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Medien und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft |
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6 SchutzmaßnahmenDurch geeignete Maßnahmen müssen sowohl die Mitarbeiter vor Ort als auch Nachbargewerke und Nutzer geschützt werden. Grundsätzlich kommt bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe der intensiven persönlichen Hygiene sowie der Arbeitsplatzhygiene eine große Bedeutung zu. 6.1 Aufgaben des UnternehmersDer Unternehmer hat die Arbeiten so zu gestalten, dass von den biologischen Arbeitsstoffen möglichst keine Gefährdungen ausgehen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass Arbeitsverfahren sowie Maschinen und Geräte so ausgestattet und beschaffen sind, dass diese Forderung eingehalten wird (ArbschG, BioStoffV). Dies wird durch die Ergreifung von geeigneten Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt. Insbesondere sind:
6.2 Rangfolge der SchutzmaßnahmenDie Grundregel für Sicherheit und Gesundheitsschutz lautet, entsprechende Gefährdungen zunächst durch technische Maßnahmen zu minimieren. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Rangfolge findet sich in verschiedenen Vorschriften wieder und wird als "TOP" (technisch, organisatorisch, persönlich) bezeichnet. 6.3 Schutzmaßnahmen, wenn "keine besondere Gefährdung" entspr. Abschnitt 5 vorliegtDie Allgemeinen Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500, s. auch Anhang 1) festgelegt sind, sind einzuhalten. Nach der Arbeit und vor Pausen sind die Hände und ggf. kontaminierte Hautpartien mit Reinigungsmittel und reichlich Wasser zu waschen. Wegen der erhöhten Hautbelastung beim Tragen von Handschuhen sind die Hände und Finger nach Arbeitsende mit einem regenerierenden Hautpflegemittel sorgfältig einzucremen. Ein beispielhafter Hygiene- und Hautschutzplan ist in Anhang 3 aufgeführt. Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika sind bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen generell zu untersagen. 6.4 Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 1Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 1 zuzuordnen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der TRBA 500 folgende Schutzmaßnahmen zu beachten: 6.4.1 Technische MaßnahmenStaub- und Aerosolminimierung: Arbeitsverfahren, die mit einer Staub- bzw. Aerosolbildung verbunden sind, führen im Allgemeinen zu einer deutlich erhöhten Konzentration an Mikroorganismen in der Umgebungsluft. Alle Sanierungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Staub- und Aerosolentwicklung durch Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren grundsätzlich minimiert werden. Beispiele für technische Maßnahmen sind:
Nicht zu empfehlen sind alle Verfahren, bei denen Staub aufgewirbelt wird, z. B.:
Zur Reinigung des Arbeitsbereiches müssen Industriesauger mit Filter der Staubklasse H entsprechend DIN EN 60335-2-69 (bisher K1 und K2) oder vergleichbare Geräte eingesetzt werden. Bei glatten Oberflächen sollte eine Feinreinigung durch feuchtes Abwischen erfolgen. Beaufschlagte Filter der Sauggeräte müssen in stabilen, dicht schließenden Behältern (z. B. Spannringfässer) gelagert werden. Bei der Entnahme der Filterpatronen sind die Hinweise des Herstellers zu beachten. Die Freisetzung von Stäuben ist dabei zu unterbinden. Gleiches gilt für die Reinigung verstopfter Ansaugrohre. Der Transport des demontierten Materials hat staubfrei, in geeigneten Behältern, z. B. big bags, zu erfolgen. Um die Verschleppung von Sporen zu verhindern, empfiehlt es sich, die Transportbehälter vor Verlassen des Sanierungsbereiches außen zu reinigen (z. B. durch Absaugen). 6.4.2 Vermeidung der Kontamination unbelasteter BereicheDa bei der Sanierung arbeitsbedingt Schimmelpilzsporen aufgewirbelt bzw. freigesetzt werden können, ist eine Verbreitung von Sporen und damit die Kontamination unbelasteter Bereiche zu verhindern. Diesbezüglich kommen in Abhängigkeit von der konkreten Schadenssituation vor allem folgende Maßnahmen in Frage:
