Diese Unfallverhütungsvorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz von 24. Juni 1992, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 245/23 vom 26. August 1992.

Inhaltsverzeichnis

I Geltungsbereich

§ 1   Geltungsbereich

II Begriffsbestimmungen

§ 2   Begriffsbestimmungen

III Kennzeichnung

A    Gemeinsame Bestimmungen

§ 3   Allgemeines
§ 4   Einsatzbedingungen
§ 5   Unterrichtung, Unterweisung
§ 6   Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
§ 7   Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
§ 8   Wirksamkeit

B    Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen

§ 9     Allgemeines
§ 10   Erkennbarkeit

C    Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

§ 11   Kennzeichnung

D   Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Hindernissen, Gefahrstellen und Wegen des Fahrverkehrs

§ 12   Hindernisse und Gefahrstellen
§ 13   Markierungen von Fahrwegen

E    Besondere Bestimmungen für Leucht- und Schallzeichen

§ 14   Leuchtzeichen
§ 15   Schallzeichen

F    Besondere Bestimmungen für Sprechzeichen

§ 16   Sprechzeichen

G    Besondere Bestimmungen für Handzeichen

§ 17   Handzeichen

IV   Flucht- und Rettungsplan

§ 18   Flucht- und Rettungsplan

V   Instandhaltung

§ 19   Instandhaltung

VI   Prüfungen

§ 20   Prüfungen


VII   Ordnungswidrigkeiten

§ 21   Ordnungswidrigkeiten


VIII   Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 22   Übergangs- und Ausführungsbestimmungen


IX Inkrafttreten

§ 23   Inkrafttreten


Anlage 1: Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen
Anlage 2: Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen
Anlage 3: Handzeichen

Anhang 1: Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Anhang 2: Flucht- und Rettungsplan
Anhang 3: Bezugsquellenverzeichnis

Durchführungsanweisungen

UVV - Änderungen
DA - Änderungen





I Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung

  1. zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,
  2. beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,
  3. von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.



DA zu § 1 Abs. 1:

Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.

Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.

Siehe auch § 18 Abs. 1 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).


DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung/Binnenschiffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.


DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.




II Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
  2. Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
  3. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
  4. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
  5. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
  6. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
  7. Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
  8. Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter Nummer 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
  9. Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
  10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;
  11. Bildzeichen ein bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
  12. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
  13. Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
  14. Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  15. Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
  16. Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.



DA zu § 2 Nr. 2:

Texte sind nur für Hinweis- und Zusatzzeichen vorgesehen.


DA zu § 2 Nr. 6:

Rettungswege sind deutlich geführte und gekennzeichnete Wege zur Flucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gefährdeter oder verletzter Arbeitnehmer von außerhalb der Gefahrbereiche. Siehe auch § 19 Arbeitsstättenverordnung.


DA zu § 2 Nr. 12:

Selbstleuchtende Einrichtungen sind z. B. Elektroluminiszenzanzeigen (ELD- Electroluminiscence-Display).




III Kennzeichnung

A Gemeinsame Bestimmungen

§ 3
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.


§ 4
Einsatzbedingungen

(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz

  - Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
  - des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen
    und
  - arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren

verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.


DA zu § 4 Abs. 1:

Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.

Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z. B. durch

    -   Feuer,
    -   Absturzstellen,
    -   elektrische Energie,
    -   extreme Temperaturen,
    -   statische Elektrizität,
    -   Überdruck,
    -   Verpuffungen,
    -   Explosionen,
    -   giftige, ätzende, reizende Stoffe,
    -   Stoß- und Stolperstellen,
    -   Strahlung,
    -   Sauerstoffmangel (Ersticken),
    -   herabstürzendes Material,
    -   Einsturz,
    -   Scheren, Quetschen oder Schneiden,
    -   biologische Agenzien,
    -   Lärm,
    -   Vibration

entstehen können.

Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.


DA zu § 4 Abs. 2:

Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeichnung fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".


§ 5
Unterrichtung, Unterweisung

(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.

(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.

(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.


DA zu § 5:

Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren.


§ 6
Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart

(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.

(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.

(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.

(4) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe an Versicherte zur Ausführung bestimmter Handlungen sind durch Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen zu übermitteln.

(5) Wenn Versicherte zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten ausführen sollen, sind sie durch Hand- oder Sprechzeichen anzuweisen.


DA zu § 6 Abs. 2:

Sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geben z. B. Rettungs-, Brandschutz- oder Hinweiszeichen. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden.

Sicherheitszeichen siehe Anlage 2.


DA zu § 6 Abs. 3:

Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.

Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.


DA zu § 6 Abs. 4:

Zeitlich begrenzte Risiken sind z.B.:
  -   Brandalarm,
  -   Warnung vor CO in Garagen,
  -   Bombenalarm.

Zeitlich begrenzt stellt auf die Dauer des Risikos ab.


DA zu § 6 Abs. 5:

Risikoreiche Tätigkeiten sind z. B.:

 -gefährliche Arbeiten nach § 36 Abs. 2 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
 -Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb
  oder
 -Rückwärtsfahren von Fahrzeugen.


§ 7
Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit

(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn auf Grund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.

(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.


DA zu § 7:

Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.

Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:
  -   Leuchtzeichen und Schallzeichen,
  -   Leuchtzeichen und Sprechzeichen,
  -   Handzeichen und Sprechzeichen,
  -   Handzeichen und Leuchtzeichen.

Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:

 -Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen zur Warnung vor Stolper-, Absturz- und Rutschgefahr,
 -Leuchtzeichen, Schallzeichen oder Sprechzeichen,
 -Handzeichen oder Sprechzeichen.


§ 8
Wirksamkeit

(1) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort der Anbringung beeinträchtigt werden.

(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

(3) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Versicherten eingeschränkt, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.


DA zu § 8 Abs. 1:

Dies kann z. B. erreicht werden, wenn

 -nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden,
 -ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet wird,
 -nicht gleichzeitig mehr als ein Schallzeichen eingesetzt wird,
 -Schallzeichen dann nicht verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.


DA zu § 8 Abs. 2:

Ein Risiko besteht z. B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.


DA zu § 8 Abs. 3:

Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.


B Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen

§ 9
Allgemeines

(1) Sicherheitszeichen müssen den in Anlage 1 festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.

(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden.

(3) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist eine Kennzeichnung nicht mehr notwendig, sind die Sicherheitszeichen unverzüglich zu entfernen.


DA zu § 9 Abs. 2:

Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass an bestimmten Arbeitsplätzen ständig mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig erforderlich sind (z. B. Augenschutz und Gehörschutz). Beide Sicherheitsaussagen lassen sich sinnvoll auf einem Sicherheitszeichen zusammenfassen; zusätzlich wird Schilderanhäufung vermieden.

Im Einzelfall können deshalb bis zu zwei Sicherheitsaussagen z.B. M01 „Augenschutz benutzen" und M03 „Gehörschutz benutzen" auf einem Gebotszeichen zusammen dargestellt werden, wenn dafür ein besonderer Grund vorhanden ist (z. B. Bereich, in dem das Benutzen von Augenschutz und Gehörschutz ständig erforderlich ist).


§ 10
Erkennbarkeit

(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.

(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.

(3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.


DA zu § 10 Abs. 1:

Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind.

Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden.

Besonders in Fluren empfiehlt es sich, in den Raum hineinragende Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen, die auf Erste-Hilfe-Einrichtungen bzw. Materialien/Einrichtungen zur Brandbekämpfung hinweisen, zu verwenden.

Bei Ausfall der Werkstoffe sind unter anderem zu berücksichtigen:
  -   mechanische Einwirkungen,
  -   feuchte Umgebung,
  -   chemische Einflüsse,
  -   Lichtbeständigkeit,
  -   Versprödung von Kunststoffen,
  -   Feuerbeständigkeit.


DA zu § 10 Abs. 3:

Sicherheitsbeleuchtung siehe

 - Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 „Sicherheitsbeleuchtung",
 - § 19 Abs. 3 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
 - DIN 5035-5 „Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung".

Die Erkennbarkeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn Eigenschaften und Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen der DIN 67510-4 „Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; langnachleuchtende Produkte für Sicherheitsmarkierungen und -kennzeichnungen" entsprechen.

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:

Die Sicherheitsfarben Grün und Rot können bei langnachleuchtenden Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen leuchten nur Bildzeichen und Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die Bildzeichen und die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.

Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen hinaus ist es empfehlenswert, insbesondere um Personen auf den vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem). Siehe auch BG-Regeln „Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131, bisherige ZH 1/190) und „Optische Sicherheitsleitsysteme" (BGR 216, ZH 1/190.1).

Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen (z. B. in Industriehallen); nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem Rotanteil und Natriumdampflampen.


C Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

§ 11
Kennzeichnung

Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.


DA zu § 11:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z. B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.

Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 der UVV „Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).


D Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Hindernissen, Gefahrstellen sowie zur Markierung von Fahrwegen

§ 12
Hindernisse und Gefahrstellen

Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.


