendurchmesser sollte mindestens 6 mm betragen. Die Abblasleitung sollte für einen Nenndruck von mindestens 10 bar ausgelegt sein. 4.11 Rauchverbot Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 ºC) gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Das Verbotszeichen zeigt auf weißer Grundfläche mit rotem Schrägbalken und rotem Rand ein schwarzes, brennendes Streichholz.
Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
B. Maschinen und Geräte 4.12 Radauswuchtmaschinen Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können. Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die Norm DIN ISO 7475 "Mechanische Schwingungen; Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte Sicherheitsklassen vor. Nach der Gefährdungsbeurteilung kommt mindestens die Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl von weniger als 100 min-1 und einem Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen durch wegfliegende Teile und umlaufende Teile aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0 nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne Schutzhaube möglich).
Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der Spannvorrichtung gilt z.B. als vermieden, wenn diese glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet ist.
4.13 Schutzeinrichtungen beim Transport und beim Füllen von Luftreifen 4.13.1 Beim Transport von Rädern oder Reifen, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass das Rad oder der Reifen nicht umfallen kann. 4.13.2 Beim Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, soweit eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon besteht. Dies gilt nicht für Luftreifen, die am Fahrzeug befestigt sind. Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn
Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn ein Springdruck von 3,3 bar nicht überschritten wird. Das kraftschlüssige Einspannen mit der Spannvorrichtung der Montiermaschine ist keine sichere Befestigung des Rades. 4.14 Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtungen Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen Einrichtungen gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein. Motortester mit Starteinrichtungen für den zu prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt. Solche Überwachungseinrichtungen des Schaltzustandes sind bei handbetätigten Schaltgetrieben nicht, bei automatischen Schaltgetrieben häufig vorhanden.
Beim Starten des Fahrzeugmotors mit eingelegtem Gang besteht die Gefahr, dass Personen verletzt werden, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.
(Streichung)
4.16 Rollen-Prüfstände 4.16.1 Gefahrbereiche bei Rollen-Bremsprüfständen in Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder Prüfstands-Rollen befinden können. Online-Fassung der Sicherheitsregeln siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572608). Sind z.B. bei besonders langen Fahrzeugen, bei Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben genannten Gefahrbereiche größer, sind die Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten Gefahrbereich auszulegen.
4.16.2 An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet. 4.16.3 Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen verhindert ist. 4.16.4 Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
4.17 Spannvorrichtungen für Schraubenfedern 4.17.1 Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen müssen Spannvorrichtungen vorhanden sein. Spannvorrichtungen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein Herausspringen der gespannten Schraubenfedern verhindert wird. 4.17.2 An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. 4.17.3 Die zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der experimentell ermittelten Bruchkraft der Spannvorrichtung betragen. Siehe Anhang 1 der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
4.18 2 Begriffsbestimmungen
Landfahrzeuge sind z. B. Personen- und Lastkraftwagen, Anhängefahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Schienenfahrzeuge, Bagger, Lader, gleislose Erdbaugeräte, Gleiskettenfahrzeuge, Mobilkrane, Flurförderzeuge, Bodengeräte der Luftfahrt (z. B. Schleppgeräte, Transportgeräte, Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, Ver- und Entsorgungsgeräte).
Siehe DIN 31 051 "Grundlagen der Instandhaltung".
Wartungsmaßnahmen sind z. B. das Auswechseln von Bremsbelägen, das Nachfüllen von Kühlflüssigkeit, das Betanken sowie das Reinigen und Konservieren.
Bei Arbeitsgruben befinden sich die Arbeitsplätze unter Werkstattebene. Dieser Arbeitsraum entspricht in seiner Grundfläche etwa der Arbeitsöffnung. Der Zugang führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung.
Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren Arbeitsöffnungen. Der Zugang führt in der Regel nicht durch eine dieser Arbeitsöffnungen.
Mit den Hebebühnen werden Fahrzeuge, aber auch Teile von Fahrzeugen angehoben.
DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen".
Hinsichtlich Altöle siehe § 1a Altölverordnung.
Siehe § 3a Chemikaliengesetz.
Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) in Verbindung mit den "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).
Abgrenzungen zwischen den Bereichen siehe Beispielsammlung in der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).
Sonstige Räume und Bereiche mit leitfähiger Umgebung können z. B. auch Arbeitsgruben und Unterfluranlagen aus metallischen Konstruktionen sein.
3 Allgemeine Anforderungen
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
Hinsichtlich eben siehe DIN 18 202 "Toleranzen im Hochbau; Bauwerke", hinsichtlich rutschhemmend siehe BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/1 "Türen und Tore".
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore" sowie BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 2.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der Umgebung und dem breitesten zu erwartenden Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden ist.
Dieses Maß darf auch bei hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B. auf Fahrzeugdächern und auf Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der Fahrleitungsanlage und der Dachkonstruktion unterschritten werden.
Dies wird bei Schiebetüren und -toren erreicht, wenn ein Entgleisen, z. B. durch Formschluss, unmöglich ist.
Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6.
Siehe Abschnitte 1.6 und 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6.
oder
Betätigungseinrichtungen sind z. B. Griffe, Kurbeln, Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.
Dies wird erreicht, wenn eine Fangvorrichtung eingebaut ist oder wenn z. B. durch die beim Herabfallen entstehende größtmögliche Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine Verletzungen von Personen zu erwarten sind.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem Verzeichnis Maschinen der BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) entsprechen.
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.8 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".


Andere Räume können z. B. Lagerkeller sein. Es empfiehlt sich, diese Räume durch eine Tür abzutrennen, die in Fluchtrichtung aufgeschlagen werden kann.
Trittsichere Ausstiege sind z. B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle.
Geeignete Ausstiege sind z. B. Einhakleitern, fest angebrachte Stufenanlegeleitern.
Siehe § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Geländer siehe DIN EN ISO 14 122-3 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer".
Abdeckungen sind z. B. Bohlen oder Roste.
Besondere Maßnahmen sind z. B. Brustwehr, Absperrketten, Schutzleiste, herausnehmbare Geländer hinter dem Zugang.
Dies wird z. B. erreicht durch eine
Die mittlere Beleuchtungsstärke für Kraftfahrzeugwerkstätten beträgt 300 Lux nach Abschnitt 4 Nr. 17.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung".
oder
oder
Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900).
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).
Die Einschränkung "nach dem Stand der Technik nicht möglich" bedeutet, dass nicht in allen Fällen, z. B. bei Beachtung des Rückpralls beim Spritzen oder bei Arbeiten am Kraftstoffsystem unter beengten Verhältnissen, gesundheitsgefährliche Konzentrationen verhindert werden können.
Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z. B. bei freier (natürlicher) Lüftung die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.
Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbeiten mit Stoffen, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, oder Flüssiggas durchgeführt werden.

oder
Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV).
Die erforderliche Zeitverzögerung ist abhängig von der installierten Luftwechselleistung. Zum Beispiel ergibt sich bei einem Luftwechsel von n = 10 h-1 eine Zeitverzögerung von mindestens sechs Minuten, bei einem Luftwechsel von n = 20 h-1 eine Zeitverzögerung von mindestens drei Minuten.
Für die Lüftungseinrichtung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind Radiallüfter geeignet, da deren Antriebsmotor außerhalb der geförderten Luft liegt.
Mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen aus Abgasen von Fahrzeugmotoren ist in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit häufigem Fahrzeugwechsel (z. B. durchlaufender Betrieb mit mehr als fünf Fahrzeugen/Stunde) im allgemeinen zu rechnen. Dies gilt nicht, wenn diese Abgase durch technische Einrichtungen, z. B. mitgeschleppte Abgasabsaugungen, wirksam aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.
Wiederkehrend sind z.B. Arbeiten, die sich aus festgelegten Wartungsintervallen
ergeben.
Wiederkehrende Arbeiten siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.9.3.
Siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1.2 "Verkehrswege" sowie BG-Information "Treppen" (BGI 561).
Notabstiege sind z.B. Steigleitern, ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder Knotentaue.
Eine ergonomisch günstige Höhe ist z.B. sichergestellt, wenn die Arbeitsebene Instandhaltungsarbeiten in aufrechter Körperhaltung erlaubt.
Siehe § 29 Abs. 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).
Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z.B. zu rechnen beim Umgang mit Akkumulatoren und bei Arbeiten am gasführenden System von Autogasanlagen, wenn diese nicht entleert und inertisiert sind.
Einrichtungen sind z.B. Schutzhauben, die das umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken und ein Ingangsetzen der Maschine nur im geschlossenen Zustand ermöglichen.
Dies wird erreicht durch Verwendung von Einrichtungen, die das Rad oder den Reifen sicher festhalten; solche Einrichtungen sind z. B. Flurförderzeuge mit geeigneten Lastaufnahmemitteln, Transportgeräte mit Einrichtungen zum sicheren Halten.
