UnfallverhütungsvorschriftSicherheits- und Gesundheitsschutz- |
| Diese Unfallverhütungsvorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz von 24. Juni 1992, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 245/23 vom 26. August 1992. |
§ 1 Geltungsbereich
§ 3 Allgemeines
§ 4 Einsatzbedingungen
§ 5 Unterrichtung, Unterweisung
§ 6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
§ 7 Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
§ 8 Wirksamkeit
§ 9 Allgemeines
§ 10 Erkennbarkeit
§ 11 Kennzeichnung
§ 12 Hindernisse und Gefahrstellen
§ 13 Markierungen von Fahrwegen
§ 14 Leuchtzeichen
§ 15 Schallzeichen
§ 16 Sprechzeichen
§ 17 Handzeichen
§ 19 Instandhaltung
§ 20 Prüfungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 23 Inkrafttreten
Anlage 1: Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen
Anlage 2: Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen
Anlage 3: Handzeichen
Anhang 1: Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Anhang 2: Flucht- und Rettungsplan
Anhang 3: Bezugsquellenverzeichnis
UVV - Änderungen
DA - Änderungen
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung/Binnenschiffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.
Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
Texte sind nur für Hinweis- und Zusatzzeichen vorgesehen.
Rettungswege sind deutlich geführte und gekennzeichnete Wege zur Flucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gefährdeter oder verletzter Arbeitnehmer von außerhalb der Gefahrbereiche. Siehe auch § 19 Arbeitsstättenverordnung.
Selbstleuchtende Einrichtungen sind z. B. Elektroluminiszenzanzeigen (ELD- Electroluminiscence-Display).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.
(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.
(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.
Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z. B. durch
entstehen können. Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.
Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeichnung fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".
(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.
(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.
(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.
Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren.
(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.
(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.
(4) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe an Versicherte zur Ausführung bestimmter Handlungen sind durch Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen zu übermitteln.
(5) Wenn Versicherte zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten ausführen sollen, sind sie durch Hand- oder Sprechzeichen anzuweisen.
Sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geben z. B. Rettungs-, Brandschutz- oder Hinweiszeichen. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden.
Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.
Zeitlich begrenzte Risiken sind z.B.: Zeitlich begrenzt stellt auf die Dauer des Risikos ab.
Risikoreiche Tätigkeiten sind z. B.:
(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn auf Grund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.
(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.
Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.
Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden: Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:
(1) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort der Anbringung beeinträchtigt werden.
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(3) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Versicherten eingeschränkt, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.
Dies kann z. B. erreicht werden, wenn
Ein Risiko besteht z. B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.
Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.
(1) Sicherheitszeichen müssen den in Anlage 1 festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.
(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden.
(3) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist eine Kennzeichnung nicht mehr notwendig, sind die Sicherheitszeichen unverzüglich zu entfernen.
Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass an bestimmten Arbeitsplätzen ständig mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig erforderlich sind (z. B. Augenschutz und Gehörschutz). Beide Sicherheitsaussagen lassen sich sinnvoll auf einem Sicherheitszeichen zusammenfassen; zusätzlich wird Schilderanhäufung vermieden.
Im Einzelfall können deshalb bis zu zwei Sicherheitsaussagen z.B. M01 „Augenschutz benutzen" und M03 „Gehörschutz benutzen" auf einem Gebotszeichen zusammen dargestellt werden, wenn dafür ein besonderer Grund vorhanden ist (z. B. Bereich, in dem das Benutzen von Augenschutz und Gehörschutz ständig erforderlich ist).
(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.
(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.
(3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind.
Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden.
Besonders in Fluren empfiehlt es sich, in den Raum hineinragende Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen, die auf Erste-Hilfe-Einrichtungen bzw. Materialien/Einrichtungen zur Brandbekämpfung hinweisen, zu verwenden.
Bei Ausfall der Werkstoffe sind unter anderem zu berücksichtigen:
Sicherheitsbeleuchtung siehe Die Erkennbarkeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn Eigenschaften und Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen der DIN 67510-4 „Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; langnachleuchtende Produkte für Sicherheitsmarkierungen und -kennzeichnungen" entsprechen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:
Die Sicherheitsfarben Grün und Rot können bei langnachleuchtenden Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen leuchten nur Bildzeichen und Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die Bildzeichen und die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.
Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen hinaus ist es empfehlenswert, insbesondere um Personen auf den vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem). Siehe auch BG-Regeln „Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131, bisherige ZH 1/190) und „Optische Sicherheitsleitsysteme" (BGR 216, ZH 1/190.1).
Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen (z. B. in Industriehallen); nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem Rotanteil und Natriumdampflampen.
Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z. B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.
Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 der UVV „Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).
Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.
Es wird empfohlen, gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.
Es wird empfohlen, rot-weiße Streifen vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Kranhaken, Baugruben.
Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.
Dies wird z. B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden.
Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen hat den Vorteil, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.
Siehe auch Normenreihe DIN 6751-0 „Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Messungen und Kennzeichnung beim Hersteller".
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen.
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 „Verkehrswege" sowie § 25 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
(1) Leuchtzeichen müssen deutlich erkennbar angebracht werden. Die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.
(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein.
(3) Leuchtzeichen müssen entsprechend dem Einsatzzweck entweder eingesetzt werden. Die Sicherheitsaussage der Leuchtzeichen muss durch die Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe nach Anlage 1 oder als Sicherheitszeichen nach Anlage 2 bestimmt werden.
(4) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend nur dann betrieben werden, wenn für die Versicherten eine unmittelbare Gefahr droht.
(5) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.
Optische Gefahrensignale siehe DIN EN 842 „Sicherheit von Maschinen; 0ptische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".
Z. B. durch Verdecken der abstrahlenden Fläche wird erreicht, dass die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen nur für die Dauer der zu kennzeichnenden Gefahr erkennbar ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.
Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.9 der Anlage 1 festgelegt werden.
Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.
Unmittelbare Gefahren liegen z. B. vor, wenn
(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.
(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.
(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.
Akustische Gefahrensignale siehe DIN EN 457 „Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" sowie DIN EN 981 „Sicherheit von Maschinen; System optischer und akustischer Gefahrensignale und Informationssignale".
Schallzeichen sind z. B. Hupen, Sirenen, Klingeln.
Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.
Sprechzeichen müssen kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Die Versicherten müssen diese Sprechzeichen verständlich geben.
Bei besonderen Einsatzsituationen ist die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie Lautsprecher, Megaphon oder Tonband, empfehlenswert.
In Notfällen kann eine Verschlüsselung der Sprechzeichen, z. B. zur Vermeidung von Panik, sinnvoll sein.
Siehe auch DIN 33 410 „Sprachverständigung in Arbeitsstätten unter Einwirkung von Störgeräuschen; Begriffe, Zusammenhänge".
(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.
(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen verwendet werden.
(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.
(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen tragen.
Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 Abs. 10 der UVV „Krane" (BGV D6, bisherige VBG 9).
Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind z.B.:
Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Abschnitt III gestaltet sein.
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.
Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 3.
Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E11) zu kennzeichnen.
Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 3).
Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.
Ausreichend groß bedeutet, dass Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z. B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.
Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.
Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Die Maßnahmen umfassen:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann.
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 UVV „Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst ab 1. April 2005.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) vom 1. April 1989 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift wurde das „Merkblatt für Sicherheitszeichen" (ZH 1/31) vom April 1989 zurückgezogen.
Die Vertreterversammlung der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2001 den 2. Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) beschlossen.
Genehmigt durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am 8. Februar 2002 unter Gesch.-Z.: 211 - 8006.15.4.3
