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2 Begriffsbestimmungen
- Biologische Arbeitsstoffe sind im weitesten Sinne
Mikroorganismen wie Bakterien und Pilze, Viren und Endoparasiten,
die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen
können.
- Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind auch
der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen
Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten
biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei
Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in
Kontakt kommen können.
- Gezielte Tätigkeiten im Sinne der
Biostoffverordnung liegen vor, wenn alle drei folgenden
Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:
- Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der
Spezies nach bekannt.
- Die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische
Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet.
- Die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb
ist hinreichend bekannt oder abschätzbar.
- Nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung
liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Nummer 3
nicht gegeben ist.
- Kontamination im Sinne dieser Handlungsanleitung ist eine
über die allgemeine Grundbelastung hinausgehende Verunreinigung
oder Verschmutzung von Oberflächen, Materialien oder der Raum-
bzw. der Atemluft durch biologische Arbeitsstoffe, die zu
gesundheitlichen Störungen führen kann.
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