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BGI 858: Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der GebäudesanierungRückwärts blättern Vorwärts blättern

7   Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen

7.1 Beratung

Der Unternehmer hat für die Gefährdungsbeurteilung auf medizinischen Sachverstand zurückzugreifen, z. B. im Hinblick auf Vorkommen, Relevanz und krankheitsauslösendes Potenzial von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Aufnahmepfade.

Insbesondere besteht Beratungsbedarf hinsichtlich der Fortsetzung der Tätigkeit der Beschäftigten bei Auftreten von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen.

7.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Im Rahmen regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen werden beginnende Gesundheitsstörungen meist rechtzeitig erkannt. Durch geeignete individuelle Präventionsmaßnahmen und rechtzeitige Behandlung kann somit die Entwicklung arbeitsbedingter Erkrankungen verhindert werden.

Hierzu gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach den UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4) und der BGV A 1 verpflichtend sind oder den Beschäftigten anzubieten sind.

Bei Gebäudesanierungsarbeiten ist in erster Linie an Vorsorgeuntersuchungen nach G26 (Tätigkeiten unter Atemschutz) zu denken. Weiterhin sind hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen obstruktive Atemwegserkrankungen, Hautbelastungen, insbesondere durch Feuchtarbeit, sowie bei Kontakt zu fäkalhaltigem Abwasser mögliche Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Zur Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten sind die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen BGI 504 hilfreich.

Der Unternehmer hat diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er muss hierfür einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 3 UVV "Betriebsärzte" (BGV A 7)) beauftragen.




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