4.1 Verbotszeichen Der Anteil der Sicherheitsfarbe Rot an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 35% betragen. Der rote Querbalken darf durch ein Bildzeichen grundsätzlich nicht unterbrochen werden. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt. 4.2 Warnzeichen Der Anteil der Sicherheitsfarbe Gelb an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50% betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt. 4.3 Gebotszeichen Der Anteil der Sicherheitsfarbe Blau an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50% betragen. 4.4 Rettungszeichen Rechteckige Rettungszeichen können auch senkrecht stehen. Siehe auch Zeichengröße in Abschnitt 4.9. Der Anteil der Sicherheitsfarbe Grün an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50% betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt. 4.5 Brandschutzzeichen Gestaltung wie Abschnitt 4.4, jedoch Grundfläche rot. 4.6 Hinweiszeichen Gestaltung wie Abschnitt 4.4, jedoch Grundfläche blau und Schrift weiß. 4.7 Zusatzzeichen 4.8 Kombinationszeichen 4.9 Zeichengröße und Schrifthöhe angewendet werden. angewendet werden. Für Buchstaben und Ziffern gilt Z = 300. Die Formel gilt für eine beleuchtete Zeichenfläche und für einen Leseabstand bis 25 m. Siehe auch DIN 1450 „Schriften, Leserlichkeit". Das Breitenverhältnis der gelben zu den schwarzen Streifen beträgt 1:1 bis 1,5 : 1. Die Streifenbreite der schwarzen Streifen richtet sich nach den Maßen des Objektes und ist so auszuführen, dass der Anteil der Sicherheitsfarbe „Gelb" mindestens 50% der Gesamtfläche beträgt. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. Rot-weiße Streifen sind sinngemäß auszuführen. An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.
*) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen
verwendet werden, das Aussagen über das Verbot macht.
*) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen
verwendet werden, das Aussagen über das Gebot macht.
*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem
weiteren Rettungszeichen verwendet werden.
Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Flucht- und Rettungsweg
Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
vom Januar 2001
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in
den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht
werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere
Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Gegenüber der bisherigen Fassung vom 1. Januar 1997 wurden
– folgende Bestimmungen geändert:
– folgende Bestimmungen eingefügt:
Gegenüber der vorhergehenden Fassurng vom April 1998 wurden
– folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:
– folgende Durchführungsanweisungen (DA) gestrichen:
DA zu § 1 Abs. 1:
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
§ 2
Begriffsbestimmungen
DA zu § 2 Nr. 2:
DA zu § 2 Nr. 6:
DA zu § 2 Nr. 12:
A Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
§ 4
Einsatzbedingungen
-
Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
-
des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen
und
-
arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren
DA zu § 4 Abs. 1:
- Feuer,
- Absturzstellen,
- elektrische Energie,
- extreme Temperaturen,
- statische Elektrizität,
- Überdruck,
- Verpuffungen,
- Explosionen,
- giftige, ätzende, reizende Stoffe,
- Stoß- und Stolperstellen,
- Strahlung,
- Sauerstoffmangel (Ersticken),
- herabstürzendes Material,
- Einsturz,
- Scheren, Quetschen oder Schneiden,
- biologische Agenzien,
- Lärm,
- Vibration
DA zu § 4 Abs. 2:
§ 5
Unterrichtung, Unterweisung
DA zu § 5:
§ 6
Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
DA zu § 6 Abs. 2:
Sicherheitszeichen siehe Anlage 2.
DA zu § 6 Abs. 3:
Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.
DA zu § 6 Abs. 4:
- Brandalarm,
- Warnung vor CO in Garagen,
- Bombenalarm.
DA zu § 6 Abs. 5:
- gefährliche Arbeiten nach § 36 Abs. 2 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), - Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb
oder - Rückwärtsfahren von Fahrzeugen.
§ 7
Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
DA zu § 7:
- Leuchtzeichen und Schallzeichen,
- Leuchtzeichen und Sprechzeichen,
- Handzeichen und Sprechzeichen,
- Handzeichen und Leuchtzeichen.
- Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen zur Warnung vor Stolper-, Absturz- und Rutschgefahr, - Leuchtzeichen, Schallzeichen oder Sprechzeichen, - Handzeichen oder Sprechzeichen.
§ 8
Wirksamkeit
DA zu § 8 Abs. 1:
- nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden,
- ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet wird,
- nicht gleichzeitig mehr als ein Schallzeichen eingesetzt wird,
- Schallzeichen dann nicht verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.
DA zu § 8 Abs. 2:
DA zu § 8 Abs. 3:
§ 9
Allgemeines
DA zu § 9 Abs. 2:
§ 10
Erkennbarkeit
DA zu § 10 Abs. 1:
- mechanische Einwirkungen,
- feuchte Umgebung,
- chemische Einflüsse,
- Lichtbeständigkeit,
- Versprödung von Kunststoffen,
- Feuerbeständigkeit.
DA zu § 10 Abs. 3:
-
Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 „Sicherheitsbeleuchtung",
-
§ 19 Abs. 3 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
-
DIN 5035-5 „Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung".
§ 11
Kennzeichnung
DA zu § 11:
§ 12
Hindernisse und Gefahrstellen
DA zu § 12:
§ 13
Markierungen von Fahrwegen
DA zu § 13:
§ 14
Leuchtzeichen
- mit einer Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe
oder
- als leuchtendes Sicherheitszeichen
DA zu § 14:
DA zu § 14 Abs. 2:
DA zu § 14 Abs. 3 Satz 2:
DA zu § 14 Abs. 4:
- Feuer ausgebrochen ist,
- im Störfall Strahlung freigesetzt wird,
- explosionsfähige Gemische entstehen,
- Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt
oder
- unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.
§ 15
Schallzeichen
DA zu § 15:
DA zu § 15 Abs. 1:
DA zu § 15 Abs. 3:
§ 16
Sprechzeichen
DA zu § 16:
§ 17
Handzeichen
DA zu § 17 Abs. 3 und 4:
- Westen,
- Kellen,
- Manschetten,
- Armbinden,
- Schutzhelme.
Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen, z. B. langnachleuchtend oder retroreflektierend, ausgeführt sein.
§ 18
Flucht- und Rettungsplan
DA zu § 18:
§ 19
Instandhaltung
DA zu § 19:
- Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes),
- Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes)
und
- Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).
§ 20
Prüfungen
DA zu § 20:
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
- des § 3 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 oder 5,
§ 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2,
§ 10 Abs. 1,
§§ 11, 12,
§ 14 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5,
§ 15 Abs. 3,
§ 17 Abs. 2
oder
- des § 20
§ 22
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 23
Inkrafttreten
DA zu § 23:
Anlage 1
Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen
1 Bedeutung der geometrischen Form von Sicherheitszeichen
Geometrische Form
Bedeutung