DA zu § 12:

Es wird empfohlen, gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.

Es wird empfohlen, rot-weiße Streifen vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Kranhaken, Baugruben.

Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.


§ 13
Markierungen von Fahrwegen

Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.


DA zu § 13:

Dies wird z. B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden.

Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen hat den Vorteil, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.

Siehe auch Normenreihe DIN 6751-0 „Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Messungen und Kennzeichnung beim Hersteller".

Die Breite der Fahrwege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen.

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 „Verkehrswege" sowie § 25 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).


E Besondere Bestimmungen für Leucht- und Schallzeichen

§ 14
Leuchtzeichen

(1) Leuchtzeichen müssen deutlich erkennbar angebracht werden. Die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.

(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein.

(3) Leuchtzeichen müssen entsprechend dem Einsatzzweck entweder
  -   mit einer Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe
       oder
  -   als leuchtendes Sicherheitszeichen

eingesetzt werden. Die Sicherheitsaussage der Leuchtzeichen muss durch die Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe nach Anlage 1 oder als Sicherheitszeichen nach Anlage 2 bestimmt werden.

(4) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend nur dann betrieben werden, wenn für die Versicherten eine unmittelbare Gefahr droht.

(5) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.


DA zu § 14:

Optische Gefahrensignale siehe DIN EN 842 „Sicherheit von Maschinen; 0ptische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".


DA zu § 14 Abs. 2:

Z. B. durch Verdecken der abstrahlenden Fläche wird erreicht, dass die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen nur für die Dauer der zu kennzeichnenden Gefahr erkennbar ist.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.


DA zu § 14 Abs. 3 Satz 2:

Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.9 der Anlage 1 festgelegt werden.


DA zu § 14 Abs. 4:

Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.

Unmittelbare Gefahren liegen z. B. vor, wenn

 -Feuer ausgebrochen ist,
 -im Störfall Strahlung freigesetzt wird,
 -explosionsfähige Gemische entstehen,
 -Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt
  oder
 -unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.


§ 15
Schallzeichen

(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.

(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.

(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.


DA zu § 15:

Akustische Gefahrensignale siehe DIN EN 457 „Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" sowie DIN EN 981 „Sicherheit von Maschinen; System optischer und akustischer Gefahrensignale und Informationssignale".


DA zu § 15 Abs. 1:

Schallzeichen sind z. B. Hupen, Sirenen, Klingeln.


DA zu § 15 Abs. 3:

Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.


F Besondere Bestimmungen für Sprechzeichen

§ 16
Sprechzeichen

Sprechzeichen müssen kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Die Versicherten müssen diese Sprechzeichen verständlich geben.


DA zu § 16:

Bei besonderen Einsatzsituationen ist die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie Lautsprecher, Megaphon oder Tonband, empfehlenswert.

In Notfällen kann eine Verschlüsselung der Sprechzeichen, z. B. zur Vermeidung von Panik, sinnvoll sein.

Siehe auch DIN 33 410 „Sprachverständigung in Arbeitsstätten unter Einwirkung von Störgeräuschen; Begriffe, Zusammenhänge".


G Besondere Bestimmungen für Handzeichen

§ 17
Handzeichen

(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.

(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen verwendet werden.

(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.

(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen tragen.


DA zu § 17 Abs. 3 und 4:

Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 Abs. 10 der UVV „Krane" (BGV D6, bisherige VBG 9).

Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind z.B.:
  -   Westen,
  -   Kellen,
  -   Manschetten,
  -   Armbinden,
  -   Schutzhelme.

Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen, z. B. langnachleuchtend oder retroreflektierend, ausgeführt sein.




IV Flucht- und Rettungsplan

§ 18
Flucht- und Rettungsplan

Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Abschnitt III gestaltet sein.


DA zu § 18:

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.

Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 3.

Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E11) zu kennzeichnen.

Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 3).

Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.

Ausreichend groß bedeutet, dass Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen.

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z. B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.




V Instandhaltung

§ 19
Instandhaltung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.


DA zu § 19:

Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.

Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

Die Maßnahmen umfassen:

 -Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes),
 -Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes)
  und
 -Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).




VI Prüfungen

§ 20
Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.


DA zu § 20:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann.




VII Ordnungswidrigkeiten

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

 -des § 3 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 oder 5,
§ 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2,
§ 10 Abs. 1,
§§ 11, 12,
§ 14 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5,
§ 15 Abs. 3,
§ 17 Abs. 2
oder
 -des § 20

zuwiderhandelt.




VIII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 22
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 UVV „Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst ab 1. April 2005.




