Anhang 1
Anforderungen und Anwendung der BioStoffV bezüglich der
Gefährdungsbeurteilung
Zu § 3 der BioStoffV – Definition der Risikogruppen
Risikogruppe 1:
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich
ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen
können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen
können; eine Verbreitung der Stoffe in der Bevölkerung
ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist
normalerweise möglich.
Risikogruppe 3:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die
Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in
der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die
Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in
der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise
ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Zur Eingruppierung in Risikogruppen sind die:
- TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
- TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"
- TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen",
- TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"
bzw. die
- Merkblätter "Sichere Biotechnologie; Eingruppierung
biologischer Agenzien" (BGI 631-634) der Berufsgenossenschaft
der Chemischen Industrie zu beachten.
Zu § 5 der BioStoffV – Informationen für
die Gefährdungsbeurteilung
Für die Gefährdungsbeurteilung
hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu
berücksichtigen sind dabei:
- Die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen
über die Identität, die Einstufung und das
Infektionspotenzial der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe
sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen
Wirkungen.
- Tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe
und Arbeitsverfahren.
- Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene
Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition
der Beschäftigten.
- Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungen
und Expositionssituationen und über bekannte
tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie
die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte ist die Zuordnung
zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
Zu § 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten
Tätigkeiten
Entsprechend § 7 der BioStoffV sind Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen,
die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend auszuwählen.
Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z. B. aufgrund nicht
ausreichender Informationen nicht möglich, sind entsprechend § 7
der BioStoffV nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der
Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnamen
der Schutzstufe 1 festzulegen. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen
sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" aufgeführt.
Neben dem Infektionsrisiko sind die sensibilisierenden und
toxischen Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich
zu berücksichtigen.
Auszüge aus der TRBA 500
"Allgemeine Hygienemaßnahmen"
5.2 Technische und bauliche Maßnahmen
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick
auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende
Anforderungen zu berücksichtigen:
- Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und
Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Betriebseinrichtungen)
im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten liegt.
- Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen,
Stäuben und Nebel.
- Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.
- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
5.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen
dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind:
- Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit
sind die Hände zu waschen.
- Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie
ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung
gestellt werden.
- Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen
getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und
Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen.
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind
regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln.
- Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher
Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.
- Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit
geeigneten Methoden zu reinigen.
- Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte
sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten
werden.
- Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in
geeigneten Behältnissen zu sammeln.
- Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.
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