Als Schutzeinrichtungen gelten z. B. Schutzgestelle, in die das Rad hineingestellt werden kann, oder bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten.
und
Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Diese können vermieden werden, wenn der Flüssigkeitsstrahl, z. B. innerhalb eines Glaszylinders, in einen Auffangbehälter abgeleitet wird.
Dies wird z. B. erreicht, wenn eine Überwachung des Schaltzustandes des Getriebes im Fahrzeug oder im Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert.
Dies wird erreicht, wenn z. B. die Gefahrbereiche, die sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m erstrecken, in der Arbeitsgrube durch
gesichert sind.
oder
Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn z. B.
oder
Dies wird z. B. erreicht, wenn
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Dies wird z. B. erreicht, wenn gemäß dem Verzeichnis Maschinen die Schraubenfeder in der Spannvorrichtung mindestens bis zur Hälfte ihres Umfanges gehalten und durch nur einen Antrieb, z. B. Spindel, gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass beim Anziehen nur eines Spannelementes die Schraubenfeder sicher gehalten wird.
Die auftretenden Beanspruchungen einer Spannvorrichtung sind vergleichbar mit Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.
4.18.1 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Maschinenverordnung entsprechen.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie gemäß dem Verzeichnis Maschinen der entsprechen.
4.18.2 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind.
Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung eingehalten wird.
4.18.3 An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
4.19 Fahrzeugwaschanlagen Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.
4.20.1 Für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 ºC) müssen in Arbeitsräumen leitfähige, unzerbrechliche, nichtbrennbare und verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. 4.20.2 Für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen bruchsichere oder vor Bruch geschützte Gefäße mit entsprechender Kennzeichnung und Vorrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von Säuren und Laugen verhindern, vorhanden sein. 4.20.3 Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwerentflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nichtbrennbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
4.20.4 Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in geeigneten Behältern gesammelt werden können. Ferner sind bei allen Anlagen die jeweiligen Landesvorschriften über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, z. B. Wasserhaushaltsgesetz, Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS), zu beachten.
Siehe Abfallgesetz, Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Ortsbewegliche Gefäße" (TRbF 143) und "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" (TRbF 200).
4.20.5 Altöl darf durch Verbrennen nur in behördlich genehmigten Anlagen beseitigt werden, die die Forderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen und für die ein entsprechendes amtliches Gutachten vorliegt. Das gleiche gilt auch für die Verwendung von Altöl zu Heizzwecken. 4.20.6 Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden.
4.21 Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 ºC) oder für brennbare Gase in Werkstätten eingebracht werden, müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen. Anerkannte Prüfstellen sind z. B.:
Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellt) behalten weiter ihre Gültigkeit.
Siehe auch
4.22 Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen 4.22.1 Feuerlöscher müssen je nach Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen vorhanden sein. Siehe Abschnitt 2.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
4.22.2 Zum Ablöschen brennender Kleidung müssen Löschdecken oder andere geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein.
C. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 4.23 Allgemeines Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen. Je nach Art der betrieblichen Beanspruchung, z. B. durch Schlag, Stoß, Druck, Staub, Nässe, Wärme, aggressive Stoffe, für den Einsatz bei erhöhter elektrischer Gefährdung oder bei Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung ergeben sich bestimmte Anforderungen für Bau und Ausrüstung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) und nachgeordnete VDE-Bestimmungen.
Darüber hinaus sind noch die Bestimmungen des örtlich zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zu beachten. Diese schreiben z. B. vor, welche Art der Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren (Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und Schutztrennung), welche Leitungsquerschnitte und welche Ausführungen der Installation erforderlich sind.
Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 60529/DIN VDE 0470 Teil 1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.
Leuchten in der Schutzart IP 54 sind gegen Berührung aktiver Teile mit Hilfsmitteln jeglicher Art sowie gegen Spritzwasser geschützt.
Kennzeichen der Leuchte: ein Dreieck mit einem Tropfen nach DIN VDE 0710 Teil 1 "Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1 000 V; Teil 1: Allgemeine Vorschriften".
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen gelten in der Regel als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien" auszuführen.
Handleuchten (auch Leuchten für Schutzkleinspannung) müssen nach DIN EN 60 598-2-8 "Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht - Handleuchten" mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein. Anstelle des Schutzkorbes können vom Hersteller der Handleuchten auch andere bruchsichere Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, sofern sie DIN EN 60 598-2-8 entsprechen.
4.24 Fahrleitungen in Werkstätten 4.24.1 Fahrleitungen und unter Fahrleitungsspannung stehende Teile von Fahrzeugen müssen einen ausreichenden Abstand von begehbaren Flächen im Werkstattbereich haben. Ein Unterschreiten der Abstände ist zulässig, wenn die Fahrleitung vor Betreten dieser Flächen freigeschaltet wird oder wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Abdecken, Abschranken unter Spannung stehender Teile, ergriffen werden. 4.24.2 An Dacharbeitsbühnen sind Sicherungen vorzusehen, durch die ein zufälliges Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitung und unter Fahrleitungsspannung stehender Teile von Fahrzeugen verhindert wird. Notabstiege sind in die Sicherungen einzubeziehen. 4.24.3 Müssen Fahrzeugdächer betreten werden, muss der Abstand zwischen Standflächen auf dem Fahrzeug und der Fahrleitungsanlage im Bereich von Dacharbeitsbühnen mindestens 2 m betragen. 4.24.4 Werden Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern in Fahrzeug-Instandhaltungsanlagen unter Spannung gesetzt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Stromabnehmer durch mindestens teilweisen Schutz gegen direktes Berühren gesichert werden können. 4.24.5 Steckvorrichtungen von ortsveränderlichen flexiblen elektrischen Versorgungsleitungen müssen durch einen Schutz gegen zufälliges Berühren gesichert sein. Ein Aufstecken bzw. Abziehen der Steckvorrichtungen darf nicht unter Last erfolgen können, wenn die Steckvorrichtungen nach der Bauart hierfür nicht bestimmt sind. Dies gilt nicht für Einspeisevorrichtungen für Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern. 4.25 Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung 4.25.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen. Diese gelten als beachtet, wenn insbesondere der Norm DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag" entsprochen ist. 4.25.2 Flexible Leitungen müssen dem Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart, z.B. der Typen NSSHÖU, NGMH11YÖ, entsprechen. 4.25.3 Leitungsroller müssen nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein, erschwerten Bedingungen entsprechen und nach DIN VDE 0620 Teil 1 gekennzeichnet sein, z.B. für rauhen Betrieb 4.25.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 4 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (siehe DIN VDE 0298 Teil 300) ausgestattet sein. 4.25.5 Schweißstromquellen müssen geeignet und deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Zeichen 4.26 Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und elektrische Messgeräte zum Messen des Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen kann. A. Gemeinsame Bestimmungen 5.1 Bestimmungsgemäßes Arbeiten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach Abschnitt 1 nur unter Berücksichtigung der folgenden Abschnitte sowie der sicherheitstechnischen Hinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller durchgeführt werden. 5.2 Unterweisung Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme von Instandhaltungsarbeiten und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Bei Unterweisungen nach § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu bestätigen.
Werden an einem Fahrzeug sich ergänzende Arbeiten in verschiedenen Werkstätten oder Werkstattbereichen durchgeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gefahren, die sich aus dem Zustand des Fahrzeuges herleiten, bei Übergabe in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. 5.4 Persönliche Schutzausrüstungen, Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel 5.4.1 Soweit durch andere Maßnahmen des Arbeitsschutzes kein ausreichender Schutz der Versicherten sichergestellt ist, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 5.4.2 Der Unternehmer hat für einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen. 5.4.3 Die Versicherten haben bei der Fahrzeug-Instandhaltung die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
zur Verfügung zu stellen. Siehe Abschnitt 3.16 des Kapitels 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.5 Freihalten der Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge und Ausstiege aus Arbeitsgruben 5.5.1 Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden. 5.5.2 Das Besetzen der Arbeitsgruben mit Fahrzeugen ist so durchzuführen, dass Ausstiege für ein schnelles Verlassen im Gefahrfall nicht versperrt sind. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss mindestens ein Ausstieg frei bleiben. Bei Besetzung von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen muss zwischen diesen ein Abstand eingehalten und ein weiterer Ausstieg eingerichtet werden.
5.6 Absturzgefahren bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Rutschgefahren 5.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsvorgänge dies zulassen. 5.6.2 Auf die Sicherungen nach Abschnitt 4.6.9 gegen Hineinstürzen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen kann, ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, verzichtet werden, wenn Dies wird erreicht, wenn für jeden Arbeitnehmer eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 zur Verfügung steht und die freie Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist. Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, sind z.B. Seitengruben und Öffnungen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen.