6.4.3 Organisation des ArbeitsbereichesDie Arbeits- bzw. Schutzkleidung muss getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden. Getränke, Lebensmittel, Schnupftabake und Tabakwaren dürfen nicht in den Arbeitsbereich gebracht werden. Beim Übergang vom belasteten in den unbelasteten Bereich ist darauf zu achten, eine Verschleppung von Keimen und Sporen weitestgehend zu verhindern, z. B. durch Ablegung der Schutzkleidung. Empfehlenswert ist es, Schuhe für den unbelasteten Bereich vorzuhalten. Alternativ sind kontaminierte Schuhe bei Verlassen des Arbeitsbereiches zu reinigen. Kontaminierte Kleidung muss getrennt von Privatkleidung gewaschen bzw. entsorgt werden. Eine verwendete Atemschutzmaske ist erst im unbelasteten Bereich abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass Wasch- und ggf. erforderliche Umkleidemöglichkeiten vor Ort verfügbar sind. 6.4.4 Betriebsanweisung, UnterweisungDer Unternehmer hat die anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. Hierbei ist die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe aber auch die Gefährdung durch andere Einwirkungen zu berücksichtigen. Es ist insbesondere notwendig, die Schutzmaßnahmen sowie die Reinigung von Geräten, ggf. Desinfektion und Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen, festzulegen. In dieser Betriebsanweisung sind auch besondere Hygienemaßnahmen, die beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und beim Toilettengang einzuhalten sind, aufzuführen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen, an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigen sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Beschäftigten haben die auf der Grundlage der Unterweisung erfolgten Anweisungen des Unternehmers sowie die Betriebsanweisung zu befolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. In Anhang 4 ist beispielhaft eine Musterbetriebsanweisung aufgeführt. 6.4.5 Persönliche SchutzausrüstungNeben technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen. Die für den Einsatz gegenüber biologischen Gefährdungen relevante persönliche Schutzausrüstung ist unten im Einzelnen aufgeführt. Hinweise zur weiteren Auswahl Persönlicher Schutzausrüstung finden sich in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln:
Atemschutz Bei Tätigkeiten von kurzer Dauer (vgl. Abschnitt 5, Abbildung 1) sind Masken mit P2-Filter einzusetzen. Grundsätzlich sind Halbmasken den FFP-Einwegmasken vorzuziehen. Optimal sind gebläseunterstützte Halbmasken mit Partikelfilter TM2P. Die Filter der Atemschutzmasken bzw. FFP2-Filter sind mindestens arbeitstäglich zu verwerfen. Augenschutz Ist Augenschutz erforderlich, etwa bei der Gefahr von Spritzwasserbildung, Arbeiten über Kopf mit Staubentwicklung etc., so ist mindestens eine Korbbrille zu verwenden. Der Augenschutz kann auch durch das Tragen einer Vollmaske gewährleistet sein. Schutzkleidung Als Schutz vor Staubbelastung und direktem Hautkontakt ist partikeldichte, luftdurchlässige (sogenannte "atmungsaktive") Einwegschutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 zu empfehlen. Eine Verschleppung von Stäuben über die Haare ist z. B. durch das Tragen einer Kapuze zu minimieren. In Einzelfällen kann wasserdichte Schutzkleidung erforderlich sein, z. B. bei Kontakt mit verunreinigten Wässern. Handschutz Der Handschuh muss abgestimmt auf die mechanische, chemische und biologische Belastung ausgewählt werden. Bei Feuchtarbeiten sind flüssigkeitsdichte Handschuhe einzusetzen. Handschuhe aus Leder/Textil-Kombinationen sowie medizinische Einmalhandschuhe sind ungeeignet. Im Allgemeinen empfiehlt es sich Handschuhe aus Nitril- bzw. Butylkautschuk zu verwenden. Die Beschäftigten sollen individuell jeweils mehrere Paare geeignete Handschuhe zur Verfügung haben, damit verschmutzte oder feuchte Handschuhe nach Reinigung und Trocknung im Wechsel verwendet werden können. Es können auch Zwirnunterziehhandschuhe verwendet werden. Fußschutz Es ist ein der Baustelle entsprechendes Schuhwerk einzusetzen. Dieses muss zusätzlich abwaschbar sein. 6.5 Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 2Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 2 zuzuordnen, müssen zusätzlich zu den in den Abschnitten 6.3 und 6.4 beschriebenen Maßnahmen folgende Schutzmaßnahmen beachtet werden: 6.5.1 Technische MaßnahmenLüftungsmaßnahmen: Für eine ausreichende, ggf. technische Be- und Entlüftung des Schwarzbereiches ist zu sorgen. 