IX Inkrafttreten

§ 23
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) vom 1. April 1989 außer Kraft.


DA zu § 23:

Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift wurde das „Merkblatt für Sicherheitszeichen" (ZH 1/31) vom April 1989 zurückgezogen.

Die Vertreterversammlung der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2001 den 2. Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) beschlossen.

Genehmigt durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am 8. Februar 2002 unter Gesch.-Z.: 211 - 8006.15.4.3



Anlage 1

Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen

1    Bedeutung der geometrischen Form von Sicherheitszeichen

      Geometrische Form   Bedeutung

      Gebots- oder Verbotszeichen


      Warnzeichen

      Rettungs- oder Brandschutzzeichen

      Rettungs-, Hinweis- oder Zusatzzeichen



2   Bedeutung der Sicherheitsfarben

    Sicherheits-
    farbe
    Bedeutung Hinweise - Angaben
    Rot Verbot Gefährliches Verhalten
    Gefahr Halt, Evakuierung
    Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort
    Gelb Warnung Achtung, Vorsicht, Überprüfung
    Grün Hilfe, Rettung Türen, Ausgänge, Wege, Stationen, Räume
    Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand
    Blau Gebot Besonderes Verhalten oder Tätigkeit
    - Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung


3   Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen

    Geometrische
    Form



    Sicherheitsfarbe

    Rot

    Verbot
      Brandschutz: Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

    Gelb

     
    Warnung Vorsicht!

     

    Grün

       
    Rettung
    Erste Hilfe


    Blau


    Gebot

     
    Hinweis



4   Gestaltung der Sicherheitszeichen

4.1    Verbotszeichen

    Form: kreisrund
    Grundfläche: weiß
    Bildzeichen: schwarz
    Rand: rot
    Querbalken: rot und 45° zur Waagerechten von links oben nach rechts unten geneigt

    Der Anteil der Sicherheitsfarbe Rot an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 35% betragen. Der rote Querbalken darf durch ein Bildzeichen grundsätzlich nicht unterbrochen werden. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.


4.2    Warnzeichen

    Form: dreieckig, 60° Neigung, Spitze nach oben
    Grundfläche: gelb
    Bildzeichen: schwarz
    Rand: schwarz

    Der Anteil der Sicherheitsfarbe Gelb an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50% betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.


4.3    Gebotszeichen

    Form: kreisrund
    Grundfläche: blau
    Bildzeichen: weiß

    Der Anteil der Sicherheitsfarbe Blau an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50% betragen.


4.4    Rettungszeichen

    Form: quadratisch
    Grundfläche: grün
    Bildzeichen: weiß

    Rechteckige Rettungszeichen können auch senkrecht stehen. Siehe auch Zeichengröße in Abschnitt 4.9.

    Form: rechteckig
    Grundfläche: grün
    Bildzeichen: weiß

    Der Anteil der Sicherheitsfarbe Grün an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50% betragen. Die Fläche des Zeichens wird durch die Lichtkante begrenzt.


4.5    Brandschutzzeichen

    Gestaltung wie Abschnitt 4.4, jedoch Grundfläche rot.


4.6    Hinweiszeichen

    Gestaltung wie Abschnitt 4.4, jedoch Grundfläche blau und Schrift weiß.


4.7    Zusatzzeichen

    Form: rechteckig
    Grundfläche: weiß oder Sicherheitsfarbe entsprechend Abschnitt 2
    Schrift: schwarz für Grundfläche weiß und gelb; weiß für Grundfläche rot, blau und grün

4.8    Kombinationszeichen

    Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit einem Zusatzzeichen zusammen auf einem Träger als Kombinationszeichen ausgeführt werden.

    Bei Kombinationszeichen können die Lichtkante des Sicherheitszeichens sowie die Lichtkante und der Rand des Zusatzzeichens entfallen.


4.9    Zeichengröße und Schrifthöhe

4.9.1 Für die Bemessung der Größe eines Zeichens soll die Formel
    h = E

    Z

    angewendet werden.

    h = Höhe des Sicherheitszeichens
    Als Höhe h des Zeichens gilt bei Verbots- und Gebotszeichen das Maß d, bei Warnzeichen das Maß 0,817 • b und bei Hinweis-, Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen das Maß a.
    E = Erkennungsweite
    Z = Distanzfaktor
    Der Distanzfaktor gilt für eine beleuchtete Zeichenfläche. Er beträgt für Verbots-, Warn- und Gebotszeichen Z = 40 und für Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen Z = 100.
4.9.2 Im Abschnitt 7 sind für handelsübliche Schildergrößen die zugehörigen Erkennungsweiten aufgeführt. Für die Lesbarkeit der Texte auf Hinweis- oder Zusatzzeichen soll die Formel
    h = E

    Z

    angewendet werden.

    h = Schrifthöhe
    E = Erkennungsweite
    Z = Distanzfaktor

    Für Buchstaben und Ziffern gilt Z = 300. Die Formel gilt für eine beleuchtete Zeichenfläche und für einen Leseabstand bis 25 m.

