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BGI 545: GabelstaplerfahrerRückwärts blättern Vorwärts blättern

8 Sondereinsätze mit dem Gabelstapler

Sondereinsätze darf der Gabelstaplerfahrer nur auf besondere Anweisung des verantwortlichen Vorgesetzten durchführen. Die Anweisungen müssen vorher durchgesprochen und in einer Betriebsanweisung festgelegt werden. Der Fahrer muss seine gesamte Erfahrung einsetzen, damit der Sondereinsatz zuverlässig und sachgerecht durchgeführt wird.

8.1 Mitnahme von Personen

Der Fahrer darf Personen nur dann mitnehmen, wenn

  • der Gabelstapler mit einem Beifahrersitz, einer Rückhaltevorrichtung für den Beifahrer und einem Haltebügel, der sich deutlich innerhalb der Konturen des Gabelstaplers befinden muss, ausgerüstet ist (Bild 8-1),
  • die Person durch die Ladung nicht gefährdet wird und
  • der Unternehmer das Mitfahren von Personen zugelassen hat.


Bild 8-1: Gabelstapler mit Beifahrersitz, Rückhalteeinrichtung und Haltegriff für Beifahrer

Die Mitnahme von Personen, beispielsweise als Fahrlehrer bei der Ausbildung oder als Helfer für Be- und Entladearbeiten, ist durch den Unternehmer in einer Betriebsanweisung zu regeln.

Da der Gabelstapler kein Taxi ist, ist die Mitnahme von Personen auf das notwendige Maß zu beschränken.

Während der Fahrt sind verboten:

  • Das Auf- und Absteigen.
  • Das Übersteigen von einem Gerät auf das andere.
  • Das Herabhängenlassen der Beine über den Rand der Geräte.

8.2 Einsatz von Arbeitsbühnen

Das Befördern oder Anheben von Personen auf den Gabelzinken oder z. B. dort aufgelegten Europaletten ist nicht erlaubt.

Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen benutzt und ähnlich einer Hubarbeitsbühne eingesetzt (Bild 8-2).


Bild 8-2: Gabelstapler mit Arbeitsbühne

In solchen Fällen dürfen Personen nur auf- und abwärts gefahren werden, wenn am Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne mit Geländer, Knieleiste und Fußleiste formschlüssig befestigt ist (Bild 8-3).


Bild 8-3: Formschlüssige Sicherung der Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen

Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite muss ein engmaschiges Drahtgitter angeordnet sein. Es schützt die auf der Arbeitsbühne stehenden Personen vor den im Hubgerüst vorhandenen Quetschund Scherstellen.

Auf Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und festen Teilen der Umgebung ist in der Betriebsanweisung und den Unterweisungen einzugehen.

Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig.

Dies gilt nicht

  1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
  2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,
  3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.

Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, der auf der Arbeitsbühne befindlichen Person durch Herunterfahren des Lastaufnahmemittels zu helfen, beispielsweise bei Gefährdung durch ausströmende Schadstoffe aus einer undichten Leitung.

8.3 Ziehen von Anhängern

Gabelstapler mit Anhänger müssen bei allen Fahrbewegungen des Zuges sicher abgebremst werden können. Deshalb darf die Anhängelast die Zugkraft des Gabelstaplers nicht überschreiten:
Die Anhängelast besteht aus dem Gewicht des Anhängers und der Ladung. Soweit die Zugkraft des Staplers nicht im Bereich der Kupplung angegeben ist, hat sie der Betreiber aus der Betriebsanleitung zu entnehmen oder beim Hersteller zu erfragen.

Als Faustformel gilt:

  • Es darf nur gezogen werden, was auch mit der Gabel gehoben werden kann (Bild 8-4).


Bild 8-4: Gabelstapler mit Anhängern

8.4 Be- und Entladen von Fahrzeugen

Bevor der Fahrer mit seinem Gabelstapler einen Lkw oder einen Anhänger in Längsrichtung befährt, muss er sich vergewissern, dass der Fahrer des Lastwagens folgende Maßnahmen durchgeführt hat:

  • Die Feststellbremse ist betätigt.
  • Die beiden Unterlegkeile sind vor die nicht gelenkten Räder gelegt.