5.6.3 Fahrzeuge dürfen nur dort verlassen und bestiegen werden, wo dies sicher möglich ist. 5.6.4 Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können. 5.6.5 Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden. 5.6.6 Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen sind unverzüglich zu entfernen. 5.7 Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr 5.7.1 Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen sind so zu betreiben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten können. Besondere Gefahren bestehen z. B., wenn ein Fahrzeug außermittig auf eine Hebebühne auffährt, das Fahrzeug ungleichmäßig beladen ist oder das Lastaufnahmemittel nicht an den vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen Punkten angesetzt ist. Bei luftgefederten Fahrzeugen ist darüber hinaus zu beachten, dass die vom Fahrzeughersteller festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
5.7.2 Mit ortsveränderlichen Hebebühnen oder anderen Hebeeinrichtungen dürfen Lasten nur in möglichst tiefer Laststellung verfahren werden. Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.7.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind. Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.
5.7.4 Hochgelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können. Ein sicheres Besteigen ist von standsicheren Podesten oder verfahrbaren Treppen aus gewährleistet. Anlegeleitern oder Stehleitern gelten hierfür nicht als sichere Aufstiege.
5.7.5 Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m dürfen nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen Absturz von Personen getroffen sind. Befinden sich vor den Fahrzeugtüren oder Öffnungen Ausstiege, gelten diese als ausreichende Sicherung.
Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
(BGR 198).
Siehe auch Abschnitt 4.9.1.
5.7.6 Bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.9 zu benutzen. 5.7.7 Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch Einrichtungen nach Abschnitt 4.9 verhindern, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. 5.7.8 Von Leitern aus dürfen nur Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden. Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).
5.7.9 Bei wiederkehrenden Arbeiten sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.9.3 zu benutzen. 5.7.10 Arbeitsbühnen dürfen nur begangen werden, wenn Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.9 vorhanden sind.
5.8.1 Der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt 1 mit dem selbstständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge innerhalb der Betriebsanlage und bei Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes nur Versicherte beauftragen, Siehe § 35 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
5.8.2 Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass werden. Sondereinrichtungen sind z. B. automatische Getriebe oder bei Versehrtenfahrzeugen umgebaute oder zusätzlich eingebaute Bedienungselemente.
5.8.3 Können beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen, aus denen die Sicht nach rückwärts durch ihre Bauart beschränkt ist, Personen gefährdet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Rückwärtsfahrt durch Einweiser gesichert wird.
5.9 Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen 5.9.1 Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. 5.9.2 Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Unterlegkeile verwendet werden. Für Schienenfahrzeuge siehe Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).
5.9.3 Kraftbetätigte Fahrzeugteile sind in angehobener Stellung mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Gefahr besteht ebenso bei Fahrzeugen mit Knicklenkung, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird und keine formschlüssige Festlegung des Knickgelenkes, z. B. durch Arretierung, Steckbolzen oder Klinken, erfolgt ist.
Zu Fahrzeugteilen gehören auch Anbaugeräte.
Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
5.9.4 Bei Arbeiten am Druckluftsystem von luftgefederten Fahrzeugen sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Absinken des Aufbaus infolge Entweichens der Luft aus dem Federsystem zu treffen. 5.10 Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen 5.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub durch eine staubbindende Nassreinigung gefahrlos beseitigt oder mit Entstaubern abgesaugt wird. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass 5.10.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub nicht mit Druckluft ausgeblasen wird. 5.10.3 Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln, anderen Bremsenteilen oder Kupplungsbelägen mit Pinseln oder Drahtbürsten gearbeitet werden, müssen die in Abschnitt 5.10.1 genannten Verfahren angewendet werden. 5.10.4 Verschlissene Beläge sind möglichst ohne Zerstörung als ganze Teile von ihren Trägern abzunieten. 5.10.5 Demontierte Beläge, Reibbelagreste und abgesaugter Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei entsorgt werden. 5.10.6 Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem Zustand auf Maß gebracht werden, dürfen dafür nur langsam laufende Abdrehvorrichtungen eingesetzt werden. Das Überschleifen ist wegen der starken Feinstaubentwicklung unzulässig. Beim Überdrehen müssen baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden.
5.11 Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen
5.11.1 Vor Instandhaltungsarbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen hat der Unternehmer zu ermitteln, welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter oder engen Räume enthalten oder während der Arbeit in ihnen auftreten können. 5.11.2 Vor Beginn der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen von Fahrzeugen hat der Unternehmer eine mit den Gefahren und den geeigneten Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu benennen. Er hat die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festzulegen.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1) sowie BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
5.12.1 Der Ausbau von Akkumulatoren ist in folgender Reihenfolge vorzunehmen: 5.12.2 Beim Anklemmen von Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten zum Messen des Ladezustandes ist zur Vermeidung von Lichtbögen die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug anzulegen; beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen. Hierbei sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.26 zu benutzen. Bei einer massefreien Karosserie sind die
Herstellangaben zu beachten. 5.12.3 In Räumen zum Laden von Akkumulatoren sind vorhandene Lüftungsöffnungen stets freizuhalten. 5.12.4 Säuren und Laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten sowie entsprechend gekennzeichneten Gefäßen, die eine Verwechslung mit Gefäßen anderen Inhalts ausschließen, aufbewahrt werden. Durch Aufschrift ist die Art des Inhalts anzugeben. 5.12.5 Beim Arbeiten mit Säuren und Laugen sind Einrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten der Säuren und Laugen verhindern, zu benutzen. 5.12.6 Fahrzeugakkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht überladen oder mit zu hohen Ladeströmen oder mit zu hohen Ladespannungen geladen werden. 5.13 Arbeiten an Kraftstoff-Einspritzdüsen Beim Überprüfen von Einspritzdüsen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl die Einrichtungen nach Abschnitt 4.14 zu benutzen.
5.14 Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Werksstraßen und im Gleisbereich 5.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Werksstraßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs und im Gleisbereich von Schienenfahrzeugen nur durchgeführt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffenen sind. Er hat für diese Arbeiten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen. Als Sicherheitsmaßnahme kann z.B. der Einsatz eines Sicherungspostens oder die Absperrung des Arbeitsplatzes angesehen werden.
Hinsichtlich weiterer, gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen siehe Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Siehe auch §§ 31 und 56 Abs. 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
5.14.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellte Warnkleidung zu benutzen. In Arbeitsbereichen nach Abschnitt 4.11 darf nicht geraucht werden.
5.16 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen 5.16.1 Feuerlöscheinrichtungen sind gebrauchsfertig zu halten. 5.16.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht werden. 5.17 Montage von Fahrzeugrädern 5.17.1 Beim Transport von Reifen und Rädern, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen die Einrichtungen nach Abschnitt 4.13.1 benutzt werden. Montage, Demontage und Transport von Reifen und Rädern nach Satz 1 müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. 5.17.2 Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist. 5.17.3 Vor dem Füllen von Luftreifen sind Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden zu prüfen. 5.17.4 Beim Füllen von Luftreifen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Räder oder Teile davon die Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.13.2 zu benutzen. Die Sicherheit - besonders bei PKW-Leichtmetallfelgen - verringert sich dabei erheblich. Erfahrungsgemäß ist ein Auswechseln der Felge bereits erforderlich, wenn die Wandstärke des Felgenhorns um mehr als 1 mm verringert ist.
Beim Füllen von Reifen auf Felgen besteht insbesondere bei geteilten Felgen die Gefahr, dass infolge unsachgemäßer Montage schadhafter Felgen oder zu hohen Fülldrucks Teile weggeschleudert werden.
Als geteilte Felgen gelten z. B. Lkw-Räder und Räder von Flurförderzeugen mit geschraubten, genieteten oder punktgeschweißten Felgenhälften.
Räder oder Felgenteile können z. B. aufgefangen werden durch Schutzgestelle, in die die Räder hineingestellt werden, oder durch bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten.
Beim Nachfüllen von Reifen am Fahrzeug (z. B. in Wartungsdienstanlagen) sind besondere Sicherheitseinrichtungen in der Regel nicht erforderlich, jedoch sollte darauf geachtet werden, dass Personen nicht in der Richtung etwa fortfliegender Teile stehen.
Siehe auch BG-Information "Sichere Reifenmontage" (BGI 884).
5.17.5 Der höchstzulässige Fülldruck darf nicht überschritten werden. 5.17.6 Beim Auswuchten von Fahrzeugrädern sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende und umlaufende Teile die vorhandenen Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.12 zu benutzen. 5.18 Aus- und Einbau von Schraubenfedern Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen dürfen nur Spannvorrichtungen nach Abschnitt 4.17 verwendet werden. 5.19 Arbeiten mit Rollen-Prüfständen 5.19.1 Rollen-Prüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden. 5.19.2 Bei laufendem und betriebsbereitem Rollen-Prüfstand darf sich niemand im Gefahrbereich der sich drehenden Fahrzeugräder und Prüfstands-Rollen aufhalten. 5.19.3 Unbenutzte Rollen-Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.