    Siehe auch DIN 1450 „Schriften, Leserlichkeit".

4.9.3 Für die Größe eines leuchtenden Sicherheitszeichens (Leuchtzeichen) nach § 14 Abs. 3 beträgt der Distanzfaktor für Verbots-, Warn- und Gebotszeichen Z = 65 und für Rettungs- und Brandschutzzeichen Z = 200.

5

Farbbereiche für Sicherheitsfarben

  Für Aufsichtfarben sind auf der Grundlage von DIN 5381 „Kennfarben" bzw. dem RAL-Farbregister RAL-F 14 repräsentative Mittenfarben ausgewählt, die auch bei ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen gut voneinander unterschieden werden können.
    Sicher-
    heitsfarbe
    Bezeichnung nach
    DIN 5381
    Bezeichnung nach
    RAL-F 14
    Rot
    Gelb
    Grün
    Blau
    Weiß
    Schwarz
    Kennfarbe DIN 5381 - Rot
    Kennfarbe DIN 5381 - Gelb
    Kennfarbe DIN 5381 - Grün
    Kennfarbe DIN 5381 - Blau
    Kennfarbe DIN 5381 - Weiß
    Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz
    RAL 3001 Signalrot
    RAL 1003 Signalgelb
    RAL 6032 Signalgrün
    RAL 5005 Signalblau
    RAL 9003 Signalweiß
    RAL 9004 Signalschwarz

6

Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze bzw. rot-weiße Streifen

 

Das Breitenverhältnis der gelben zu den schwarzen Streifen beträgt 1:1 bis 1,5 : 1. Die Streifenbreite der schwarzen Streifen richtet sich nach den Maßen des Objektes und ist so auszuführen, dass der Anteil der Sicherheitsfarbe „Gelb" mindestens 50% der Gesamtfläche beträgt. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. Rot-weiße Streifen sind sinngemäß auszuführen.

An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.


7

Erkennungsweiten von Sicherheitszeichen und Schrifthöhen handelsüblicher Schildergrößen

(Berechnungsgrundlage: Abschnitt 4.9 für beleuchtete Schilder)
     
    Verbots- und Gebotszeichen
    Warnzeichen
    Rettungs- und Brandschutzzeichen; Hinweis- und Zusatzzeichen
    Hinweis- und Zusatzzeichen
    Erkennungsweite

    m
    Durchmesser
    d
    mm
    Seitenlänge
    b1)
    mm
    Seitenlänge
    a
    mm
    Schrifthöhe
    h
    mm
    1
    50
    50
    12,5
    4
    2
    50
    100
    25
    8
    3
    100
    100
    50
    10
    4
    100
    200
    50
    14
    5
    200
    200
    50
    17
    6
    200
    200
    100
    20
    8
    200
    400
    100
    27
    9
    400
    400
    100
    30
    10
    400
    400
    100
    34
    12
    400
    400
    200
    40
    14
    400
    600
    200
    47
    16
    400
    600
    200
    54
    17
    600
    600
    200
    57
    19
    600
    600
    200
    64
    21
    600
    900
    300
    70
    24
    600
    900
    300
    80
    1) Erkennungsweite ist auf die Höhe h=0,817 * b bezogen; das Maß „b" gibt die Schildergröße an.



Anlage 2

Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen

1     Verbotszeichen

    P00 Verbot *)
    P01 Rauchen verboten
    P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
    P03 Für Fußgänger verboten
    P04 Mit Wasser löschen verboten
    P05 Kein Trinkwasser
    P06 Zutritt für Unbefugte verboten
    P07 Für Flurförderzeuge verboten
    P08 Berühren verboten
    P09 Nicht berühren, Gehäuse unter Spannung
    P10 Nicht schalten
    P11 Verbot für Personen mit Herzschrittmacher
    P12 Nichts abstellen oder lagern
    P13 Personenbeförderung (Seilfahrt) verboten
    P14 Mitführen von Tieren verboten
    P15 Betreten der Fläche verboten
    P16 Verbot für Personen mit Implantaten aus Metall
    P 17 Mit Wasser spritzen verboten
    P18 Mobilfunk verboten
    P19 Essen und Trinken verboten

    *) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen verwendet werden, das Aussagen über das Verbot macht.