6.5.2 Schwarz-Weiß-TrennungDie kontaminierten Bereiche sind als Schwarz-Bereiche zu kennzeichnen. Der Übergang vom belasteten Schwarz-Bereich in den unbelasteten Weiß-Bereich hat über eine Schwarz-Weiß-Trennung zu erfolgen. Je nach Sanierungsumfang kann diese Trennung unterschiedlich ausgestaltet sein. Bei kleinen Räumen ist es u. U. ausreichend, die Räume abzudichten. Verunreinigte Kleidung darf nicht im Weiß-Bereich abgelegt werden. Werkzeuge und andere Arbeitsmittel sind innerhalb des Schwarz-Bereiches zu reinigen, z. B. durch Absaugen. 6.5.3 Persönliche SchutzausrüstungAtemschutz Bei Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 2 sind P2-Masken mit Gebläseunterstützung wegen des geringeren Atemwiderstandes zu empfehlen. Geeignet ist Atemschutz der Schutzstufe TM2P oder TH2P. Atemschutzhauben der Schutzstufe TH2P sind vorzuziehen. Schutzkleidung Als Schutz vor Staubbelastung und direktem Hautkontakt ist partikeldichte, luftdurchlässige (sogenannte "atmungsaktive") Einwegschutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 zu verwenden. Eine Verschleppung von Stäuben über die Haare ist z. B. durch das Tragen einer Kapuze zu minimieren. In Einzelfällen kann wasserdichte Schutzkleidung erforderlich sein, z.B. bei Kontakt mit verunreinigten Wässern. 6.6 Schutzmaßnahmen der Gefährdungsklasse 3Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 die Tätigkeiten der Gefährdungsklasse 3 zuzuordnen, müssen zusätzlich zu den in den Abschnitten 6.3, 6.4 und 6.5 beschriebenen Maßnahmen folgende Schutzmaßnahmen beachtet werden: 6.6.1 Technische MaßnahmenLüftungsmaßnahmen: Für eine ausreichende technische Be- und Entlüftung des Schwarz-Bereiches ist zu sorgen. Bei der Abluftführung ist sicherzustellen, dass keine Gefährdung Dritter entsteht. So kann es bei dichter Wohnbebauung (z. B. Mehrfamilienhaus) erforderlich sein, die Abluft zu filtern. 6.6.2 Schwarz-Weiß-TrennungJe nach Exposition und Kontamination kann die Schwarz-Weiß-Trennung über eine Ein- oder Mehrkammerschleuse erfolgen, ggf. können hierfür vorhandene Räume mit einbezogen werden. 6.6.3 Persönliche SchutzausrüstungDer Unternehmer hat Atemschutz der Schutzstufe TM3P und zur Verhütung von Augenreizungen eine staubdichte Schutzbrille zur Verfügung zu stellen. Vollmasken erfüllen beide Kriterien. 6.7 Schutzmaßnahmen bei Kontakt mit fäkalhaltigem AbwasserBei Kontakt mit Abwasser kommt den Hygienemaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Die unter Abschnitt 6.3 sowie Abschnitt 6.4.5 "Handschutz" genannten Maßnahmen sind auch hier zu beachten. Zusätzlich sind bei Tätigkeiten mit möglichem Abwasserkontakt längerstulpige Schutzhandschuhe zu verwenden, damit durch umgeschlagene Stulpen ein Rücklaufen kontaminierter Flüssigkeiten auf die Arme verhindert wird. 6.8 Überprüfung der Wirksamkeit der SchutzmaßnahmenDie festgelegten Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer überprüft werden. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob Dritte gefährdet werden. Auch ist auf die Akzeptanz durch die Mitarbeiter zu achten. Wenn im Einzelfall eine technische Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss, ist die Überprüfung des Keimgehaltes der Luft entsprechend den Empfehlungen des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) – Beratergremiums "Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe" (ABAS) durchzuführen (siehe hierzu auch die TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe"). Wenn Messungen durchgeführt werden, so sind die in der BGIA-Arbeitsmappe beschriebenen Verfahren einzusetzen.
Bild 9: Technische Entlüftung bei starkem Schimmelpilzbefall
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