B. Besondere Bestimmungen bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Brand- und Explosionsgefahren 5.20 Lüftungsmaßnahmen 5.20.1 Brennbare und gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche müssen aus Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen, Arbeitsgruben, Unterfluranlagen und Laderäumen für Akkumulatoren sicher abgeführt werden. Hierzu sind die Lüftungseinrichtungen nach den Abschnitten 4.7 und 4.8 einzuschalten. Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem von Fahrzeugen, beim Reinigen von Teilen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C, durch Verschütten oder Aufbewahren derartiger Stoffe in offenen Gefäßen entstehen - besonders bei Ottokraftstoff - schon bei normaler Raumtemperatur brennbare Dämpfe. Bei Fahrzeugen, die mit Flüssiggas (z. B. Propan, Butan) oder verflüssigtem Erdgas (LNG) angetrieben werden, besteht die Gefahr, dass brennbares Gas durch Undichtheit austritt. Da Gase und Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C und Flüssiggas schwerer als Luft sind, sammeln sie sich an den tiefsten Stellen, z. B. in Arbeitsgruben, Unterfluranlagen und Kanälen, und können mit der Raumluft vermischt explosionsfähige Gemische bilden. Diese Gase und Dämpfe müssen durch geeignete Lüftung entfernt werden.
Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
und BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).
Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte " (TRGS 900).
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).
5.20.2 Lüftungseinrichtungen nach Abschnitt 4.8 sind bereits vor dem Betreten von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen einzuschalten. Das gilt auch, wenn Arbeiten mit Zündquellen über oder in der Nähe von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen ausgeführt werden und diese ganz oder teilweise abgedeckt sind. 5.20.3 Frei (natürlich) belüftete Arbeitsgruben und Unterfluranlagen nach Abschnitt 4.8.1 dürfen in ihrer Wirkungsweise nicht durch Abdecken der Lüftungsöffnungen behindert werden. 5.21 Brennbare Stoffe 5.21.1 Brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt
< 55 °C) sind in Behältern nach Abschnitt 4.20.1 zu sammeln. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln. Die aus brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich entstehenden Dämpfe bilden mit der Raumluft explosionsfähige Gemische, die eventuell besondere Lüftungsmaßnahmen erforderlich machen; siehe auch Abschnitt 5.27.1.
5.21.2 Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, sind mindestens in schwerentflammbaren Behältern zu sammeln. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht wiederverwendet werden soll, ist in nichtbrennbaren Behältern zu sammeln. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Das Verbrennen gebrauchten Putzmaterials in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig. Siehe auch Abschnitt 4.20.3.
5.21.3 Der Unternehmer hat Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern zu sammeln. Das Einbringen von Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich in diese Behälter ist nicht zulässig.
Siehe Abschnitt 4.20.4.
5.21.4 Das Einbringen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C in Reinigungseinrichtungen, die mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C betrieben werden, ist nicht zulässig. 5.21.5 Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C sind z. B. Ottokraftstoffe. 5.21.6 Reinigungsarbeiten dürfen abweichend von Abschnitt 5.21.5 mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C, jedoch nicht mit Ottokraftstoff, ausgeführt werden, wenn sie Bei diesen Reinigungsarbeiten besteht besonders die Gefahr, dass die von der Reinigungsflüssigkeit benetzte oder durchtränkte Arbeitskleidung durch Funken in Brand gesetzt wird.
5.21.7 Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen sind so aufzustellen, dass sie nicht 5.21.8 Zu Reinigungsarbeiten unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
< 55 °C dürfen Pinsel, an denen sich Metallteile befinden, nicht verwendet werden. 5.22 Brand- und Explosionsgefahren, Zündquellen 5.22.1 Arbeiten, bei denen brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich
(Flammpunkt < 55 °C) verwendet werden oder ausfließen können, dürfen nur unter Einhaltung des Abschnittes 5.21 durchgeführt werden. Zündquellen dürfen nicht vorhanden sein. Zündquellen können z. B. sein: Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flamme, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen, Gebrauch von funkenreißenden Werkzeugen, nicht explosionsgeschützte Ventilatoren, heiße Außen- und Innenflächen von Gas-, Kohle-, Öl- und Elektroheizöfen sowie Elektrospeicheröfen und offenes Feuer.
Bei Arbeiten am Fahrzeug, bei denen Lichtbögen entstehen können, ist die Batterie abzuklemmen oder abzuschalten.
Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie Abschnitt 3.8
des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Regel
"Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" (BGR 180).
Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) Siehe auch Abschnitt 5.27.1.
5.22.2 Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich die im Kraftstoffsystem befindlichen oder daraus austretenden Kraftstoffdämpfe nicht entzünden können. Werden z. B. zu gleicher Zeit an benachbarten Arbeitsplätzen Schleif- oder Schweißarbeiten durchgeführt, ist besonders zu berücksichtigen, dass die Funken und Schweißperlen über eine größere Entfernung fliegen können.
Die Gefahr des Entzündens von Kraftstoffdämpfen oder -gasen kann z. B. beseitigt werden durch
Die Gefahr des Nachlaufens von Kraftstoff bei beschädigter Leitung kann z. B. durch Abklemmen der Leitung in ihrem flexiblen Bereich beseitigt werden.
Siehe auch Abschnitt 5.22.5.
5.22.3 Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Behältern und an Leitungen nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich darin kein explosionsfähiges Gemisch befindet. 5.22.4 Vor dem Ausbau von Kraftstoffbehältern für Ottokraftstoff ist deren Inhalt in leitfähige Behälter durch Abpumpen, Absaugen oder über die Kraftstoffleitung zu entleeren. Der freie Flüssigkeitsstrahl ist dabei zu vermeiden. Das Entleeren des Kraftstoffbehälters über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sowie durch Lösen einer Ablassschraube ist nicht zulässig. Beim Entleeren des Kraftstoffbehälters entstehen besondere Gefahren, wenn der Kraftstoff im freien Flüssigkeitsstrahl ausfließt und aufgefangen wird. Die dabei entstehende gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann durch elektrostatische Aufladung des auslaufenden Kraftstoffes selbsttätig gezündet werden.
Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104), BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer
Aufladungen" (BGR 132).
5.22.5 Können die Forderungen nach den Abschnitten 5.22.2 und 5.22.3 nicht eingehalten werden, dürfen diese Arbeiten nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden. Abschnitt 3.9 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln"
(BGR 500).
Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.22.6 Beim Wechsel des Motoröls von Otto-Motoren dürfen in der Nähe keine Arbeiten mit offener Flamme durchgeführt werden. Einfüllöffnungen von Altölsammelbehältern sind nach Gebrauch zu verschließen.
5.23 Lackierarbeiten Bei Lackierarbeiten sind entsprechende Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden zu treffen. Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.24 Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen 5.24.1 Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die brennbare Lösemittel der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Siehe Kapitel 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.24.2 Für das Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen nach Abschnitt 5.24.1 gelten Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Räume oder Bereiche. Für elektrische Einrichtungen siehe DIN VDE 0100 Teil 482 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten".
Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von feuergefährdeten Bereichen ist möglich. So können in diesen Bereichen z. B. Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sofern der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter dafür sorgt, dass während des Arbeitens mit Zündquellen die Lösemittel nicht entzündet werden können.
5.24.3 Die beim Verspritzen von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen mit
einem Flammpunkt < 21 °C entstehenden Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre müssen den Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche entsprechen. Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen ist möglich, wenn die Bedingungen der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" (TRbF 100) eingehalten werden. Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach § 5 in Verbindung mit Anhang 4 der
Betriebssicherheitsverordnung gekennzeichnet sein. Dies wird erreicht, wenn das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" angebracht ist. Das Warnzeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen empfohlen.
Es ist anzustreben, Unterbodenschutz und Hohlraumkonservierungsstoffe mit einem
Flammpunkt > 21 °C zu verwenden.
5.24.4 Beim Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter. Geeignet sind z. B. Druckluftschlauchgeräte, Geräte mit Kombinationsfilter A2-P2 nach DIN EN 141 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilterklasse 2 und Partikelfilterklasse P2.
Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar.
Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) und BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).
5.25 Arbeiten am Kraftstoffsystem von Otto-Motoren Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem, bei denen es sich nicht ausschließen lässt, dass Kraftstoff austritt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden: Geeignete Löscheinrichtungen sind z. B. Löschdecken, Löschbrausen.
Bei unmittelbarem Hautkontakt mit Ottokraftstoff ist eine Überschreitung der Auslöseschwelle anzunehmen. Geringfügiger oder kurzfristiger Hautkontakt, der nach medizinischer Beurteilung nicht zu biologischen Veränderungen führt, ist ausgenommen. Bei folgenden Arbeiten ist z. B. damit zu rechnen, dass Kraftstoff austritt, es zu längeren Hautkontakten kommt und die Auslöseschwelle überschritten ist, soweit keine Schutzhandschuhe getragen werden:
Der Unternehmer hat beim Betanken von Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen getroffen werden. Für das Füllen der Autogasbehälter von Fahrzeugen mit Gasbetrieb sind die Technischen Regeln Druckgase "Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen" (TRG 404) zu beachten.
Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über Anzeige oder Erlaubnispflicht für die Lagerung, auch für Eigenbedarfszwecke, über die technische Ausstattung der Behälter und Abfülleinrichtungen und über die Sicherheitsmaßnahmen beim Betanken und Umfüllen.
5.27 Arbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten 5.27.1 Für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung
Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder brennbare Gase, bei denen Zündquellen nicht vorhanden sind, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Siehe auch BG-Information "Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte"
(BGI 857).
5.27.2 Können bei Instandhaltungsarbeiten Zündquellen nicht vermieden werden und die Behälter, Armaturen und Leitungen nicht mit Wasser, inerten Gasen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf gefüllt werden, dürfen diese Arbeiten Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Schweißarbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an Behältern beurteilen kann.
5.27.3 Können bei Instandhaltungsarbeiten, die den Behälter, den Armaturenschrank und die Leitungen nicht betreffen, Zündquellen nicht vermieden werden und ist die Aufsicht durch einen Sachkundigen nicht sichergestellt oder liegt kein gültiges Gasfreiheitsattest vor, dürfen diese Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Konzentration der brennbaren Dämpfe und Gase in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle überwacht wird und zusätzlich mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden: 5.28 Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen 5.28.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Autogasanlagen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall zu treffen. Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen die Betriebsanleitungen des Herstellers der Autogasanlage berücksichtigt werden.
Gefahrfall ist insbesondere das unbeabsichtigte Ausströmen von Autogas während der Instandhaltungsarbeiten. Die Betriebsanweisung soll Angaben enthalten, wie ausgetretenes Gas wahrgenommen werden kann und mit welchen Maßnahmen bei auftretendem Gasgeruch die Explosionsgefahr ohne Gefahr einer Zündung beseitigt werden kann.
Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung sowie Kapitel 2.31 der BG-Regel "Betreiben
von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.28.2 Auf dem Werkstattgelände befindliche Fahrzeuge mit Autogasanlagen sind an gut sichtbarer Stelle mit einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen. 5.28.3 An Fahrzeugen mit einer Autogasanlage sind die Entnahmeventile vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten zu schließen. 5.28.4 Die Entnahmeleitungen von Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nach dem Schließen der Entnahmeventile durch Betreiben des Motors mit Autogas zu entleeren. 5.28.5 Fahrzeuge mit Autogasanlagen können wie Fahrzeuge behandelt werden, die mit Otto-Kraftstoff betrieben werden, wenn
5.28.6 Fahrzeuge mit Autogasanlagen, bei denen die Entnahmeventile nicht geschlossen und bei flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen die Entnahmeleitungen nicht geleert sind, dürfen nur an Plätzen abgestellt und instandgehalten werden, bei denen mindestens 3facher Luftwechsel vorhanden ist. 5.28.7 Fahrzeuge mit Flüssiggas dürfen nur auf Plätzen abgestellt werden, die über Erdgleiche liegen; im Umkreis von 3 m von der Schnittstelle des Entnahmeventils des Autogasbehälters dürfen sich keine Bodeneinläufe, Kanäle, Schächte, unbelüftete Arbeitsgruben oder Ähnliches befinden. 5.28.8 Das Entleeren von Autogasbehältern darf nicht in Räumen durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume fließen kann. Siehe Technische Regeln Druckbehälter "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" (TRB 610).
Flüssiggas kann zu Erfrierungen führen. Beim Öffnen des Entleerungsventils sind Schutzhandschuhe aus Leder zu benutzen.
5.28.9 Muss an der Autogasanlage selbst gearbeitet werden, ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann oder dort alle Zündquellen beseitigt sind. Eine ausreichende Belüftung der unmittelbaren Umgebung des Fahrzeuges ist sicherzustellen. Ausreichende Belüftung bedeutet mindestens 3facher Luftwechsel pro Stunde im Arbeitsbereich.
5.28.10 Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nur dann zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen gegen Erwärmung getroffen sind, die einen Gasaustritt und Drucksteigerungen im Autogasbehälter oder in den Entnahmeleitungen verhindern. Gegebenenfalls sind Autogasbehälter auszubauen und die Entnahmeleitungen zu entleeren. 5.28.11 Können Autogasbehälter in Trocknern für Beschichtungsstoffe Temperaturen über 60 °C annehmen, sind sie vor dem Trocknen auszubauen. 5.28.12 Das Aufspüren von Undichtigkeiten in der Autogasanlage darf nur so erfolgen, dass eventuell ausströmendes Gas nicht gezündet werden kann. 5.29 Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen 5.29.1 Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur durchführen lassen, wenn er zuvor 5.29.2 Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden. 5.29.3 Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit vorgenommen werden.
C. Besondere Bestimmungen bei Gefährdungen durch elektrischen Strom 5.30 Arbeiten an elektrischen Anlagen von Fahrzeugen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an der Fahrzeug-Elektrik nur von dafür ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Bei Erweiterung der Instandhaltungsarbeiten auf Tätigkeiten, die nicht Inhalt der Ausbildung waren, ist für eine zusätzliche Ausbildung zu sorgen.
5.31 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung 5.31.1 Bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden. Online-Fassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) 5.31.2 Schweißstromquellen dürfen nur außerhalb der Arbeitsbereiche, in denen erhöhte elektrische Gefährdung auftreten kann, aufgestellt werden. 5.31.3 Bei Schweißarbeiten sind isolierende Unterlagen oder Zwischenlagen zum Schutz gegen eine Berührung des Körpers mit leitfähigen Bauteilen zu verwenden. 5.31.4 Bewegliche Netzanschluss- und Schweißleitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen. 5.31.5 In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Anwendung der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden: Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel siehe Abschnitt 4.1.2 der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).
5.31.6 Bei der Schutzmaßnahme Schutztrennung darf jeweils nur ein Verbraucher angeschlossen werden. Bei Geräten der Schutzklasse I ist ein Potentialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herzustellen. 5.31.7 Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden. 5.31.8 Ortsveränderliche Stromquellen für Schutzkleinspannung (SELV) oder Schutztrennung müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt sein. 5.31.9 In sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden: 5.31.10 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel können unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 410 betrieben werden. Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes bei direktem Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410 (Abschnitt 5.5) zu empfehlen. 5.32 Prüfarbeiten unter Spannung 5.32.1 Bei der Prüfung von Fahrzeugen unter Spannung hat der Unternehmer zum Schutz der Versicherten besondere Maßnahmen zu treffen. 5.32.2 Werden Prüfarbeiten an Schienenfahrzeugen auf Dachebene unter Spannung vorgenommen, ist sicherzustellen, dass auf dem Dach arbeitende Versicherte nicht durch das direkte Berühren aktiver Teile der Fahrleitung oder des Stromabnehmers gefährdet werden.
D. Besondere Bestimmungen für Arbeiten an Schienenfahrzeugen 5.33 Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten 5.33.1 Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, bei denen die Gefahr der Berührung aktiver Teile mit Fahrleitungsspannung besteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der spannungsfreie Zustand der Fahrleitungsanlage hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt worden ist. Dies gilt nicht, wenn Prüfungen unter Spannung durchgeführt werden müssen. Prüfarbeiten unter Spannung siehe Abschnitt 5.32.
Der spannungsfreie Zustand für die Dauer der Arbeiten kann dadurch sichergestellt sein, dass jeder Mitarbeiter am Schalter der Fahrleitungsanlage durch ein eigenes gekennzeichnetes Schloss das Wiedereinschalten verhindert.
5.33.2 Wird die elektrische Anlage von Fahrzeugen durch Abziehen des Stromabnehmers freigeschaltet, sind Maßnahmen gegen das versehentliche und unbeabsichtigte Wiederanlegen des Stromabnehmers zu treffen. 5.34 Arbeiten an Fahrzeugen mit Energiespeichern (Kondensatoren) Sind in der elektrischen Anlage der Fahrzeuge Kondensatoren enthalten, ist mindestens eine Entladezeit von 5 Minuten abzuwarten und vor Aufnahme der Arbeit die Spannungsfreiheit festzustellen. 5.35 Bewegen von Schienenfahrzeugen 5.35.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Bewegen von Schienenfahrzeugen geeignete Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen getroffen werden.
Siehe auch § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).
5.35.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Bewegen von Schienenfahrzeugen geeignete Einrichtungen benutzt werden, sofern keine Triebfahrzeuge zur Verfügung stehen. 5.35.3 Das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung von Kranen ist unzulässig. 5.35.4 Beim Ziehen von Schienenfahrzeugen durch Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge müssen sich diese außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden, es sei denn, die Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge befinden sich im eingedeckten Gleis, ihr Bremsvermögen reicht aus und die Schienenfahrzeuge werden über eine starre Verbindung (Kuppelstange) gezogen. 5.35.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge, die mit Funkfernsteueranlagen ausgerüstet sind, nicht unbeabsichtigt bei Instandhaltungsarbeiten in Bewegung geraten können.
