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§ 7
Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit

(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn auf Grund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.

(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.


DA zu § 7:

Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.

Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:
  -   Leuchtzeichen und Schallzeichen,
  -   Leuchtzeichen und Sprechzeichen,
  -   Handzeichen und Sprechzeichen,
  -   Handzeichen und Leuchtzeichen.

Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:
 -Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen zur Warnung vor Stolper-, Absturz- und Rutschgefahr,
 -Leuchtzeichen, Schallzeichen oder Sprechzeichen,
 -Handzeichen oder Sprechzeichen.



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