Gebots- oder Verbotszeichen

Warnzeichen

Rettungs- oder Brandschutzzeichen

Rettungs-, Hinweis- oder Zusatzzeichen
2 Bedeutung der Sicherheitsfarben
Sicherheits-
farbeBedeutung
Hinweise - Angaben
Rot
Verbot
Gefährliches Verhalten
Gefahr
Halt, Evakuierung
Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Kennzeichnung und Standort
Gelb
Warnung
Achtung, Vorsicht, Überprüfung
Grün
Hilfe, Rettung
Türen, Ausgänge, Wege, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit
Rückkehr zum Normalzustand
Blau
Gebot
Besonderes Verhalten oder Tätigkeit
- Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
3 Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen
Geometrische
Form
Sicherheitsfarbe


Rot
Verbot
Brandschutz: Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
Gelb
Warnung Vorsicht!
Grün
Rettung
Erste Hilfe
Blau
Gebot
Hinweis
4 Gestaltung der Sicherheitszeichen

Form:
kreisrund
Grundfläche:
weiß
Bildzeichen:
schwarz
Rand:
rot
Querbalken:
rot und 45° zur Waagerechten von links oben nach rechts unten geneigt

Form:
dreieckig, 60° Neigung, Spitze nach oben
Grundfläche:
gelb
Bildzeichen:
schwarz
Rand:
schwarz