6.1 Allgemeines Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang
und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen
sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten
Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln zur Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten
Personen für die in Anhang 1 und 2 aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten
Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige
Praxis und entsprechen den Regeln der Technik. 6.2 Prüfung von Autogasanlagen 6.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen dass nach dem Austausch serienmäßiger Bauteile der Autogasanlage unter Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Montageverfahren an den Montagestellen durch eine befähigte Person geprüft wird, dass kein Autogas ausströmt. Bis 20 bar Gasdruck sind z.B. Lecksuchsprays geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen können.
6.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Instandhaltungsarbeiten an der Autogasanlage, die über den Austausch serienmäßiger Bauteile unter Anwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Montageverfahren hinausgehen, diese durch eine Person
einer zugelassenen Überwachungsstelle auf Dichtheit geprüft werden. Dichtheitsprüfungen sind mit Inertgas durchzuführen.
Als Inertgas ist z.B. Stickstoff geeignet; Druckluft und Kohlendioxid sind ungeeignet.
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab 1. April 1999, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein annerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (ZH 1/454) vom April 1994.
Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, vorherige VBG 4) Anlage/Betriebsmittel Inaugenscheinnahme/ Art der Prüfung Kontrolleur/ Prüfer Elektrische Anlagen und Betriebsmittel allgemein vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bescheinigung des Errichters vorliegt Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft nach einer Änderung oder Instandsetzung auf ordnungsgemäßen Zustand, falls keine entsprechende Bestätigung des Reparaturunternehmens vorliegt Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel mindestens alle 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel; Anschlussleitungen mit Steckern; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen (§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung) mindestens alle 6 Monate (soweit benutzt) auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei nichtstationären Anlagen (§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung) mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit Fehlerstrom- und Fehlerspannungs- Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen mindestens alle 6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtungen Benutzer Spannungsprüfer; isolierte Werkzeuge; isolierende Schutzeinrichtungen und Betätigungs- und Erdungsstangen (§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung) vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel und einwandfreie Funktion Benutzer Spannungsprüfer für Nennspannungen über 1 kV (§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung) mindestens alle 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Befähigte Person
Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen Einrichtungen In Augenscheinnehmen oder zu prüfen sind Inaugenscheinnahme/ Kontrolleur/ Nachweis Fahrzeuge Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen vor Beginn jeder Arbeitsschicht Fahrer - alle Teile auf betriebssicheren Zustand bei Bedarf mindestens jährlich Befähigte Person/Sachkundiger schriftliches Prüfergebnis Fahrzeugwasch- sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person/Sachkundiger schriftliches Prüfergebnis Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf, mindestens monatlich Betreiber - Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen auf Wirksamkeit vor Betriebsbeginn täglich Betreiber - Feuerlöscher alle Teile auf Funktionsfähigkeit mindestens alle 2 Jahre Befähigte Person/Sachkundiger Vermerk auf Feuerlöscher Arbeiten mit Flüssigkeits- arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler vor der ersten Inbetriebnahme, Befähigte Person/Sachkundiger schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungs- Flurförderzeuge alle Teile nach Bedarf, Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch Gaswarngeräte richtige Anzeige der Grenzwerte bei nicht regelmäßiger Benutzung vor jedem Einsatz, Betreiber - Hebebühnen Hebebühnen zum Heben von Personen, Fahrzeughebebühnen vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person/Sachver- Prüfbuch Ausnahme, wenn Hebebühnen baumustergeprüft - - Prüfbuch mit Bescheinigungen über die Baumusterprüfung und Werkstätten Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig, Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, Fahrzeughebebühnen nach Änderungen der Konstruktion und wesentlichen Instandsetzungen Befähigte Person/Sachver- Prüfbuch Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, insbesondere der Fangvorrichtung vor der ersten Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Krane kraftbetriebene Krane und Krane mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit vor der ersten Inbetriebnahme, Befähigte Person/Sachver- Prüfbuch Ausnahme vor der ersten Inbetriebnahme, wenn Krane betriebsbereit angeliefert werden und der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt - - - alle Krane, alle Teile nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch Lastaufnahme- Lastaufnahmemittel auf Mängel vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person/Sachkundiger - in Abständen von längstens einem Jahr Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, auf Rissfreiheit in Abständen von längstens drei Jahren Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche und Korrosion in Abständen von längstens drei Jahren Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Lastaufnahme- nach Schadensfällen sowie nach Instandsetzungen Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Lastaufnahme- vor der ersten Inbetriebnahme, in Abständen von längstens einem Jahr Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Leitern, Tritte Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig Betreiber Leiterkontrollbuch betriebsfremde Leitern und Tritte auf Eignung und Beschaffenheit vor der Benutzung Betreiber - Lösemittel-Reinigungs- Anlage auf arbeitssicheren Zustand Befähigte Person/Sachkundiger -
Einrichtungen In Augenscheinnehmen oder zu prüfen sind Inaugenscheinnahme / Kontrolleur / Nachweis Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung Funktionsfähigkeit vor der ersten Inbetriebnahme, Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Rollenprüfstände Sicherheits- regelmäßig, mindestens jährlich Befähigte Person/Sachkundiger - Schleif- und Bürstwerkzeuge keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfung vor jedem Aufspannen unterwiesene Versicherte - Schleifwerkzeuge durch Probelauf nach jedem Aufspannen unterwiesene Versicherte - Abschnitt 3.7 BGR 121) Funktion der Absauganlage vor der ersten Inbetriebnahme, Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit jährlich Befähigte Person/Sachkundiger - nasse Gebrauchsstellenvorlagen, gereinigt auf Sicherheit gegen Gasrücktritt jährlich Befähigte Person/Sachkundiger - Trockner für Beschichtungs- alle Teile und Sicherheitseinrichtungen angemessene Zeitabstände, Befähigte Person/Sachkundiger ja, schriftlich Winden, Hub- und Zuggeräte alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcke auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch oder Prüfplakette am Gerät § 23 a kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke vor der ersten Inbetriebnahme, Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch Müllpresscontainer austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf Funktionsfähigkeit jährlich Befähigte Person/Sachkundiger Prüfbuch oder Prüfkartei Beleuchtungsanlagen Einhaltung der Anforderungen einschließlich der lichttechnischen Werte vor der ersten Inbetriebnahme, Befähigte Person/Sachkundiger - Druckbehälter Druckbehälter vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen Befähigte Person/Sachver- Prüfzeichen und Prüfdatum, Prüfbuch oder Prüfakte Ausnahmen möglich - - - Gruppe II, III und VI Festlegung durch Betreiber aufgrund der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut Befähigte Person/Sachkundiger - Gruppe IV und VII alle 5 Jahre innere Prüfung, Befähigte Person/Sachver- Prüfbuch oder Prüfakte
Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2: 1. Gesetze, Verordnungen Abfallgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verzeichnis Maschinen zum Gerätesicherheitsgesetz, Sprengstoffgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)*), ASR 10/1 "Türen und Tore", ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore", ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren", Betriebssicherheitsverordnung, Explosionsschutzverordnung, Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere Maschinenverordnung; Harmonisierte Normen für Maschinen, Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender
Stoffe (VAwS), Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Technische Regeln Druckbehälter (TRB) und Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere 2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit 3. Normen 4. Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen (VDV
820) *) Nach § 8 Abs. 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung gelten die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung,
längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie DIN 24 446 "Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" entsprechen.
Anforderungen an Behälter siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Ortsbewegliche Gefäße" (TRbF 143) sowie § 23 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu verwenden.
Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 ºC zu errichten und zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert, abgefüllt oder befördert werden. Zu Altölen bekannter Herkunft gehören z. B. gebrauchte Motoren-, Getriebe- oder Maschinenöle.
Gaswarngeräte sind z. B. als geeignet anzusehen, wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für den Verwendungszweck geprüft sind.
Siehe auch Abschnitt 3.3.
Dies ist z. B. für Feuerlöscher bei Einhaltung der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) oder der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen" gegeben.
Geeignete Löscheinrichtungen sind z. B. Löschbrausen.
Hinsichtlich Sicherheitsanforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel siehe §§
3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).
Abstände sind in DIN VDE 0115 Teil 1 "Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen" festgelegt. Grundmaße für mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen sind:
Zu Fahrleitungen in Werkstätten siehe auch Abschnitt 5.33.
seitlicher Abstand 1,35 m, Höhenabstand 2,6 m
seitlicher Abstand 1,5 m, Höhenabstand 2,75 m.
