DA zu § 7:
Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.
Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:
- Leuchtzeichen und Schallzeichen,
- Leuchtzeichen und Sprechzeichen,
- Handzeichen und Sprechzeichen,
- Handzeichen und Leuchtzeichen.
Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:
| - | Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen zur Warnung vor Stolper-, Absturz- und Rutschgefahr, |
| - | Leuchtzeichen, Schallzeichen oder Sprechzeichen, |
| - | Handzeichen oder Sprechzeichen. |