Form:
kreisrund
Grundfläche:
blau
Bildzeichen:
weiß

Form:
quadratisch
Grundfläche:
grün
Bildzeichen:
weiß

Form:
rechteckig
Grundfläche:
grün
Bildzeichen:
weiß

Form:
rechteckig
Grundfläche:
weiß oder Sicherheitsfarbe entsprechend Abschnitt 2
Schrift:
schwarz für Grundfläche weiß und gelb; weiß für Grundfläche rot, blau und grün
Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit einem Zusatzzeichen zusammen auf einem Träger als Kombinationszeichen ausgeführt werden.
Bei Kombinationszeichen können die Lichtkante des Sicherheitszeichens sowie die Lichtkante und der Rand des Zusatzzeichens entfallen.
4.9.1
Für die Bemessung der Größe eines Zeichens soll die Formel
h
=
E
Z
h
=
Höhe des Sicherheitszeichens
Als Höhe h des Zeichens gilt bei Verbots- und Gebotszeichen das Maß d, bei
Warnzeichen das Maß 0,817 • b und bei Hinweis-, Rettungs-, Brandschutz-
und Zusatzzeichen das Maß a.
E
=
Erkennungsweite
Z
=
Distanzfaktor
Der Distanzfaktor gilt für eine beleuchtete Zeichenfläche. Er beträgt für
Verbots-, Warn- und Gebotszeichen Z = 40 und für Rettungs-, Brandschutz-
und Zusatzzeichen Z = 100.
4.9.2
Im Abschnitt 7 sind für handelsübliche Schildergrößen die zugehörigen Erkennungsweiten aufgeführt. Für die Lesbarkeit der Texte auf Hinweis- oder Zusatzzeichen soll die Formel
h
=
E
Z
h
=
Schrifthöhe
E
=
Erkennungsweite
Z
=
Distanzfaktor
4.9.3
Für die Größe eines leuchtenden Sicherheitszeichens (Leuchtzeichen) nach § 14 Abs. 3 beträgt der Distanzfaktor für Verbots-, Warn- und Gebotszeichen Z = 65 und für Rettungs- und Brandschutzzeichen Z = 200.
5
Farbbereiche für Sicherheitsfarben
Für Aufsichtfarben sind auf der Grundlage von DIN 5381 „Kennfarben" bzw. dem RAL-Farbregister RAL-F 14 repräsentative Mittenfarben ausgewählt, die auch bei ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen gut voneinander unterschieden werden können.
Sicher-
heitsfarbeBezeichnung nach
DIN 5381Bezeichnung nach
RAL-F 14
Rot
Gelb
Grün
Blau
Weiß
Schwarz
Kennfarbe DIN 5381 - Rot
Kennfarbe DIN 5381 - Gelb
Kennfarbe DIN 5381 - Grün
Kennfarbe DIN 5381 - Blau
Kennfarbe DIN 5381 - Weiß
Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz
RAL 3001 Signalrot
RAL 1003 Signalgelb
RAL 6032 Signalgrün
RAL 5005 Signalblau
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9004 Signalschwarz
6
Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze bzw. rot-weiße Streifen

7
Erkennungsweiten von Sicherheitszeichen und Schrifthöhen handelsüblicher Schildergrößen
(Berechnungsgrundlage: Abschnitt 4.9 für beleuchtete Schilder)
1) Erkennungsweite ist auf die Höhe h=0,817 * b bezogen; das Maß „b" gibt die Schildergröße an.
m
d
mm
b1)
mm
a
mm
h
mm
Anlage 2
Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen
1 Verbotszeichen

P00
Verbot *)

