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Medien und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft |
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8 Sondereinsätze mit dem GabelstaplerSondereinsätze darf der Gabelstaplerfahrer nur auf besondere Anweisung des verantwortlichen Vorgesetzten durchführen. Die Anweisungen müssen vorher durchgesprochen und in einer Betriebsanweisung festgelegt werden. Der Fahrer muss seine gesamte Erfahrung einsetzen, damit der Sondereinsatz zuverlässig und sachgerecht durchgeführt wird. 8.1 Mitnahme von PersonenDer Fahrer darf Personen nur dann mitnehmen, wenn
Die Mitnahme von Personen, beispielsweise als Fahrlehrer bei der Ausbildung oder als Helfer für Be- und Entladearbeiten, ist durch den Unternehmer in einer Betriebsanweisung zu regeln. Da der Gabelstapler kein Taxi ist, ist die Mitnahme von Personen auf das notwendige Maß zu beschränken. Während der Fahrt sind verboten:
8.2 Einsatz von ArbeitsbühnenDas Befördern oder Anheben von Personen auf den Gabelzinken oder z. B. dort aufgelegten Europaletten ist nicht erlaubt. Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen benutzt und ähnlich einer Hubarbeitsbühne eingesetzt (Bild 8-2).
Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite muss ein engmaschiges Drahtgitter angeordnet sein. Es schützt die auf der Arbeitsbühne stehenden Personen vor den im Hubgerüst vorhandenen Quetschund Scherstellen. Auf Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und festen Teilen der Umgebung ist in der Betriebsanweisung und den Unterweisungen einzugehen. Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig. Dies gilt nicht
Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, der auf der Arbeitsbühne befindlichen Person durch Herunterfahren des Lastaufnahmemittels zu helfen, beispielsweise bei Gefährdung durch ausströmende Schadstoffe aus einer undichten Leitung. 8.3 Ziehen von AnhängernGabelstapler mit Anhänger müssen bei allen Fahrbewegungen des Zuges sicher abgebremst werden können. Deshalb darf die Anhängelast die Zugkraft des Gabelstaplers nicht überschreiten: Als Faustformel gilt:
8.4 Be- und Entladen von FahrzeugenBevor der Fahrer mit seinem Gabelstapler einen Lkw oder einen Anhänger in Längsrichtung befährt, muss er sich vergewissern, dass der Fahrer des Lastwagens folgende Maßnahmen durchgeführt hat:
Die verwendeten Ladebrücken müssen ausreichend breit, tragfähig, rutschhemmend und gegen Verschieben gesichert sein.
Das Entladen der Lkws mit dem Gabelstapler erfolgt meist von einer Seite aus. Um auch den an der gegenüberliegenden Bordwand stehenden Materialbehälter mit Inhalt sicher und ohne Schaden abladen zu können, werden vom Fachhandel hydraulisch betätigte, von der Hubgabel geführte und nach vorn bewegliche Schubgabeln angeboten (Bild 8-6).
Lkw-Wechselaufbauten dürfen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn
8.5 Einsatz von Gabelstaplern auf öffentlichen StraßenFür Gabelstapler, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen. Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der Bezirksregierung mit anschließender Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVO vom zuständigen Straßenverkehrsamt benötigt. Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichen Straßen benutzt werden soll, muss er mit einer Sonderausstattung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein (Bild 8-7). Diese besteht aus
Zusätzlich ist seit 1.1.1999 bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, die die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Danach ist wie bisher für das Fahren mit Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h keine Fahrerlaubnis erforderlich. Für alle anderen Flurförderzeuge die öffentliche Straßen befahren, müssen die Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Welche Fahrerlaubnis im Einzelfall notwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Anhängerlast des Staplers ab (siehe Bild 8-8). Bild 8-8: Führerscheinklassen
*) Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1989 erteilt wurde. 8.6 Gabelstapler mit AnbaugerätenAnbaugerät (z. B. Schubgabel, Fassgreifer usw.) und Gabelstapler müssen aufeinander abgestimmt sein. Das betrifft besonders die Befestigung an den Gabeln oder Gabelträgern sowie den Anschluss an das Hydrauliksystem. Außerdem muss die Standsicherheit erhalten bleiben. Weiterhin ist zu beachten, dass durch das Gewicht und die Abmessungen des Anbaugerätes die verbleibende Nutzlast des Gabelstaplers herabgesetzt wird. Aus diesem Grund besitzen die Anbaugeräte ein eigenes Lastschwerpunktdiagramm. Es ist beim Umgang mit diesen zu verwenden. Vor der Verwendung eines Anbaugerätes hat sich der Fahrer zu vergewissern, ob das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.
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