Sicherungen sind z.B. Türen, die nur bei ausgeschalteter Fahrleitungsspannung geöffnet werden können oder die beim Öffnen die Fahrleitungsspannung ausschalten.
Siehe auch VDV-Schrift 820 "Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen".
Siehe auch Abschnitt 11.11 DIN VDE 0105 Teil 3.
Ein Aufstecken bzw. Abziehen von Steckvorrichtungen unter Last wird z.B. durch voreilend wirkende Steuerkontakte verhindert.
Siehe auch BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).
Siehe DIN VDE 0100 Teil 410 und DIN VDE 0282 Teil 4 "Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 60245-4: 1994, modifiziert); Deutsche Fassung HD 22.4".
.
gekennzeichnet sein.
Schweißstromquellen siehe DIN VDE 0543/EN 500 60 "Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb" und DIN VDE 0544 Teil 1/EN 60974-1 "Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen (IEC 60974-1:1989, modifiziert)".
Dies wird z. B. erreicht, wenn in den Geräten oder Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen. Derartige Einrichtungen können z. B. sein
Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
5 Betrieb
Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mt § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Siehe insbesondere Abschnitte 5.21 und 5.22.
Siehe § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).
Siehe § 2 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Siehe § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung sowie
§ 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Siehe § 21 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie
§ 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
oder
Ein sicheres Verlassen oder Besteigen ist z.B. gewährleistet durch
Solche Arbeiten können z. B. Zerlegen von ausgebauten Aggregaten in Einzelteile, Reifenmontage oder Fahrzeug-Außenreinigung sein.
Zum Überqueren von Arbeitsöffnungen sind Übergänge zu benutzen.
Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.
Für die bestimmungsgemäße Verwendung wird z. B. auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers und des Herstellers der Hebeeinrichtung verwiesen.
Handhabung und Verhalten während des Betriebes siehe Abschnitt 2.3 des Kapitels 2.10 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).
Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen angehobene Fahrzeuge gelten im allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist.
Die Gefahr des Umkippens, Abrollens oder Abgleitens von Fahrzeugen oder den zum Besteigen benutzten Einrichtungen besteht besonders beim Überstieg in das angehobene Fahrzeug.
Dies wird z.B. erreicht durch Schließen der Fahrzeugtüren oder Absperren der Öffnungen.
Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
Bei Beurteilung des Begriffes "Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z.B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Fahrzeuge an der Arbeitsseite von Arbeitsbühnen gelten als ausreichende Absturzsicherung, wenn die Spaltbreite von maximal 0,2 m nach Abschnitt 4.9.5 eingehalten ist.
und
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Fahrzeuge bestimmt sein.
Persönliche Anforderungen zum Führen von Schienenfahrzeugen siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).
und
Interne Verkehrsregelungen sind z. B. Regelungen der Höchstgeschwindigkeit, vorgeschriebene Fahrtrichtungen auf den Wegen in den Arbeitsräumen des Betriebes sowie die Einschränkung bestimmter Fahrbereiche.
Die Einweiser können gleichzeitig auf die Einhaltung von Sicherheitsabständen nach Abschnitt 4.3 achten.
Unterlegkeile müssen z. B. auch beim Anheben gebremster Räder verwendet werden.
Gefahr besteht bei angehobenen Fahrzeugteilen, z. B. Ladeschaufeln, gekippten Führerhäusern und Pritschen, bei denen z. B. durch unbeabsichtigtes Bewegen des Betätigungsorgans oder Störungen im Kraftübertragungssystem die angehobenen Fahrzeugteile absinken können.
Dies wird z. B. erreicht, wenn Unterstellböcke entsprechender Tragfähigkeit verwendet werden.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519).
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 2 der TRGS 519.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 3 der TRGS 519.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 4 der TRGS 519.
Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 7 der TRGS 519.
Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung sowie BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
Solche Maßnahmen sind z.B.
Der Einbau ist in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Das gleichzeitige Berühren beider Pole ist durch Auswahl von geeignetem Werkzeug zu vermeiden.
Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".
Siehe §§ 4 und 24 Gefahrstoffverordnung.
Dies sind z. B. Säureheber, Ballonkipper.
Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen.
Dies wird erreicht, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot mit Reflexmaterial Klasse 2 mindestens in Form einer Weste zur Verfügung steht.
Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"
(BGR 133).
Siehe § 56 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
Felgen sind Verschleißteile. Durch ständige Walkarbeiten des Reifens beim Fahren wird das Felgenhorn abgenutzt und kann brechen.
Fortfliegende Teile sind z.B. Ausgleichsgewichte oder Fremdkörper im Profil.
Betriebsbereit heißt, dass ein Fahrzeug im Rollensatz steht und beide Kontaktschwellen gedrückt sind.
Die Abführung der Abgase erfordert in der Regel eine Absaugung an der Austrittsstelle. Die Abgase können z. B. durch Schläuche oder Rohre der Absaugeinrichtung, die auf den Auspuff aufgesteckt werden, ins Freie geleitet werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Abgase, ausgenommen Abgase von Dieselmotoren, über kurze Schläuche mit ausreichendem Querschnitt, direkt ins Freie geführt werden.
Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.
Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C fallen an z. B. beim Wechsel von Ottokraftstofffiltern, Ottokraftstoffpumpen, beim Prüfen von Einspritzdüsen für Ottokraftstoff und bei Reinigungsarbeiten.
Gebrauchtes Putzmaterial ist Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
Das Einbringen von Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich in Altöl-Sammelbehälter wird z. B. dadurch verhindert, dass
und
ausgeführt werden.
oder
Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1), Unfallverhütungsvorschrift
"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).
und
Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.
Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C sind z. B. Ottokraftstoffe, Lösemittel.
Eine genaue Grenze des Gefahrbereiches kann wegen der Vielfältigkeit der möglichen Zündquellen nicht angegeben werden.
oder
Siehe auch Abschnitt 5.22.5.
Zu Arbeiten am Ottokraftstoffsystem über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen siehe auch Abschnitt 5.25.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Arbeiten mit Zündgefahren hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an Fahrzeugen beurteilen kann.
Für die Durchführung von Lackierarbeiten und für die Lacktrocknung in Lacktrockenöfen und in Trockenräumen siehe Kapitel 2.28 und 2.29 der BG-Regel "Betreiben
von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe gelten als Beschichtungsstoffe.
Feuergefährdete Räume und Bereiche müssen nach § 5 in Verbindung mit Anhang
4 der Betriebssicherheitsverordnung gekennzeichnet sein. Dies wird erreicht, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" angebracht ist. Das Verbotszeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
Siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) und BG-Regel "Reinigen von
Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" (BGR 180); siehe Hinweis in den Erläuterungen
zu Abschnitt 5.22.1.
Eine geringe Konzentration kann bei kurzzeitigen Ausbesserungsarbeiten angenommen werden.
Arbeiten unter beengten Raumverhältnissen sind z. B. Instandsetzungsarbeiten der Kraftstoffpumpe oder des Tankgebers vom Kofferraum aus.
Siehe Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen" (TRGS 150) und
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
In dem Bereich, in dem brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können, darf nicht geraucht werden, und es dürfen keine sonstigen Zündquellen (z. B. offenes Feuer, Licht, glühende Gegenstände, nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte, funkenreißende Maschinen) vorhanden sein.
oder
Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.
oder
Siehe auch Abschnitt 3.9 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln"
(BGR 500).
Die Überwachung der Konzentration oder die Beurteilung der Gasfreiheit kann z. B. mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.21 vorgenommen werden.
Autogasanlagen sind z.B. Flüssiggasanlagen (LPG) und Anlagen, die mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden.
Entnahmeventile sind z.B. bei Flüssiggasanlagen Flaschenventile, bei Erdgasanlagen Ventile, die die Versorgungsleitung zwischen Speicher und Verbraucher (z.B. Motor, Heizung) sperren.
Die Entnahmeleitungen sind ausreichend geleert, wenn der Motor von selbst stehen bleibt.
und
Dies wird erreicht, wenn sich die unter Erdgleiche befindlichen Räume in mindestens 10 m Entfernung von der Ablassleitung befinden.
Mit einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn die Teile der Autogasanlage, an denen gearbeitet wird, geleert und gegebenenfalls mit Inertgas - siehe Abschnitt 6.2.2 - gespült sind.
Bis 20 bar Gasdruck sind z.B. Lecksuchsprays geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen können.
hat.
und
Die Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu ungewollter Zündung führen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn sich beim Zünden im eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu schließen.
Siehe § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, vorherige VBG 4).
Siehe DIN VDE 0100 Teil 410 sowie BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).
Siehe auch Abschnitt 3.11 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln"
(BGR 500).
oder
Geräte der Schutzklasse III sind zum Betrieb mit Schutzkleinspannung (SELV) bestimmt. Sie sind mit dem Symbol
gekennzeichnet.