Die verwendeten Ladebrücken müssen ausreichend breit, tragfähig, rutschhemmend und gegen Verschieben gesichert sein.


Bild 8-5: Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sind diese immer gegen Wegrollen zu sichern. Das heißt, der Gang ist einzulegen, die Feststellbremse anzuziehen und der Unterlegkeil unterzulegen

Das Entladen der Lkws mit dem Gabelstapler erfolgt meist von einer Seite aus. Um auch den an der gegenüberliegenden Bordwand stehenden Materialbehälter mit Inhalt sicher und ohne Schaden abladen zu können, werden vom Fachhandel hydraulisch betätigte, von der Hubgabel geführte und nach vorn bewegliche Schubgabeln angeboten (Bild 8-6).


Bild 8-6: Gabelstapler mit Schubgabel

Lkw-Wechselaufbauten dürfen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn

  • diese gegen Kippen gesichert sind,
  • eine ausreichend tragfähige Abstellfläche besitzen und
  • für die dabei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind.

8.5 Einsatz von Gabelstaplern auf öffentlichen Straßen

Für Gabelstapler, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen.

Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der Bezirksregierung mit anschließender Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVO vom zuständigen Straßenverkehrsamt benötigt.

Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichen Straßen benutzt werden soll, muss er mit einer Sonderausstattung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein (Bild 8-7).

Diese besteht aus

  • Beleuchtung,
  • Blinker,
  • Bremslichter
  • Außenspiegel,
  • Reifenprofil.


Bild 8-7: Gabelstapler mit Sonderausstattung für den Einsatz auf öffentlichen Straßen

Zusätzlich ist seit 1.1.1999 bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, die die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Danach ist wie bisher für das Fahren mit Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h keine Fahrerlaubnis erforderlich.

Für alle anderen Flurförderzeuge die öffentliche Straßen befahren, müssen die Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen.

Welche Fahrerlaubnis im Einzelfall notwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Anhängerlast des Staplers ab (siehe Bild 8-8).

Bild 8-8: Führerscheinklassen

Führerscheinklasse
Zulässiges Gesamtgewicht des Staplers (kg)
Zulässige Höchst-geschwindigkeit (km/h)
Zulässige Anhängerlast (kg)
Alt
Neu
     
Frei
Frei
Keine Begrenzung
6 km/h
Keine Begrenzung
5*)
L
Keine Begrenzung
25 km/h
Keine Begrenzung
3
B
3500 kg
Keine Begrenzung
750 kg
3
BE
3500 kg
Keine Begrenzung
Über 750 kg
3
C 1
7500 kg
Keine Begrenzung
750 kg
2
C
Über 7500 kg
Keine Begrenzung
750 kg
-
D
Über 7500 kg
Keine Begrenzung
750 kg
-
T
Keine Begrenzung
40 km/h
Keine Begrenzung

*) Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1989 erteilt wurde.


8.6 Gabelstapler mit Anbaugeräten

Anbaugerät (z. B. Schubgabel, Fassgreifer usw.) und Gabelstapler müssen aufeinander abgestimmt sein. Das betrifft besonders die Befestigung an den Gabeln oder Gabelträgern sowie den Anschluss an das Hydrauliksystem. Außerdem muss die Standsicherheit erhalten bleiben.

Weiterhin ist zu beachten, dass durch das Gewicht und die Abmessungen des Anbaugerätes die verbleibende Nutzlast des Gabelstaplers herabgesetzt wird. Aus diesem Grund besitzen die Anbaugeräte ein eigenes Lastschwerpunktdiagramm. Es ist beim Umgang mit diesen zu verwenden.

Vor der Verwendung eines Anbaugerätes hat sich der Fahrer zu vergewissern, ob das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.

 


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