2     Warnzeichen

    W00 Warnung vor einer Gefahrstelle
    W01 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
    W02 Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
    W03 Warnung vor giftigen Stoffen
    W04 Warnung vor ätzenden Stoffen
    W05 Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen
    W06 Warnung vor schwebender Last
    W07 Warnung vor Flurförderzeugen
    W08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
    W09 Warnung vor optischer Strahlung
    W10 Warnung vor Laserstrahl
    W11 Warnung vor brandfördernden Stoffen
    W12 Warnung vor elektromagnetischem Feld
    W13 Warnung vor magnetischem Feld
    W14 Warnung vor Stolpergefahr
    W15 Warnung vor Absturzgefahr
    W16 Warnung vor Biogefährdung
    W17 Warnung vor Kälte
    W18 Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen
    W19 Warnung vor Gasflaschen
    W20 Warnung vor Gefahren durch Batterien
    W21 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
    W23 Warnung vor Quetschgefahr
    W24 Warnung vor Kippgefahr beim Walzen
    W25 Warnung vor automatischem Anlauf
    W26 Warnung vor heißer Oberfläche
    W27 Warnung vor Handverletzungen
    W28 Warnung vor Rutschgefahr
    W29 Warnung vor Gefahr durch eine Förderanlage im Gleis
    W30 Warnung vor Einzugsgefahr


3     Gebotszeichen

    M00 Allgemeines Gebotszeichen*)
    M01 Augenschutz benutzen
    M02 Schutzhelm benutzen
    M03 Gehörschutz benutzen
    M04 Atemschutz benutzen
    M05 Fußschutz benutzen
    M06 Handschutz benutzen
    M07 Schutzkleidung benutzen
    M08 Gesichtsschutz benutzen
    M09 Auffanggurt benutzen
    M10 Für Fußgänger
    M11 Sicherheitsgurt benutzen
    M12 Übergang benutzen
    M13 Vor Öffnen Netzstecker ziehen
    M14 Vor Arbeiten freischalten
    M 15 Rettungsweste benutzen

    *) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen verwendet werden, das Aussagen über das Gebot macht.


4     Rettungszeichen

4.1     Richtungsangabe

    E01
    Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*)
    E02
    Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*)

    *) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen verwendet werden.

4.2     Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen

    E03 Erste Hilfe
    E04 Krankentrage
    E05 Notdusche
    E06 Augenspüleinrichtung
    E07 Nottelefon
    E08 Arzt

4.3     Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen

    E09 Rettungsweg/ Notausgang*)
    E10 Rettungsweg/ Notausgang*)
    E11 Sammelstelle
    E12 Rettungsweg**)
    E13 Rettungsweg**)

    *) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Richtungspfeil verwendet werden.
    **) Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw.
    unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z. B. Treppe.

    E14 Notausgang
    E15 Notausgang
    E16 Notausgang


5     Brandschutzzeichen

    F01 Richtungsangabe*)
    F02 Richtungsangabe*)

    *) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Brandschutzzeichen verwendet werden.

    F03 Löschschlauch
    F04 Leiter
    F05 Feuerlöscher
    F06 Brandmeldetelefon
    F07 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
    F08 Brandmelder (manuell)


 

Anlage 3

Handzeichen

1     Allgemeine Handzeichen

    Bedeutung Beschreibung Bildliche
    Darstellung
    vereinfachte
    Darstellung
    Achtung
    Anfang
    Vorsicht
    Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn
    Halt
    Unterbrechung
    Bewegung nicht weiter ausführen
    Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn
    Halt - Gefahr Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn, und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken

2     Handzeichen für Bewegungen - vertikal

    Heben
    Auf
    Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und macht eine langsame, kreisende Bewegung
    Senken
    Ab
    Rechten Arm nach unten halten, Handfläche zeigt nach innen und macht eine langsame, kreisende Bewegung
    Langsam Rechten Arm waagerecht ausstrecken, Handfläche zeigt nach unten und wird langsam auf- und abbewegt

3     Handzeichen für Bewegungen - horizontal

    Abfahren Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn, und Arm seitlich hin- und herbewegen
    Herkommen Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken
    Entfernen Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen und mit den Unterarmen wegwinken
    Rechts fahren - vom Einweiser aus gesehen Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
    Links fahren - vom Einweiser aus gesehen Den linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
    Anzeige einer Abstands- verringerung Beide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen




Anhang 1

Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

_______________________________________________________________________________________
Identifi-
kations-
nummer
Sicherheits-
zeichen
Arbeitsplatz
(Raum, Bereich, Anlage)
Kennzeichnung
nach
_______________________________________________________________________________________
P01 Rauchen verboten bühnentechnische, darstellerische, produktionstechnische Bereiche § 29 BGV C1,
bisherige VBG 70
P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Feuergefährdete Bereiche § 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
    Explosionsgefährdete Bereiche § 44 BGV A1,
bisherige VBG 1
    Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln § 24 BGV D4,
bisherige VBG 20
    Verarbeitungsräume und -bereiche für leicht entzündliche oder entzündliche Beschichtungsstoffe § 4 BGV D25,
bisherige VBG 23
    Arbeitsplätze für elektrostatisches Beschichten BGI 764,
bisherige ZH 1/160
    Gaswerke §§ 3, 71 BGV C6,
bisherige VBG 52
    Gefährliche Betriebsteile infolge Explosionsgefahr § 65 BGV B5,
bisherige VBG 55a
    Bereiche mit Sauerstoffanreicherung § 35 BGV B7,
bisherige VBG 62
    Chlordioxidanlagen § 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
    Aufstellungsräume von Chemischreinigungsanlagen § 25 VBG 66
    Brennstofflagerräume auf Wasserfahrzeugen § 5 BGV D20,
bisherige VBG 107b
    Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten CHV 9,
bisherige ZH 1/75
    Verwendung von Sicherheitsfilm ZH 1/154
    Umgang mit Lösemitteln BGR 180,
bisherige ZH 1/562
ZH 1/595
    Kohlenstaubanlagen § 28 BGV C15,
bisherige VBG 3
_____________________________________________________________________________________
P03 Für Fußgänger verboten mit Zusatzzeichen: Mitfahren von Personen verboten Hebeeinrichtungen in Gießereien § 13 VBG 32
_____________________________________________________________________________________
P06 Zutritt für Unbefugte verboten Gefährliche Betriebsbereiche § 37 BGV A1,
bisherige VBG 1
    Aufstiege an Kranen § 6 BGV D6,
bisherige VBG 9
    Prüfstände, Versuchsstrecken für Explosivstoff § 4 BGV B5,
bisherige VBG 55a
    Gefährliche Stellen von Bühnen und Studios § 18 BGV C1,
bisherige VBG 70
    Lukenabdeckungen auf Wasserfahrzeugen § 8 BGV D19,
bisherige VBG 107
    Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten CHV 9,
bisherige ZH 1/75
  mit Zusatz-
zeichen:
Der unnötige Aufenthalt in Trockenkam-
mern ist verboten
Trockenkammern von Gießereien § 33 VBG 32
  mit Zusatz-
zeichen: Aufstieg für Unbefugte verboten
Aufstieg fahrbarer Traggerüste von Stetigförderern § 39 VBG 10
_____________________________________________________________________________________
P10 nicht schalten Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen BGI 519,
bisherige ZH 1/11
_____________________________________________________________________________________
W00 Warnung vor einer Gefahrstelle Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten § 7 BGV D21,
bisherige VBG 40a
    Furnierpressen BGR 101,
bisherige ZH 1/3.10
  mit Zusatz-
zeichen:
Achtung Erstik-
kungsgefahr
Kühlräume mit Erstickungsgefahr § 14 BGV D4,
bisherige VBG 20
  mit Zusatz-
zeichen:
Vor Einstieg in den Mischer
abschalten und gegen Wieder einschalten sichern
Sandmischmaschinen in Gießereien § 27 VBG 32
  mit Zusatz-
zeichen:
Vorsicht Bauaufzug
Ladestellen von Bauaufzügen § 26 BGV D7,
bisherige VBG 35
  mit Zusatz-
zeichen:
Absturzgefahr
Absturzstellen auf Bühnen und in Studios § 6 BGV C1,
bisherige VBG 70
  mit Zusatz-
zeichen:
Vorsicht Grube
Arbeitsgruben BGR 157,
bisherige ZH 1/454
_____________________________________________________________________________________
W01 Warnung vor feuergefähr-
lichen Stoffen
Feuergefährdete Bereiche

Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
§ 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
CHV 9,
bisherige ZH 1/75
_____________________________________________________________________________________
W02 Warnung vor explosions-
gefährlichen Stoffen
Fundstellen von Sprengkörpern § 5 VBG D23,
bisherige VBG 111
_____________________________________________________________________________________
W03 Warnung vor giftigen Stoffen Räume und Bereiche im Freien mit Anlagen für sehr giftige oder giftige Gase