P01
Rauchen verboten

P02
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

P03
Für Fußgänger verboten

P04
Mit Wasser löschen verboten

P05
Kein Trinkwasser

P06
Zutritt für Unbefugte verboten

P07
Für Flurförderzeuge verboten

P08
Berühren verboten

P09
Nicht berühren, Gehäuse unter Spannung

P10
Nicht schalten

P11
Verbot für Personen mit Herzschrittmacher

P12
Nichts abstellen oder lagern

P13
Personenbeförderung (Seilfahrt) verboten

P14
Mitführen von Tieren verboten

P15
Betreten der Fläche verboten

P16
Verbot für Personen mit Implantaten aus Metall

P
17 Mit Wasser spritzen verboten

P18
Mobilfunk verboten

P19
Essen und Trinken verboten
2 Warnzeichen

W00
Warnung vor einer Gefahrstelle

W01
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen

W02
Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen

W03
Warnung vor giftigen Stoffen

W04
Warnung vor ätzenden Stoffen

W05
Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen

W06
Warnung vor schwebender Last

W07
Warnung vor Flurförderzeugen

W08
Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

W09
Warnung vor optischer Strahlung

W10
Warnung vor Laserstrahl

W11
Warnung vor brandfördernden Stoffen

W12
Warnung vor elektromagnetischem Feld

W13
Warnung vor magnetischem Feld

W14
Warnung vor Stolpergefahr

W15
Warnung vor Absturzgefahr

W16
Warnung vor Biogefährdung

W17
Warnung vor Kälte

W18
Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen

W19
Warnung vor Gasflaschen

W20
Warnung vor Gefahren durch Batterien

W21
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

W23
Warnung vor Quetschgefahr

W24
Warnung vor Kippgefahr beim Walzen

W25
Warnung vor automatischem Anlauf

W26
Warnung vor heißer Oberfläche

W27
Warnung vor Handverletzungen

W28
Warnung vor Rutschgefahr

W29
Warnung vor Gefahr durch eine Förderanlage im Gleis

W30
Warnung vor Einzugsgefahr
3 Gebotszeichen

M00
Allgemeines Gebotszeichen*)

M01
Augenschutz benutzen

M02
Schutzhelm benutzen

M03
Gehörschutz benutzen

M04
Atemschutz benutzen

M05
Fußschutz benutzen

M06
Handschutz benutzen

M07
Schutzkleidung benutzen

M08
Gesichtsschutz benutzen

M09
Auffanggurt benutzen

M10
Für Fußgänger

M11
Sicherheitsgurt benutzen

M12
Übergang benutzen

M13
Vor Öffnen Netzstecker ziehen

M14
Vor Arbeiten freischalten

M
15 Rettungsweste benutzen
4 Rettungszeichen
4.1 Richtungsangabe

E01
Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege,
Notausgänge*)

E02
Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege,
Notausgänge*)
4.2 Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen

E03
Erste Hilfe

E04
Krankentrage

E05
Notdusche

E06
Augenspüleinrichtung

E07
Nottelefon

E08
Arzt
4.3 Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im
Verlauf von Rettungswegen

E09
Rettungsweg/ Notausgang*)

E10
Rettungsweg/ Notausgang*)

E11
Sammelstelle

E12
Rettungsweg**)

E13
Rettungsweg**)
*) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung
mit einem Richtungspfeil verwendet werden.
**) Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil
außerdem zum oberen bzw.
unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z. B. Treppe.

E14
Notausgang

E15
Notausgang

E16
Notausgang
5 Brandschutzzeichen

F01
Richtungsangabe*)

F02
Richtungsangabe*)
*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung
mit einem weiteren Brandschutzzeichen verwendet werden.

F03
Löschschlauch

F04
Leiter

F05
Feuerlöscher

F06
Brandmeldetelefon

F07
Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

F08
Brandmelder (manuell)
Anlage 3
Handzeichen
1 Allgemeine Handzeichen
Bedeutung
Beschreibung
Bildliche
Darstellungvereinfachte
Darstellung
Achtung
Anfang
VorsichtRechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn


Halt
Unterbrechung
Bewegung nicht weiter ausführenBeide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn


Halt - Gefahr
Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn, und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken


2 Handzeichen für Bewegungen - vertikal
Heben
AufRechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und macht eine langsame, kreisende Bewegung


Senken
AbRechten Arm nach unten halten, Handfläche zeigt nach innen und macht eine langsame, kreisende Bewegung


Langsam
Rechten Arm waagerecht ausstrecken, Handfläche zeigt nach unten und wird langsam auf- und abbewegt


3 Handzeichen für Bewegungen - horizontal
Abfahren
Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn, und Arm seitlich hin- und herbewegen


Herkommen
Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken


Entfernen
Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen und mit den Unterarmen wegwinken


Rechts fahren - vom Einweiser aus gesehen
Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen


Links fahren - vom Einweiser aus gesehen
Den linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen


Anzeige einer Abstands- verringerung
Beide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen


Anhang 1
_______________________________________________________________________________________
Identifi-
kations-
nummerSicherheits-
zeichenArbeitsplatz
(Raum, Bereich, Anlage)Kennzeichnung
nach
_______________________________________________________________________________________
P01
Rauchen verboten
bühnentechnische, darstellerische, produktionstechnische Bereiche
§ 29 BGV C1,
bisherige VBG 70
P02
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
Feuergefährdete Bereiche
§ 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
Explosionsgefährdete Bereiche
§ 44 BGV A1,
bisherige VBG 1
Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln
§ 24 BGV D4,
bisherige VBG 20
Verarbeitungsräume und -bereiche für leicht entzündliche oder entzündliche Beschichtungsstoffe
§ 4 BGV D25,
bisherige VBG 23
Arbeitsplätze für elektrostatisches Beschichten
BGI 764,
bisherige ZH 1/160
Gaswerke
§§ 3, 71 BGV C6,
bisherige VBG 52
Gefährliche Betriebsteile infolge Explosionsgefahr
§ 65 BGV B5,
bisherige VBG 55a
Bereiche mit Sauerstoffanreicherung
§ 35 BGV B7,
bisherige VBG 62
Chlordioxidanlagen
§ 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
Aufstellungsräume von Chemischreinigungsanlagen
§ 25 VBG 66
Brennstofflagerräume auf Wasserfahrzeugen
§ 5 BGV D20,
bisherige VBG 107b
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
CHV 9,
bisherige ZH 1/75
Verwendung von Sicherheitsfilm
ZH 1/154
Umgang mit Lösemitteln
BGR 180,
bisherige ZH 1/562
ZH 1/595
Kohlenstaubanlagen
§ 28 BGV C15,
bisherige VBG 3
_____________________________________________________________________________________
P03
Für Fußgänger verboten mit Zusatzzeichen: Mitfahren von Personen verboten
Hebeeinrichtungen in Gießereien
§ 13 VBG 32
_____________________________________________________________________________________
P06
Zutritt für Unbefugte verboten
Gefährliche Betriebsbereiche
§ 37 BGV A1,
bisherige VBG 1
Aufstiege an Kranen
§ 6 BGV D6,
bisherige VBG 9
Prüfstände, Versuchsstrecken für Explosivstoff
§ 4 BGV B5,
bisherige VBG 55a
Gefährliche Stellen von Bühnen und Studios
§ 18 BGV C1,
bisherige VBG 70
Lukenabdeckungen auf Wasserfahrzeugen
§ 8 BGV D19,
bisherige VBG 107
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
CHV 9,
bisherige ZH 1/75
mit Zusatz-
zeichen:
Der unnötige Aufenthalt in Trockenkam-
mern ist verbotenTrockenkammern von Gießereien
§ 33 VBG 32
mit Zusatz-
zeichen: Aufstieg für Unbefugte verbotenAufstieg fahrbarer Traggerüste von Stetigförderern
§ 39 VBG 10
_____________________________________________________________________________________
P10
nicht schalten
Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen
BGI 519,
bisherige ZH 1/11
_____________________________________________________________________________________
W00
Warnung vor einer Gefahrstelle
Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten
§ 7 BGV D21,
bisherige VBG 40a
Furnierpressen
BGR 101,
bisherige ZH 1/3.10
mit Zusatz-
zeichen:
Achtung Erstik-
kungsgefahrKühlräume mit Erstickungsgefahr
§ 14 BGV D4,
bisherige VBG 20
mit Zusatz-
zeichen:
Vor Einstieg in den Mischer
abschalten und gegen Wieder einschalten sichernSandmischmaschinen in Gießereien
§ 27 VBG 32
mit Zusatz-
zeichen:
Vorsicht BauaufzugLadestellen von Bauaufzügen
§ 26 BGV D7,
bisherige VBG 35
mit Zusatz-
zeichen:
AbsturzgefahrAbsturzstellen auf Bühnen und in Studios
§ 6 BGV C1,
bisherige VBG 70
mit Zusatz-
zeichen:
Vorsicht GrubeArbeitsgruben
BGR 157,
bisherige ZH 1/454
_____________________________________________________________________________________
W01
Warnung vor feuergefähr-
lichen StoffenFeuergefährdete Bereiche
Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten§ 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
CHV 9,
bisherige ZH 1/75
_____________________________________________________________________________________
W02
Warnung vor explosions-
gefährlichen StoffenFundstellen von Sprengkörpern
§ 5 VBG D23,
bisherige VBG 111
_____________________________________________________________________________________
W03