Geräte der Schutzklasse I haben Metallgehäuse und Betriebsisolierung. Sie müssen eine Anschlussklemme für den Schutzleiter aufweisen, die nach DIN 40 011 mit dem Zeichen
gekennzeichnet sein muss.
oder
Bei Schienenbahnen, die mit Gleichstrom betrieben werden, können Fehlerstromschutzschalter durch Rückströme beeinflusst werden. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen erforderlich (siehe auch DIN EN 50 122 "Bahnanwendungen Ortsfeste Anlagen" Teil 1 "Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung" bzw. Teil 2 "Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen verursacht durch Gleichstrombahnen".
Besondere Maßnahmen sind z.B.:
Siehe auch DIN VDE 0104 "Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen".
Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass die Fahrleitungsanlage so aufgehängt wird, dass sie nicht direkt berührt werden kann (siehe Abschnitt 4.24.2) oder die Prüfspannung über eine gesonderte Einspeiseleitung angelegt wird. Sofern in unmittelbarer Nähe z.B. des Stromabnehmers Prüfarbeiten durchgeführt werden müssen, ist durch Abdecken ein Berühren aktiver Teile zu verhindern.
Dies wird erreicht, wenn die fünf Sicherheitsregeln eingehalten werden. Die fünf Sicherheitsregeln sind in DIN VDE 0105 "Betrieb von Starkstromanlagen", Teil 1 "Allgemeine Festlegungen" bzw. Teil 3 "Zusatzfestlegungen für Bahnen", festgelegt.
Eine Maßnahme gegen das versehentliche Wiederanlegen ist bei kraftbetriebenen Stromabnehmern das Unwirksammachen des Antriebes. Bei Stromabnehmern, die mit einer Leine von Hand abgezogen werden, wird dies erreicht, wenn am Befestigungspunkt der Leine ein Warnzeichen so aufgehängt wird, dass die Leine nicht gelöst werden kann, ohne das Warnzeichen zu entfernen. Eine geeignete Maßnahme gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen des Stromabnehmers bei Reißen einer Leine ist z.B. das Aufbringen einer Klammer, die den Stromabnehmer in abgezogener Stellung fixiert.
Leistungskondensatoren auf Fahrzeugen müssen sich in weniger als 5 min auf maximal 60 V selbsttätig entladen. Siehe auch DIN EN 50 153 "Bahnanwendungen; Fahrzeuge; Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren".
Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
Geeignete Einrichtungen sind z.B.:
6 Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.3.
Person einer zugelassenen Überwachungsstelle siehe § 21 der Betriebssicherheitsverordnung.
7 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1
Prüffrist
Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
bei nichtstationären Anlagen (§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
ElektrofachkraftAnhang 2
Prüffrist
Prüfer
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
§§ 36 und 57 BGV D29)
anlagen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Abschnitt 6 BGR 133)
BGR 133;
Abschnitt 6
strahlern
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.36, Abschnitt 4
BGR 500)
nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile,
nach mehr als 6monatiger Betriebsunterbrechung,
mindestens alle 12 Monate
ort (z.B. Prüfplakette am Gerät)
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
§§ 37 bis 39 BGV D37
mindestens jährlich
mindestens jährlich
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9
BGR 500)
ständiger
mindestens jährlich
ständiger
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Abschnitt 6 BGR 232)
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
§ 25 Abs. 1
§ 25 Abs. 4
§ 26
BGV D6
nach wesentlichen Änderungen
ständiger
einrichtungen im
Hebezeugbetrieb
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.8 der BGR 500
Kapitel 2.8
Abschnitt 3.15.1
Abschnitt 3.15.2.1
Lastaufnahme-
einrichtungen
z.B. Kettenprüfbuch, Kettenkartei
einrichtungen
einrichtungen nach den Abschnitten 3.15.1 und 3.15.2 auf Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
§ 29 Abs.1
BGV D36
einrichtungen
BGR 180;
Abschnitt 6
nach den Herstellerangaben,
mindestens einmal jährlich
Prüffrist
Prüfer
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Abschnitt 3.7 BGR 121)
regelmäßig, mindestens jährlich, nach wesentlichen Änderungen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
einrichtungen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.25 BGR 500)
maschinen,
regelmäßig, mindestens jährlich,
nach wesentlichen Änderungen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.26 Abschnitt 3.27
BGR 500
stoffe
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.28, Abschnitt 3.12
BGR 500)
mindestens jährlich
§ 23
mindestens jährlich
BGV D8
nach wesentlichen Änderungen,
nach Bedarf,
mindestens jährlich
"Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter"
(BGR 186)
BGR 131;
Abschnitt 6.1
nach Änderungen und Instandsetzungen,
nach Bedarf,
mindestens jedoch alle 3 Jahre
(§§ 3, 14 und 15 Betriebssicherheitsverordnung)
Gruppe III, IV, VI und VII
ständiger
alle 10 Jahre Druckprüfung,
alle 2 Jahre äußere Prüfung
ständigerAnhang 3
(Bezugsquelle:
Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
TRGS 150
"Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen",
TRGS 402
"Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 519
"Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",
TRGS 554
"Dieselmotoremissionen (DME)",
TRGS 900
"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",
TRB 610
"Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen",
TRG 404
"Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen",
TRbF 100
"Allgemeine Sicherheitsanforderungen",
TRbF 143
"Ortsbewegliche Gefäße",
TRbF 200
"Allgemeine Sicherheitsanforderungen".
(Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
a)
Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3, vorherige VBG 4),
Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),
Krane (BGV D6),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Flurförderzeuge (BGV D 27),
Fahrzeuge (BGV D29),
Schienenbahnen (BGV D30),
Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D 33),
Verwendung von Flüssiggas (BGV D 34),
Leitern und Tritte (BGV D 36),
b)
BG-Regeln
Explosionsschutz-Regeln — (EX-RL) (BGR 104),
Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),
Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),
Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (BGR 131),
Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180),
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181),
Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (BGR 186),
Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),
Benutzung von Hautschutz (BGR 197),
Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232),
Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500), insbesondere Kapitel
2.8
"Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
2.9
"Betreiben von Stetigförderern"
2.10
"Betreiben von Hebebühnen"
2.25
"Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen"
2.26
"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"
2.28
"Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe"
2.29
"Verarbeiten von Beschichtungsstoffen"
2.31
"Arbeiten an Gasleitungen"
2.36
"Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"
Hinweis:
Die vorstehend genannten Kapitel stehen online unter http://www.hvbg.de (Webcode: 572676) zur Verfügung.
c)
BG-Informationen
Ortsfeste Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb (BGI 518),
Treppen (BGI 561),
Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594),
Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597),
Sichere Reifenmontage (BGI 884),
Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte (BGI 857).
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN EN ISO 14 122-3
Sicherheit an Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer,
DIN EN 14387
Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 418
Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze,
DIN EN 471
Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen,
DIN EN 1493
Fahrzeug-Hebebühnen,
DIN EN 50073-6/
DIN VDE 0400
Teil 100
Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und die Messung von brennbaren Gasen oder Sauerstoff,
DIN 18202
Toleranzen im Hochbau; Bauwerke,
DIN 24446
Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 24533
Geländer aus Stahl,
DIN 31051
Grundlagen der Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 40011
Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspannungsarme Erde; Maße, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln,
DIN ISO 7475
Auswuchtmaschinen, Schutzeinrichtungen und andere Sicherheitsmaßnahmen, Allgemeines,
DIN EN 50014/
VDE 0170/171
Teil 1
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen,
DIN EN 50122
Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen; ...
Teil 1
Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung,
Teil 2
Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen, verursacht durch Gleichstrombahnen,
EN 50153
Bahnanwendungen - Fahrzeuge; Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Gefahren,
DIN VDE 0100
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; ...
Teil 410
... Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag,
Teil 430
... Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom,
Teil 482
... Feuergefährdete Betriebsstätten,
Teil 737
... Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien,
DIN EN 50191
Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen,
DIN EN 50110
Betrieb von Starkstromanlagen; ...
Teil 1
... Allgemeine Festlegungen,
Teil 3
... Zusatzfestlegungen für Bahnen,
Teil 9
... Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0115
Teil 1
Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen,
DIN EN 60079-0
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0282
Teil 4
Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750V; Teil 4: Flexible Leitungen,
DIN VDE 0282
Teil 4
Gummischlauchleitung 07RN,
DIN VDE 0298
Teil 3
Allgemeines für Leitungen,
EN 60529/
DIN VDE 0470
Teil 1
Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code),
DIN VDE 0510
VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen,
EN 50060/
DIN EN 60974-6
Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb,
EN 60974-1/
DIN VDE 0544
Teil 1
Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen,
DIN VDE 0620
Teil 1
Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A,
DIN VDE 0710
Teil 1
Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Allgemeine Vorschriften,
DIN EN 60598-2-8
Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht; Handleuchten.
(Bezugsquelle:
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
Kamekestraße 37 - 39, 50672 Köln).