Chlordioxidanlagen
Chlorungsanlagen
§ 9 BGV B6,
bisherige VBG 61

§ 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
_____________________________________________________________________________________
W05 Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen Kontroll- oder Sperrbereiche mit radioaktiven Stoffen

Kontrollbereiche mit Röntgenstrahlen
CHV 10,
bisherige ZH 1/241,

CHV 14,
bisherige ZH 1/480
_____________________________________________________________________________________
W06 Warnung vor schwebender Last Gefährliche Stellen unter schwebenden Lasten § 37 BGV A1,
bisherige VBG 1
_____________________________________________________________________________________
W08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit besonderen Gefahren § 3 BGV A2,
bisherige VBG 4
i.V.m. VDE-Bestimmungen
_____________________________________________________________________________________
W10 Warnung vor Laserstrahl Lasereinrichtungen und -bereiche §§ 4, 7 BGV B2,
bisherige VBG 93
_____________________________________________________________________________________
W19 Warnung vor Gasflaschen Laboratorien BGR 120,
bisherige ZH 1/119
_____________________________________________________________________________________
W21 Warnung vor explosions-
fähiger Atmosphäre
Explosionsgefährdete Bereiche § 44 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 24 BGV D4,
bisherige VBG 20
§ 4 BGV D25,
bisherige VBG 23
§ 20 BGV D2,
bisherige VBG 50
§ 9 BGV B6,
bisherige VBG 61
BGR 104,
bisherige ZH 1/10
_____________________________________________________________________________________
W23 Warnung vor Quetschgefahr Knickbereich an Straßenwalzen mit Knicklenkung ZH 1/530
_____________________________________________________________________________________
W28 Warnung vor Rutschgefahr Gebäudereinigung BGI 659,
bisherige ZH 1/470
_____________________________________________________________________________________
M02 Gehörschutz benutzen Lärmbereich § 7 BGV B3,
bisherige VBG 121
_____________________________________________________________________________________
M04 Atemschutz benutzen Chlorungsanlagen § 3 BGV D5,
bisherige VBG 65
_____________________________________________________________________________________
E01 bis E08 Erste Hilfe Erste-Hilfe-Einrichtungen § 12 BGV A5,
bisherige VBG 109
_____________________________________________________________________________________
E01, E02, E09, E10, E12, E13 Rettungsweg Rettungswege § 30 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 21 BGV B5,
bisherige VBG 55a
_____________________________________________________________________________________
E01, E02, E09, E10; E14 bis E16 Notausgang Notausgänge § 30 BGV A1,
bisherige VBG 1
_____________________________________________________________________________________
F01 bis F08 Brandschutzzeichen Feuerlöscheinrichtungen § 43 BGV A1,
bisherige VBG 1
§ 26 BGV B5,
bisherige VBG 55a
_____________________________________________________________________________________
  gelb-schwarze Streifen Gefahrstellen auf schwimmenden Geräten


Gefahrstellen im Arbeits- oder Verkehrsbereich


Arbeitsöffnungen von Gruben und Unterfluranlagen
§ 7 BGV D21,
bisherige VBG 40a

§ 22 BGV C10,
bisherige VBG 78

BGR 157,
bisherige ZH 1/454




Anhang 2

Flucht- und Rettungsweg




Anhang 3

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen
  Bezugsquelle: Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

2. Unfallverhütungsvorschriften
  Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

3. Normen
  Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

 

Durchführungsanweisungen

vom Januar 2001

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.


UVV- Änderungen

Gegenüber der bisherigen Fassung vom 1. Januar 1997 wurden

– folgende Bestimmungen geändert:

   – § 8 Abs. 2
   – § 10 Abs. 2
   – § 12
   – § 13
   – Anlage 1
   – Anlage 2,

– folgende Bestimmungen eingefügt:

   – § 2 Nr. 10 (die bisherigen Nummern 10 bis 15 wurden Nummern 11 bis 16).


DA - Änderungen

Gegenüber der vorhergehenden Fassurng vom April 1998 wurden

– folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:

   – DA zu § 8 Abs. 2 (Streichung des ersten Satzes)
   – DA zu § 12
   – DA zu § 13
   – DA zu § 18
   – Anhänge 1 bis 3,

– folgende Durchführungsanweisungen (DA) gestrichen:

   – DA zu Anlage 2 Abschnitt 5 „Brandschutzzeichen"