Warnung vor giftigen Stoffen
Räume und Bereiche im Freien mit Anlagen für sehr giftige oder giftige Gase
Chlordioxidanlagen
Chlorungsanlagen§ 9 BGV B6,
bisherige VBG 61
§ 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
_____________________________________________________________________________________
W05
Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen
Kontroll- oder Sperrbereiche mit radioaktiven Stoffen
Kontrollbereiche mit RöntgenstrahlenCHV 10,
bisherige ZH 1/241,
CHV 14,
bisherige ZH 1/480
_____________________________________________________________________________________
W06
Warnung vor schwebender Last
Gefährliche Stellen unter schwebenden Lasten
§ 37 BGV A1,
bisherige VBG 1
_____________________________________________________________________________________
W08
Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit besonderen Gefahren
§ 3 BGV A2,
bisherige VBG 4
i.V.m. VDE-Bestimmungen
_____________________________________________________________________________________
W10
Warnung vor Laserstrahl
Lasereinrichtungen und -bereiche
§§ 4, 7 BGV B2,
bisherige VBG 93
_____________________________________________________________________________________
W19
Warnung vor Gasflaschen
Laboratorien
BGR 120,
bisherige ZH 1/119
_____________________________________________________________________________________
W21
Warnung vor explosions-
fähiger AtmosphäreExplosionsgefährdete Bereiche
§ 44 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 24 BGV D4,
bisherige VBG 20
§ 4 BGV D25,
bisherige VBG 23
§ 20 BGV D2,
bisherige VBG 50
§ 9 BGV B6,
bisherige VBG 61
BGR 104,
bisherige ZH 1/10
_____________________________________________________________________________________
W23
Warnung vor Quetschgefahr
Knickbereich an Straßenwalzen mit Knicklenkung
ZH 1/530
_____________________________________________________________________________________
W28
Warnung vor Rutschgefahr
Gebäudereinigung
BGI 659,
bisherige ZH 1/470
_____________________________________________________________________________________
M02
Gehörschutz benutzen
Lärmbereich
§ 7 BGV B3,
bisherige VBG 121
_____________________________________________________________________________________
M04
Atemschutz benutzen
Chlorungsanlagen
§ 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
_____________________________________________________________________________________
E01 bis E08
Erste Hilfe
Erste-Hilfe-Einrichtungen
§ 12 BGV A5,
bisherige VBG 109
_____________________________________________________________________________________
E01, E02, E09, E10, E12, E13
Rettungsweg
Rettungswege
§ 30 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 21 BGV B5,
bisherige VBG 55a
_____________________________________________________________________________________
E01, E02, E09, E10; E14 bis E16
Notausgang
Notausgänge
§ 30 BGV A1,
bisherige VBG 1
_____________________________________________________________________________________
F01 bis F08
Brandschutzzeichen
Feuerlöscheinrichtungen
§ 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 26 BGV B5,
bisherige VBG 55a
_____________________________________________________________________________________
gelb-schwarze Streifen
Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten
Gefahrstellen im Arbeits- oder Verkehrsbereich
Arbeitsöffnungen von Gruben und Unterfluranlagen§ 7 BGV D21,
bisherige VBG 40a
§ 22 BGV C10,
bisherige VBG 78
BGR 157,
bisherige ZH 1/454
Anhang 2

Anhang 3
1.
Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
2.
Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
3.
Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
Durchführungsanweisungen
UVV- Änderungen
– § 8 Abs. 2
– § 10 Abs. 2
– § 12
– § 13
– Anlage 1
– Anlage 2,
– § 2 Nr. 10 (die bisherigen Nummern 10 bis 15 wurden Nummern 11 bis 16).
– DA zu § 8 Abs. 2 (Streichung des ersten Satzes)
– DA zu § 12
– DA zu § 13
– DA zu § 18
– Anhänge 1 bis 3,
– DA zu Anlage 2 Abschnitt 5 „Brandschutzzeichen"